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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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Januar 1549.

demselben erinnert der Kaiser scharf daran, wie er vor einigen Monaten gemeiner Eidgenossenschaft, woSchärtlin seinen Unterschlanf habe, geschrieben, daß man von diesem allerlei Drohungen vernehme, mit deinBegehren, ihn nicht länger in der Eidgenossenschaft zu gedulden. Wenn man ihn dem Kaiser überantworte,so wolle er den Hans Knab für seine Forderung vergnügen. Beinebens versehe sich der Kaiser, gemeineEidgenossenschaftwerde Jr. Mst. jüngst änderst schrybeu". Schärtlin begnüge sich mit dem, was er bereitsbegangen habe nicht, sondern unterstehe sich fort und fort Kaiser und Reich von der Eidgenossenschaft ansmit gefährlichen Practiken zu behelligen. Heimzubringen, i«. Die Voten von Salothurn ziehen an, nachdemdie Eidgenossen die Grafschaft Neuenburg eingenommen und eine Zeitlang besessen haben, seien Einige ausder Vogtei Thiele vor den Boten der Eidgenossenschaft erschienen und haben eröffnet, sie seien der GrafschaftNeuenburg Eigen- oderBefelchslttt", so nämlich, daß sie die Gefangenen bewachen, und wenn man Uebel-thäter hinrichten wollte, die Leiter aufstellen mußtem Sie seien deßhalb von ihren Nachbarn verachtet worden,so daß sie ihre Töchter nicht in die Umgegend verheirathen konnten. Dieser Eigenschaft und Dienstbarkeitseien sie dann von den Eidgenossen gnädig befreit worden gemäß Brief und Siegel, die sie besitzen. Seitherseien sie mit denen von Landeron, die der Stadt Solothurn reispflichtig seien, gereist. Als nun wegen desAufruhrs zu Constanz die von Solothurn sich auch gerüstet und denen zu Landeron eine Zahl Knechte auferlegtund diese solche auch von denen zu Thiele verlaugt haben, habe der Herr von Prangin (Brenschi") die zu Thielemit Recht belangt und sie in die alte Dienstbarkeit zu bringen verlangt, was diesen beschwerlich sei. Alsdie Eidgenossen die Grafschaft Neuenburg der Herzogin von Longueville zugestellt haben, sei deutlich vorbehaltenworden, was die Eidgenossenschaft in der Grafschaft verfügt habe, bei dem solle es bleiben. Das werde nuneröffnet, damit, wenn die von Thiele auf dem nächsten Tag vor den Boten der Eidgenossen erscheinen, manihnen um so besser berathen und beholfeu sei. Denen von Lucern hat mau aufgetragen, im Namen

der VII Orte an den Papst und das Consistorium zu schreiben, Johann, Bischof zu Sitten, in Betreff derConfirmation gnädig halten zu wollen. KI». Ebenfalls soll Lucern an Bischof, Hauptmann und Räthe imWallis ihr freundliches Erbieten bestens verdanken und melden, welche Antwort die vier Städte auf unfernVortrag gegeben haben, «e. Es wird angezogen, wie der Sohn des Untervogts zu Hitzkirch dein LandvogtJost Pfendler von Glarus au verbotenen Tagen Fleisch gekocht und dieser das genossen habe. Es soll nunLucern den genannten Landvogt, wenn er in die Aemter kommt, und ebenso den Sohn des Untervogts im Namender V Orte in seine Stadt berufen und sich erkundigen, warum das Erwähnte geschehen sei. «R«R. lieber denAnzug betreffend die Strafe des alten Leutpriesters zu Bremgarten zu verhandeln soll jeder Bote auf demnächsten Tage Vollmacht haben, «v. Die Fürschrift für Herrn Bartholom« von Castelmur soll Lucern imNamen der VII Orte aufrichten und besiegeln, wenn Uri an Lucern berichtet, daß es auch in seinem Namengeschehen soll. K Schultheiß Bircher weiß seinen Herren zu berichten, wie die Boten der VII Ortek. Mst.zu Frankrich gschriben und gebeten, daß sin Mst. irer Mst. kardinälen schryben, daß sy gedachten Herrnbischofen by voriger uflegung belyben zu lassen. Glycher gstalt ist ouch nüt k. Mst. zu Frankrych gsandteu ufdiserm tag zu Zofingen geredt worden, daß sy siner Mst. anch selbst bittlichcr myse schryben wollen, welichssy sich ze thunde gutwillig erboten habent."

KK. Vogt Tschudi, Gesandter von Glarus, zieht a», es sei einer, Hans Geercr genannt, aus derGrafschaft Werdeuberg gebürtig, in der Grafschaft Sargans, wo er wohnhaft gewesen sei, gestorben. Als dannder Landvogt zu Werdeuberg wegen der Leibeigenschaft den Fall forderte, sei ihm dieser durch den Landvogtvon Sargans versperrt worden. Daneben seien einige Kundschaften ohne Vorwissen derer von Glarus oder