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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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Juli 1525.

verhalte» solle. Nachdem man auch einige Edelleute und rechtschaffene Männer Hieruber befragt und von ihnenvernommen hat, daß die flüchtigen Bauern sich meistens zu Steckborn, Stein, Dießenhofen, Schaffhausen undUnigegend aufhalten, bei Tag und Nacht ins Hegau laufen, Vieh und Anderes rauben, woraus nichts Guteserwachsen kann, so soll das ernstlich heimgebracht und auf dem nächsten Tage bernthen werden. «I. Jeder Boteweiß, wie der Handel zwischen dem Landvogt im Thurgau und Hug von Landenberg, die man beide ans diesemTage angehört, beschaffen ist; da jedoch nicht alle Orte, welche Nntheil am Thurgau haben, jetzt gegenwärtigsind, so hat man beschlossen, diesen Handel auf den nächsten Tag zu verschieben; inzwischen soll man sich ent-schließen, ob man das frevelhafte Venehmen des von Landenberg für einen Friedbruch halten und wie man ihndafür bestrafen wolle. Heimzubringen die erneuerte Klage des Pfarrers Andres von Aadorf im Thurgau,daß die von Zürich ihn von der Pfründe vertreiben und einen Andern dahin setzen wollen. Das hat man demBoten von Zürich vorgehalten und in den Abschied gegeben^); sollte es von seinem Vorsatz nicht abgehen, sowill man sich auf dein nächsten Tage berathen, wie dem Priester zu helfen sei. t. Da die aus dem Rheinthalgegen den Abt von St. Galle» klagend aufgetreten sind, aber keine Vollmacht zum Rechten mitgebracht haben, soist von der Ansetznng eines andern Nechtstages gesprochen worden; weil aber der Bote von Uri ans diesem Tagenicht hat mitsitzen wollen, weil seine Herren und Obern sich entschlosseil haben, nicht mehr neben Zürich aufTagen zu sitzen, so werden Lncern und Schwyz beauftragt, auf Mittwoch den 2. August ihre Boten in allerNamen n'ach Uri zu senden, um es zu bitten, sich doch nicht (dergestalt) zu sondern, sondern für dieses Geschäftauch seine Boten abzuordnen. Will Uri sich dazu verstehen, so sollen dieselben Voten einen Tag nach Rapperswylansetzen und denselben den übrigen Orten, soivie den Aebten von St. Gallen, Pfäfers, Bregenz, ferner demMarx (Sittich) von Ems, denen von Grünenstein und denen im Nhcinthal bekannt machen. Würde aber Urisich der Theilnahme weigern, so soll ein Tag nach Lucern ausgeschrieben und derselbe allen Orten, mit AusnahmeZürichs, angezeigt werden. K. Eine Botschaft des Eapitels von Norschach will sich über die anfgcstellten Artikelverantworten; es wird ihr aber ernstlich gerathen, davon abzustehen. Heimzubringen. I». .Konrad von Schwalbachbegehrt abermals Antwort in Betreff des Hauses Tobel, da er schon mehrmals, auch bei den VII Orten besonders,darum geworben hat. Vier Orte wollen ihm dasselbe überlassen, mit der Bedingung, daß er alle Jahre Rechnungablege und sich wohl halte, und daß die Regierungen stets freie Hand haben, ihn wegen unschicklicher Verwaltungwieder abzusetzen. Da aber Zürich, Unterwalden und Zug ohne Vollmacht sind, so sollen sie es heimbringenund auf dem nächsten Tage den, Beschlüsse der Mehrheit beitreten. I. Die Rechnung, die der Schaffner zuTobel ablegen soll, wird auf den nächsten Tag verschoben. It.. Die Beschwerden der Botschaft von West gegenden Abt von St. Gallen, welche früher schon verhandelt, aber gütlich nicht erledigt worden sind, werden jetzt aufden Tag verschoben, der in Sachen der Rheinthaler angesetzt ist, indem einige Orte gar nicht und die übrigenungleich instrnirt sind. I. Heimzubringen, wie der Abt schon so große Kosten erlitten im Streite mit seinenUnterthanen, und was man deßhalb mit denselben verhandeln will. »». Der Wirth zu Jonen hat seines lang-wierigen Handels halb abermals um Hülfe angerufen. Da aber der Bote von Zürich, zumal der letzte Abschiedvon Baden noch nicht ganzverhört" ist, auf einen solchen Anzug noch nicht gefaßt war, so soll er das zumtreulichsten an seine Ober» bringen, damit sie ans deni Nächsten Tage eine endliche Antwort geben, i». Da derLandvogt im Thurgau den Fischern zu Stein befohlen hat, den Zins, den sie vorher dem Gotteshaus daselbstentrichtet, künftig ihm zu geben, so ist unter den Boten von Zürich vorläufig abgeredet worden, demselben schriftlichdas Befremden ihrer Obern auszudrücken und ihn um Aufschluß über die Gründe seines Gebots zu ersuchen.

Dieser Artikel fehlt aber im Zürcher Abschied.