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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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Februar 154V.

zu geben, legen ihre Artikel und Begehreu in Schrift ein, die verlesen werden, und fordern Antwort, obPrangin des Rechten sein wolle oder nicht. Prangin crwiedert, man möge es ihm nicht verübeln, daß ernicht genügende Vollmacht habe, um die er aber geschrieben habe; es sei bekannt, wie er dem Herrn vonPinqnillon Herberge bestellt habe-, inzwischen aber habe sich in Frankreich eine Heirath zugetragen und seiihm berichtet morden,er" werde ans Montag nach Dreikönigen (7. Januar) verreisen. Es thne ihm leid,die Herren soviel zu bemühen und den Handel verschieben zu müssen, hoffe aber, er werde bald kommen;er könne sich nicht einer Gewalt bedienen, die er nicht habe. Nebrigens hatte er geglaubt, die von Neuenbürgwären bei dem Vertrage geblieben, da sie vermöge desselben den Zehnten eingenommen haben,her LudiAmmanns seligen frouwen zins usgricht"; er bitte nochmals um Verschub. Die Gesandten von Neuenbürgerwiedern, der von Prangin habe Gewalt zu handeln, wie wenn der Fürst selbst gegenwärtig wäre. Siehaben wohl 900 Kronen (?) empfangen, wogegen sie aber wegen des Zehntens 600 (Kronen?) verzinsenmüssen. Wenn der Hauptbrief aufgerichtet worden wäre, wie die Minute gewesen sei, so wären sie dabeigeblieben; nun aber seien beide ungleich. Der von Prangin wiederholt die Einweichung mangelnder Vollmacht.Die Boten von Neuenburg verlangen den Entscheid, ob er zu Recht stehen solle oder nicht. Gemäß einemvon ihnen verlesenen Abschied verlangen sie, es solle das Recht ergehen; in Betreff der Burgunder habe dervon Prangin auch Vollmacht gehabt. Der Rath erkennt, ihnen das Recht ergehen zu lassen; der vonPrangin soll ihnen Antwort geben, da er früher wiederholt Verschub genommen habe.Burgrecht, abschied."

II. (11. Februar.) Vordem Rath zu Bern erscheinen die von Neuenburg als Kläger gegen den Herrn vonPrangin als Beklagten. Wegen Abwesenheit des Fürsprechers derer von Neuenbürg können diese (aber) nichtsverhandeln. Die Sache wird auf den Mittwoch verschoben, um den Schultheißen (und?) Venner Tilger zu erwarten.

III. (13. Februar.) Vor dem Nathe zu Bern klagen abermals die von Neuenburg gegen den Herrn vonPrangin schriftlich und eröffnen, sie begehren Rechts wegen der Verkommniß, die sie mit den Boten desHerzogs von Longueville eingegangen haben, da ihnen vorgegeben worden sei, die Gräfin habe ihnen vielesvergäbet, wozu sie aber nicht ermächtigt gewesen, weil sie nur eineSchlissen»" gewesen sei. Sie glauben,den Brief nicht siegeln zu müssen; er solle vorher richtig gemacht werden, was aber nicht geschehen sei; imHauptbrief sei nämlich ausgelassen, daß alle Gefährde und Betrüge vermieden und die Sache den Freiheitenbeider Theile unschädlich sein solle. Der Brief soll nach der Minute verbessert oder ganz beseitigt werden.Der von Prangin antwortet, die von Neuenburg haben keinen Grund zu klagen. Es seien vier Jahreher, seit dem man einig geworden sei, wo man ihnen heimgesetzt habe, die Artikel zu bestätigen. Sie habensich gegen dieselben nicht beschwert, bis der Herr von Pinqnillon gekommen,die artickel bestätiget, habeer inen anzeigt, er habe nit gwalt zu ändern, habe er inen etwas gelds verinög des Vertrags usgricht".Die von Neuenburg haben den Zehnten benützt und ebenso den Zins übernommen, Alles gemäß dem Vertrag;hätten sie bei demselben nicht bleiben wollen, so hätten sie ihm nicht Folge geben sollen. Die von Neuen-burg antworten: In Betreff des Zehntens, sie haben denselben von der Frau admodirt gehabt, wovon sieguten Nutze:: bezogen habe. (Folgt eine unklare Stelle.) Wiederholung der Einwendung betreffend Uncorrect-heit des Vertrags. Anbelangend das Geld, so müssen sie 600 Kronen (?) verzinsen. Prangin crwiedert,denen von Neuenburg stehe übel au, zu sagen, es seien andere Artikel dein Herrn in Frankreich vorge-geben worden, als wie man abgeredet habe; sie sollen ihre Copie vorlegen, dann wolle er die seinigeauch erzeigen, dann könne man daseigentlichen setzen (?), da man nit wüsse, ob der Herr ratificireu wurdoder nit." Neuenbürg: Weil im Hauptbrief eine Aeuderung geschehen sei, solle derselbe nicht bestehen. Von