Januar 1549.
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haben sie dargethan, daß der Abschied von Lucern nicht mehr bewillige als die eben damals gefallenenStrafen, weil dieselben gering gewesen, und das künftige Recht ihnen vorbehalten worden sei. Bei was fürRathschlägen und Thaten die Boten der III Städte gesessen, bedürfe auch keiner Erläuterung mehr. Wenndieselben daraus ein Recht machen wollen, daß sie die Kosten des Landvogtcs tragen geholfen, so müsse diesbillig befremden, da sie, so lange sie den Nutzen von dein Malcfiz und Landgericht beziehen, auch die daraufgehenden Kosten sollen tragen helfen, wie es nach der Eroberung des Landgerichtes geordnet und seithergehalten worden; von den Reisstrafen her werden ihnen keine Kosten verrechnet. Was die Kundschaft betreffe,so irren die VII Orte nicht, daß die Gegner den von einem Zeugen geäußerten Zweifel hervorheben; dennjeder habe gesagt, was er gewußt, und ein Zweifeln oder Vermuthen beweise nichts, da die andern Zeugen,und zwar die Mehrzahl, deutlich sagen, daß die Landvögte immer von sich aus, ohne Befragen oder Bewil-ligen der Constanzer, das Reislaufen verboten und bestraft haben, so daß die Kundschaft die alten Abschiedebestätige. Man hoffe auch, es könne niemand beweisen, daß den VII Orten deßhalb je Einrede geschehensei. Auf die übrigen Anwürfe der III Städte, betreffend Frauenfeld :c., geben sie diesmal keine Antwort,da ihre Herren, wenn es ihnen daran gelegen sei, sich später genügend auslassen werden. Damit wollen sienochmals auf alles, was sie bisher ins Recht gebracht, verwiesen haben. 13. Die III Städte: Auch siebeschränken sich jetzt auf den Handel um die Neisstrafcn das Weitere sich vorbehaltend, glauben aber nichtohne Grund aus der Kundschaft angezogen zu haben, was die Gegner zu widerlegen versuchen; sie beharrendarauf, daß die von Constanz ihren Willen zu Geboten und Verboten gegeben, daß dem Landvogt bald vielbald wenig ans den Reisstrafen geworden, und daß die Städte vorher die Bürde der Kosten haben tragenhelfen. Daß der Abschied von Lücern (schlechtweg) das Strafgeld im Thurgau bewillige, sei früher schon„untz zu Verdruß" erläutert worden. Dies und alles andere bisher Vorgebrachte wollen die Anwälte wieder-holt und ins Recht gesetzt haben. 14. Die VII Orte: Auf die Schlußrede der III Städte sei es nicht nöthig,weiter einzutreten; sie begehren nur, daß ihre Antwort über die Kundschaft auch dem Proceß einverleibtwerde. Die Aussage des von Noggwyl berühre die Neisstrafen nicht; zudem wäre dies nur Ein Zeuge gegenmehrere. Daß der Landvogt von Einem viel, von dem Andern wenig Strafgeld beziehe, bestreite man nicht;dies rühre aber keineswegs davon her, daß jemand anders des Reifens wegen Gebote oder Verbote gethanoder von den Strafen etwas bezogen hätte. Für alles Uebrige bleibe man um der Kürze willen bei demfrüher Vorgewendeten, das man „eräfert" haben wolle, um damit die Hauptsache zu beschließen und zu derRichter Erkenntniß zu setzen. 15. Die Zugesetzten haben hierauf folgenden Abschied gestellt: Nach Verhörungder neu eingelegten Abschiede und Kundschaften, sowie der vielfältigen Vorträge der Parteien, die in denGerichtsacten aufgenommen sind, haben die Nichter es als unmöglich erachtet, in der Eile ihr Urtheil überden Haupthandel zu geben, und deßhalb beide Theile um eine Bedenkzeit ersucht, um die Acten gründlichprüfen zu können, damit niemand im Rechten verkürzt würde, und ferner um Ansehung eines Tages undPlatzes gebeten, wo sie wieder erscheinen und handeln sollten. — Die Parteien hätten zwar gewünscht, daßdie Sache sogleich zu Ende gebracht worden wäre, bewilligen aber die verlangte Frist und stellen den Zu"sätzen anHeim, Tag und Ort zu bestimmen, doch in der Meinung, daß sie und die Anwälte der Parteien,wenn inzwischen ein gemeiner Tag beschrieben würde, sich drei Tage früher versammeln sollen, um den Handelauszutragen. Da nun die Boten der X Orte einen allgemeinen Tag auf St. Matthias, den 24. Februarnach Baden angesetzt haben, so ist von den Nichtern verabredet, daß sie und die genannten Anwälte amDonstag vorher (2t. Februar) zu Baden erscheinen wollen; was aber dein Bunde keinen Eintrag thun soll.