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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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Januar 1549.

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strafen, als jeder bot zu sagen wol weyßt."Deßglichen söllent die auch schweeren, so andern stetten,Herren und edlen eigen sind und im Thurgöm sitzent. Von des Puren wegen, so dem landtvogt recht botenhat, ist dem landtvogt bevolchen, in heissen zu schweeren, und demnach sölle er gwalt habe,?, mit ime zuhandle»."Von wegen der louffendcn knechten, so jetzt in jder reiß sind, soll er gwalt haben. Vonwegen der laufenden knecht, so jetz us der reiß kommen und beschriben sind und vermeinent, sy söllent un-gstraft blyben, sol ieder bot heimbringen und uf dem nechsten tag antmurten." Diese Abschiede und Copienverstärken und bestätigen die vordem eingelegten, zum Beweise, daß die VII Orte vom I. 1460 bis (1519)das Reislaufen verboten und gestraft haben. Daß sie den III Städten, als diese an das Landgericht ge-komme», nichts weiter zugelassen als ihren Antheil an dem im Krieg Eroberten, zeige der AbschiedZürich 1500, L.Januar, Irin Hierauf folgt die fragliche Kundschaft iiber die Neisgebote und Strafen, wiedie VII Orte sie geübt, so lange das Landgericht bei Constanz gewesen, vongar alten" Leuten eingenommen.Siehe Abschied Frauenfeld 1519, 7. August, o, I. Es fehlt jedoch dort, von Andeutungen abgesehen, dieHauptsache: Acht Zeugen: Junker Gorins von Noggwyl, vierjähriger Obervogt zu Constanz; I. Hans vonLandenberg, Schultheiß Hans Federli von Frauenfeld, Heinrich Feer, Ammann des Gotteshauses Au;Hans Wehrli, alt Landwcibel; Heini Kauf, Landschreiber; Jacob Locher, und Landammann HeinrichRosenegger, erklären übereinstimmend,das kriegloufen hett allwegen ein landtvogt anstatt miner Herren derEidtgnossen verpoten, nach inhalt des eidzädels, und die strafen inzogen, je wie er möcht, etwa von eimvil, von eim andern minder, dann es jetzt zu Pfingsten drp und drpssig jar geweßen, da er (Locher) statt-schryber zu Frowenfeld worden sig, und war eins landtvogts schrpber onch gfin." Da die Anwälte derVII Orte bereits angezogen, daß noch eitrige Rathsherren leben, welche von dein zu Lucern geschehenen NachlaßNäheres wissen, so fügen sie bei, daß Uri auf den Abschied Bern 1523, 7. Juli, Ic, diese Antwort gegeben:Wenn zwei Orte in das Recht stehen wollen, so trete es auch bei; wolle aber niemand rechten, so dürfenur mit dem Beding geschenkweise entsprochen werden,das es unser» gerechtigkeiten nütz schad und sy (dieIII Städte) söllichs nun hinfüro abstandint." Lege nun der Gegentheil noch etwas ein, so behalten sie sichweitere Antwort vor; sonst wollen sie hiemit den Beschluß gethan haben. 6. Die III Städte begehren dieeingelegten Schriften zu ihren Händen, um sie zu prüfen und sich zu berathen, was ihnen bewilligt wird.Dann beschweren sie sich über die Ilnvollständigkeit der Kundschaft und fordern, daß der ganze Wortlautverhört werde. Die VII Orte schlagen dies ab, weil es sich nur um die Neisstrafen handle. Da dieParteien auf ihrer Meinung beharren und die Nichter um Entscheidung ersuchen, so erkennnen diese, inBetracht, daß die Kundschaft von beiden Theilen angerufen worden: Es solle dieselbe zunächst vollständigverhört, dann aber von den Zusätzen bestimmt werden, was in den Praceß zu schreiben sei. (Folgen einigeweitere Aussagen, z. Th. Wiederholungen; schwerlich ist das Ganze anfgenommen.) 7. Die III Städte: DerStädte Frauenfeld, Rheinau und Dießenhofen und anderer Plätze halb wollen sie, wie schon erklärt, nichtsvergeben haben. Die neu eingeführten Abschiede anbelangend, sei bekannr, wie sie die früher von der Gegen-partei vorgelegten schon genugsam verantwortet haben und gezeigt worden sei, daß alle solche Beweise, diedem oft erwähnten Abschied von Lncern vorausgehen, durch die endliche Bewilligung entkräftet seien; dasgelte auch von dem Abschied von Zürich 1500, 8. Januar. Haben die VII Orte leiden mögen, daß dieIII Städte die Kosten, die öfter auf den Landvogt im Thnrgan gegangen, tragen geholfen, so sollen siebillig denselben auch die Nutzung nicht vorenthalten, sondern eines das anderebrechen" lassen; eben deßhalbwerden die Vorder» seiner Zeit den Beschluß zu Lucern getroffen haben. Verhöre man dann die Kundschaft