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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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Januar 1549.

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Anwesenheit ihrer Anwälte verhört worden, diezum teil" gesagt haben, die Fälle jener Leute, welche ausder Grafschaft Werdenberg über den Scholberg hinauf in die Grafschaft Sargans ziehen, gehören nicht denenvon Glarus, sondern den VII Orten; wogegen die Fälle derjenigen, welche aus dein Sarganserland in dieGrafschaft Werdenberg ziehen und da sterben, denen von Glarus zustehen. Hieinit seien letztere nicht ein-verstanden, sondern getrauen sich, im erforderlichen Fall durch Kundschaften nachzuweisen, daß Fälle aus derGrafschaft Werdenberg nach Sargans hinaufgcnonnnen worden seien, wogegen einige Werdenberger, die imSarganserland gesessen wareil, sich von der Leibeigenschaft mit Bezug auf die Herrschaft Werdenberg los-kaufen mußten und (für Sargans?) gefallet worden seien. Es sei gemeines Recht, daß kein Leibeigener sichseinem Herrn entziehen möge. Die von Glarus geben auch nicht zu, daß zwischen beiden Herrschaften einAbtausch geschehen sei, so, daß wer aus einer Herrschaft in die andere ziehe, er in der letztern leibeigen sei,sie würden auch einen solchen Tausch nicht annehmen, sondern bei ihren Briefeil und Siegeln bleiben. ImJahre 1483 sei zwischen denen von Lucern, welche damals die Grafschaft Werdenberg innegehabt habeil, undder Grafschaft Sargans, in Betreff der March (Entscheidung") beider Grafschaften ein Spruchbriefergangeil; der verfüge in einem Artikel: Jedem Theil seien vorbehalten seine eigenen Leute, liegende Gütermit Zugehörde, Zinse, Zehilten, Fischenzeil, Kirchensätze, Steuern, Dienste, Nutzen lind Gülten, wie Allesdas bisher innegehabt und genossen wordeil sei. Es glauben daher die von Glarus, daß der jetzt in Frageliegende Fall und künftige solche ihnen gehören. Wenn man init den von ihnen angegebenen Gründen sichnicht befriedigt finde, so möge man eine Rathsbotschaft abordnen, doch denen von Glarus dieses zuvor ver-künden, damit sie ihre Kundschaften auch darstellen können; sie zweifeln nicht, daß sich da ihr Vorgeben alsrichtig erzeigen werde. Es wird das in den Abschied genommen. I»I». Die Städte Bern, Freiburg undSolothurn wollen nicht bloß in Betreff der Neisstrafen, sondern auch bezüglich der Verwaltung der Klösterund anderer Dinge im Thurgau mit den VII Orten (uns") Gemeinschaft haben, während letztere beglaubcn,daß die Klöster und alle andere Obrigkeit iin Thurgau, mit Ausnahme des Antheils der drei Städte amLandgericht und der Rechte der nieder» Gerichtsherren, ihnen zustehen, wie aus dem letzten, zu Zofingenergangenen Abschiede zu entnehmen sei. Man hat nun diesfalls beschlosseil, hierüber stille zu stehen, bis dasRecht wegen den Neisstrafen ausgetragen sei. Jedes Ort soll hierüber nachdenken, damit die VII Orte bei

ihrer Gerechtigkeit bleiben »lögen. Sir» und i>». in besonderer Ausfertigung im Landesarchiv Obwalden mit dem Datum:

angefangen am montag nach St. Hilaryen tag ao. xlviiij."

lt. Verhandlung der vier evangelischen Städte, betreffend das Schreiben von Wallis; siehe Note.

Zu I. Dieser Theil der Verhandlung bildet, auch in den Archiven, welche beide Abschnitte enthalten,einen formell von dem übrigen Stoff getrennten Abschied. Er findet sich im St. A. Zürich als besondereHaupturkunde: in den L. Ä. Schwyz und Obwalden: Abschiede; im K. A. Glarus: Abschiede; im K. A.Freiburg: Zofinger Abschiede No. 142; im K. A. Solothurn: Thurgauischc Handlung No. 1, S. 153. Ziffer 15findet sich in den Sammlungen von Obwalden und Glarus in getrennter Ausfertigung mit dem Datumvom 23. Januar; das Anfangsdatum setzen die betreffenden Exemplare, wie die übrigen, auf de» 14. Januar.

Ohne Datum und Veranlassung zu bezeichnen, enthält die Freiburger Sammlung bei diesem Abschiedfolgende Zcugenvcrhöre über die Rechte der Orte im Thurgau. Der Umstand, daß die Reisstrafen mitunterspecicll erwähnt werden, läßt annehmen, das Actenstück gehöre jedenfalls in die Nähe, ganz wahrscheinlichzu I. 5. Man vergleiche übrigens den Abschied vom 19. November 1548, II <1.

Harnach volget die kundschaft der landgrafschaft Thurgöw halb, wie die gehalten, als sy in der vonCosta»; Händen gestanden ist und was darzu gehören sige." 1. Gorius von Noggwyl sagt: Einer von