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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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Februar 1549.

I. Die Richter stellen an die Parteien nochmals die dringende und freundliche Bitte, gütlich Mittelnzu lassen, damit sie der Bürde des Rechtsspruchs entladen würden. Da jedoch beide anzeigen, daß sie lautdes letzten Abschieds von Zofingen instrnirt seien, einen rechtlichen Spruch zu gewärtigen, so haben UlrichNix und Konrad Graf, kraft ihrer Eidspflichten, die von beiden Theilen eingelegten Gerichtsacten vor sichgenommen, um sie nochmals genau zu erwägen, und die nachfolgenden Puncte zu besonderm Bedacht geführt:l.") Daß die VII Orte den III Städten keine andere Gerechtigkeit im Thurgau zugestehen wollen, als Antheilam Landgericht und Malefiz, mit bestimmter Ausnahme der Neisstrafen. Da wird als billig und rechtmäßigbedacht, daß die Verbote des Krieglaufens, weil sie meistens bei den höchsten Strafen, bei Verlust Leibes,Gutes und Lebens gethan werden, den inalefizischen Sachen anhangen und denselbenineer jngelpbet dannabgesüudert" sind, und daß damit den Malesizstrafen nichts benommen wird, wenn eine Obrigkeit ansbesonderer Gnade und Milde die schärfere Strafe in eine Geldbuße umwandelt. 2. Weil nun die Kläger, dieIII Städte, in dem Schwabenkrieg mit den VII Orte» das Malefiz und Landgericht sammthaft erworben undes gemeinsam zu besitzen verabredet haben, so ist zu bedenken, wie jene Sachen zu dem Malefiz gezähltwerden sollten, da man nie gehört, daß zwei Malefize neben einander bestehen. 3. In Betreff der Meinungder VII Orte, daß den Klägern nur so viel Gerechtigkeit undFall" zustehe, als die von Constanz gehabt,und daß die übrigen Rechtsamen, wozu sie auch die Neisstrafen ziehen, immer in ihrem Besitze gewesen seien,mag bedacht werden, daß sie in der Zeit von der Eroberung des Thurgaus bis zu»? Schwabenkrieg denen,die das Landgericht besessen, als die stärkere Hand, wenig zugelassen (wie aus der Kundschaft zu schließen ist),also daß dieselben haben schweigen müssen, womit aber, wenn solches geschehen, der Gerechtigkeit nichtsbenommen werden kann. 4. Wird hiebet ermesse», ivie die Kläger die Gerechtigkeit des Malefizes erlangt,seitdem immer geglaubt, daß ihnen alles zustehe, was demselben anhange, deßhalb im Jahr 1519, alsihnen darin Eintrag geschehen, ihre Gerechtigkeit gefordert, auf wiederholte Abschlüge das Recht zu brauchenbeschlösse??, weßhalb Rechtslage zu Einsiedeln und Zofingen gehalten worden, zuletzt aber ans einein Tagezu Lucer?? einen unbedingten Nachlaß des Strafgelds erreicht haben, so ist dies mit den? höchsten Fleiß zubedenken, da man nichts findet, was diesen Nachlaß abthun oder schwächen könnte oder auf die Deutungführte, daß derselbe nur für ein Mal und nicht für die Zukunft gelte, indem die Kläger nicht wegen etivazehn Gulden eine solche Forderung thun noch einen Nechtshandel anfangen, sondern vielmehr künstigen Eintragabwenden wollten. 5. Die HerrenVersprecher" (Antworter) sage?? ivohl, daß die Kläger ohne Ziveifeleinen schriftlichen Schein begehrt hätte??, wenn ihnen der Nachlaß für die Zukunft vergönnt worden wäre;allein das eidgenössische vertraute Gemüth ist immer so aufrecht gewesen, daß es sonderlich das darausGeflossene nicht schwächen mag, da man nicht für jedes freundliche Zusagen undbejachßgen" Briefe aufzurichtengewohnt ist, sondern mit einen? abschiedlichenVergriff", wie es hier geschehe??, sich stät und stark getröstet,ti. Aus den? Darthun der Kläger ergibt sich nnwidersprechlich, daß sie oft und vielfach ii? Rathschlägen überNeisgebote und Strafen mitgesessen sind, und sonderlich daß dies gleich nach den? zu Lucern bewilligtenNachlaß auf einem Tage zu Bern 1523, 12. October,stattlich ins werk gekommen", indem die X Ortegemeinsam gehandelt haben, und sich nirgends befindet, daß der Abschied von Lucern je abgethai? oder wider-rufen worden, und daß demzufolge die Kläger ihre?? Theil ai? de?? bezüglichen Kosten immer getragen haben.Aus diese?? ansehnlichen und hochbeweglichen Ursache??, von den eingelegte?? Kundschaften, deren Werth mandahingestellt läßt, abgesehen, haben die zwei obgenannten Nichter im Namen unsers Heilandes und des

'") Das Ordinal nnmmcrirt hier die Absätze nicht, »nährend es bei ii». der Fall ist.