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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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Januar 1549.

neuen Vereinung. Die Boten der X Orte, die sonst keinen andern Auftrag haben, als anzuhören, stellendie Frage, ob die Botschafter des Königs keine weitere Instruction haben; und als dieses verneint wurde,hat man die Angelegenheit in den Abschied genommen. Daneben hat mau dem Grafen von Greyerz ernstlichbemcrkt, wenn er ein Eidgenosse heiße», sein und bleiben wolle, so solle er nach eidgenössischer Art vonseiner trotzigen Drohung abstehen, und vielmehr seine Sachemit recht gütlich usfüren", der Zeit abwartenund weder mit seinen verordneten Nichtern, noch mit andern Voten, die es immer mit ihm gut gemeinthaben, hadern; an dem habe niemand Gefallen. Als hierauf der Graf mit vielen Worten erörtert, wie erein Eidgenosse ans freiem Willen, aber nicht in der Art sein wolle, daß, wenn er nicht zu seinem Rechtgelangen möge, ihm jemand zu gebieten habe, sich zu mäßigen, da er ein freier Herr und niemands Unterthansei, so wird die Sache heimzubringen in den Abschied genommen, n». Auf den Anzug des Landvogts zuBaden, daß man dem frühem Abschied gemäß das Kloster Feldbach mit Klosterfrauen versehe, ist das wiederdas Mehr geworden, und soll Frau Afra Schund dahin gcthan, doch der Schaffner von Glarus, Vogt Maad,noch nicht vertrieben oder mit Schaden abzuziehen genöthigt werden, sondern noch bis nächsten St. Martini dableiben, alle Gewalt über die Hanshaltung in seiner Hand behalten, wodann es an den Eidgenossen stehensolle, ihn, wenn es ihnen gefällig, noch ferners bleiben zu lassen. Wenn er und die Frau sich miteinandernicht sollten vertragen können, mag ein Theil, welcher will, hinwegziehen. Wenn der Schaffner jetztoder später das Regiment aufgiebt und dasselbe der Frau zugestellt wird, so soll sie diesfalls genügendeBürgschaft geben. i>. Vogt a Pro beantragt ernsthaft, zwei Klosterfrauen zu Engelberg und eine zuUnterwalden wegen ihrer besondern Tugend und großen Frömmigkeit in ein Kloster im Thnrgan aufzunehmen.Auch läßt er den Bestallbrief für Martin Tresch als Schaffner zu Münsterlingen verlesen. Man beschließt,die drei Frauen dermalenin ruwen anzestellen", so daß später weiter geschehen solle, was den Eidgenossendiesfalls gefällig ist. «. Hauptmann Rechberger von Nri mit Beistand Vogt a Pro's stellt für sich und seineMithaften vor, wie sie zu Mondovi belagert gewesen und sich nach tapferer Gegenwehr, in Folge Mangelsaller für einen beharrlichen Widerstand nöthigen Dinge, den Kriegsregenten des Marqnise von Guasti über-geben mußten. Diese hätten ihnen mit Brief und Siegel zugesagt, sie sicher abziehen zu lassen. Das abersei nicht erfolgt, sondern in allem Abzug seien sie durch des Marguisen Reisige angegriffen, geschädigt undgeplündert worden. Als sie diesfalls von dein Marqnise Entschädigung verlangt haben, habe er ihnen fürein Maldoch nit an alle ansprach", 312 Kronen (wovon jedem Knecht in der Theilung gar wenig gewordensei), und dem Hauptmann Zimmermann eine goldene Kette gegeben, die er mit Wissen der Knechte, wie dasGeld, doch nicht für alle Ansprache, empfangen habe. Sie bitten daher, mit dein Boten des Herrn Gonzaga,Gnbernators zu Mailand, zu reden, daß auch die von Schwyz und wen es betreffe, des Schadens enthobenwerden. Als dieses dem mailändischen Gesandten mit allem Ernst vorgehalten wurde, gab er zu, sie hättennicht mehr, als die 312 Kronen und die Kette vom Marqnise erhalten, letzterer sei aber der Meinung gewesen,sie sollten hiemit vollständig abgefertigt sein. Da nun der Marquis gestorben und niemand vorhanden sei,der statt seiner antworte, und der Gesandte diesfalls keinen Auftrag habe, so lasse er es bei der früher zuUri diesfalls gegebenen Antwort bewenden. Das hat man in den Abschied genommen, um auf dem nächstenTag sich zu bedenken, wie man dem klagenden Theil ratheu könne, ungeachtet die Gesandten von Zürich undBern sich in Betreff dieser Ansprache nichtsonders" beladen haben. K». Dem Landschreiber im Thnrganhat man aufgetragen, mit dein Landvogt zu trachten, daß der arme Krüppel, der vor den Boten erschienenist, in ein Kloster oder Spital aufgenommen, und so lange er sich wohl halte, ernährt werde, «z. I. Der