Februar 1549.
ZI
1549, 21. März. Landammann und zweifacher Rath von Schwyz an Glarus. In ihrem Schreibenvom 21. Februar melden sie, die Rathsboten derer von Glarus, die mit denen von Schwyz „zu letst mal"in Uznach und Gastcr erschienen seien, haben denen von Glarus nebst andern gemeinen Handlungen berichtet,wie auf den Befehl und durch die Boten derer von Schwyz die, beiden Orten angehörigen Hans Flury,„der Rubrecht", und Appenzeller zu Schanis in schwere Strafen und Ungnaden erkennt worden seien. Obwohlsich der Bote (sie) von Glarus ohne Befehl seiner Obern diesfalls in nichts einlassen wollte, seien doch dieBoten von Schwyz zufolge ihres Befehls mit der Strafe fürgefahren, unter der Vorgabe, die Betreffendenhätten in Sachen des Glaubens mißhandelt. Die von Glarus drücken über dieses „über müssen" derer vonSchwyz ihr Bedauern aus, als ob die Sache den Glauben nicht antreffen würde. Die von Schwyz müssennicht weniger die Meinung derer von Glarus, daß der Fall nicht den Glauben berühre, bedauern. Ob denndas Abstellen, Verwerfen und Vernichten der von der christlichen Kirche eingesetzten Feiertage nicht eine Fruchtdes zwinglischen Glanbens sei? Die Kreuzgänge habe die Kirche zur Versöhnung der Sünden eingeführt.Wenn nun jemand über den Kreuzgang nach Einsiedeln oder an andere heilige Stätten sich äußere, er seieinige Jahre dahin gegangen, aber nicht des Betens wegen, sondern des „khiens" wegen, und die auf derGottesfahrt befindlichen frommen Frauen „in sölichem anstrenge", so sei das auch eine Frucht des neuenGlaubens und diene zur Verkleinerung des alten wahren Glanbens. Diesen aber habe man in dem Abfallder beiderseits Angehörigen von Gaster und Wesen, als man sie auf die flehentliche Bitte der Boten vonGlarus wieder zu „gnad und ungnad" angenommen habe, heiter vorbehalten. Deßhalb glaube man mitder Strafe nicht gefehlt zu haben. Die von Glarus bemerken in ihrem Schreiben, es sei das ohne ihrWissen und Zuthun geschehen, als ob (man vorausgesetzt hätte, daß) sie das Uebel nicht wollen strafen helfen.Das sei nicht die Meinung derer von Schwyz gewesen; sie glauben aber aus Kraft „des zusagens wie obstat"zur Sache Fug und Recht zu haben. Die von Schwyz seien ganz geneigt, mit denen von Glarus dieihnen beiden Angehörigen zu regieren und die Schuldigen zu bestrafen in Sachen, die nicht den Glaube»angehen. Die von Glarus bemerken, man hätte über den Vorfall Kundschaften aufnehmen und ihnen zu-schicken sollen. Das sei grundsätzlich deßwegen unterblieben, weil die Sache eben den Glauben betreffe, dendie von Schwyz, und nicht die von Glarus, gemäß der Zusage der letztern, zu regieren haben. BegehrenUM Antwort. LandeSarchw Schwyz: A. Gaster.
12.
Maden. 1549, 22. bis 25. Februar ff.
Archive Lueern, Zürich, B-r», S«hw»z, Glarus, Basel, Treiburg, Solothuru, Schaffhause», Appenzell.
Gesandte: Zürich. Bernhard von Cham, Seckelmeister; Johann Escher, Stadtschreiber. Bern. HansFranz Nägeli, Schultheiß; Snlpitins Haller, Seckelmeister. Lueern. Hans Bircher, Schultheiß. Uri.Amandus von Niederhofen, alt-Landammann. Schwyz. Dietrich Jndcrhalden, Ritter, alt-Landammann.Unterw aldeu. Niklaus Jmfeld, Ritter, Landammann zu Obwalden. Zug. Kaspar Stocker, alt-Ammann.Glarus. Gilg Tschudi, des Raths. Basel. Beruhard Meyer, Pannerherr; Niklaus Jrmi, beide des Raths.Freibürg. Petermann Ammann, Schultheiß; Ulrich Nix, des Raths. Solothurn. Konrad Graf;Georg Hertwig, alt-Stadtschrciber, beide des Raths. Schafft)ausen. Hans Stierli; Hans Schaltenbrand,beide des Raths. Appenzell. Moritz Gartenhauser, alt-Landammann. E. A. A. 1. 94b.
V. Rechtliche Verhandlung zwischen den III Städten und den VII Orten über die Neisstrafen imThurgau.