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Januar 1549.
nicht stückweise, sondern der Länge nach, so zeige sich deutlich in des alten Landweibels, Hans Wehrli's,Aussage, daß er zweifelhaft lasse, ob die von Constanz auch Theil an den Reisstrafen gehabt. Ferner findeman darin, daß Frauenfeld, Tutwylerberg und Aeschlikon mit hohen und Niedern Gerichten ins Landgerichtgehören, daß die Weibel von Constanz Friede geboten, Etliche gefangen und in die Stadt geführt; daß sieauch Anderes gestraft, als „übereeren, übermäpen" u. dgl., zu des Landvogtes Geboten und Verboten ihrenWillen gegeben, also immer Vorwissen gehabt, wie des (Gorius) von Noggwpl Kundschaft zeige; daß demnachdie VII Orte auch damals nicht in rnhigem Besitz gewesen und mit denen von Constanz häufig späniggeworden, die aber als die Schmächern, wie denn die Kundschaft von Drohungen rede, haben nachgebenmüssen. Was die Gegner in ihrem Vortrag betreffend Frauenfeld, Rheinau und Dießenhofen, anbelangendden Vorbehalt des Malefizes, angeführt haben, erkläre den im Abschied zu Lucern enthaltenen Nachlaß, dereben demjenigen, der ein Recht zum Malefiz habe, solches wahren wolle, „nämlich uf das malefiz der erst-gemelten drü orten, sover des gegentheils fürgeben nach söllichem nit in gemeinen Handel der landgrafschaftThurgöw reisglöuffen vergriffen, das doch die gesandten der drpen stetten weder verneinen noch verjatzen(sich, sonders in sinem werd uf sin und nit sin mögen beruwen lassen." Hiernach begehren die III Städte,daß die Kundschaft vollständig in den Proceß gestellt werde. 8. Die VII Orte: Da man jetztnur um die Reisstrafen rechte, so brauche man nichts Weiteres in den Proceß zu schreiben. Sie setzen dieszu der Richter Erkenntniß. Die III Städte erwiedern, die Kundschaft sei von den Gegnern rechtlich ein-gelegt; daher erwarten sie, daß dieselbe unverkürzt dem Proceß einverleibt werde, worüber sie den Spruchder Richter begehren. 9. Die Richter sind nun in ihren Entscheiden zerfallen, indem ein Theil vermeint, dasvorige Beiurtheil gebe zu, daß es bei ihnen stehe, aus der Kundschaft zu nehmen, was die Reisstrafen be-rühre, während der andere die Ansicht festhält, daß alle verhörten Kundschaften in den Proceß zu schreibenseien, und daß man später, bei der Fällung des Haupturtheils, bestimmen könne, welche Kundschaft für diesenHandel diene, und worauf man sich stützen solle. 10. Den Anwälten der VII Orte wird dieses Zerfallenangezeigt, mit der Bitte, gütlich zu bewilligen, daß die Kundschaft vollständig in den Proceß gestellt werde,damit man in der Hauptsache nicht aufgehalten werde. Sie antworten wie vorher und wollen keinen Befehlhaben, sich weiter einzulassen. Hierauf werden auch die III Städte ersucht, von ihrer Forderung abzustehenund den Richtern Vollmacht zu geben, die passende Kundschaft auszuziehen. Sie aber meinen, es geben alleRechte zu, daß eines Mannes Sage nicht zerstückt werden dürfe; die Nichter sollen daher die VII vermögen,gütlich nachzugeben; wenn dieselben jedoch auf ihrer Meinung beharrten, so wüßten die Richter, wie mandes Obmanns halb zu verfahren habe. 11. Die VII Orte werden wieder vorberufen und freundlich ersucht,in diese Kleinigkeit zu bewilligen, damit man nicht deßwegen einen Obmann erwählen müsse. Sie wollen nungütlich entsprechen, dabei aber protestirt haben, daß sie sich auf nichts Anderes einlassen werden als auf dieNeisstrafen, und meinen, um das Uebrige dürfe diesmal, kraft des Anlasses von Baden, kein Rechtsatz ge-schehen. Die III Städte antworten, sie wollen, wie schon oft bezeugt, um nichts Anderes rechten, jedoch ihrenHerren vorbehalten, außerhalb dieses Processes auf jene Kundschaft abzustellen oder nicht. 12. Die VII Orte-.Wiewohl der Gegentheil auf die eingeführten alten Abschiede keine besondere Antwort gebe, sondern vermeine,daß der Abschied von Luccrn dieselben entkräftet habe, so seien sie doch der Zuversicht, daß die Nichter dasHerkommen von jedes Theils Gerechtigkeit ermessen werden; sie haben auch genugsam bewiese», daß ihneuallein das Neisgebieten und die Strafen gehören, daß sie dieselben ruhig innegehabt und später erst dieIII Städte in das Landgericht, doch mit einem bestimmten Vorbehalt, aufgenommen worden seien. Weiter