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Juli 1525.
Tag nicht nach ihren Wünschen oder endgültig vertragen würde, sofort den Sturm anzuschlagen und wiederzusammenzuziehen, zc. Daher begehre man für alle diesseitigen Abgeordneten ans die Dauer der Taglcistung undfür ihre Heimkehr ein freies und sicheres Geleit; erhielte man dies nicht, so könnte man den Tag nicht besuchen.
K. A. Basel: A. Baucrn-Nebellion. — Schreiber, Bauernkrieg II, 254.
5) Hieher gehört eine Anzahl von Bcschwerdeschriften der Bauern und das Vergleichsprojcct der fünförtischeuBotschaft, in 24 Artikeln, deren Vergleichung mit den Zugeständnissen an die eigenen Unterthanen interessanteParallelen darbietet. Die Artikel der Bauern sind abgedruckt bei Schreiber, Bauernkrieg III, 13—25, dieAutwort des elsäßischen und sundgauischen Adels ebendort, S. 25—31, der ganze Abschied, mit Einschluß dervorgeschlagenen Uebercinkunft, daselbst S. 32—49.
6) Basel hat in den Acten Baucrn-Nebellion ein von den Genannten unterzeichnetes Original des Abschieds(mit Ausnahme von d); bei den Unterschriften steht zuletzt die oben nicht erwähnte von Jacob Schultheß.
7) 1525, 18. Juli, Basel. Die eidg. Boten an Erzherzog Ferdinand. Ereditiv für Jacob Meyer, nlt-Obcrstzunftmcister, und Heinrich Nyhiuer, Rathsschreiber, beide von Basel, als beauftragte Boten zu genauerBerichterstattung über die in Basel gepflogene gütliche Unterhandlung.
K. A. Basel: A. Baucrn-Nebellion. — Schreiber, Bauernkrieg III, 52.
Eine Instruction für die Unterhandlung mit dem Regiment in Ensisheim findet sich in der gleichen Acten-sammlung.
Zu I». Näheres geben folgende Acten, für längere Zeit die letzten in diesem Geschäft:
1) 1525, 23. Juni (Montag nach Joh. Bapt.), Zürich. I. Jacob Grebel, M. Thomas Sprüngli, I.Hans Keller, I. Gerold Edlibach, Heinrich Werdmüller und M. Hans Kambli „söllent zuosamcu nidersitzen, derovon Strnßbnrg werben eigentlich ermessen, ratschlag stellen und es wider an mine Herren Rät und Burger lassenlangen. Die obgcmclten verordneten söllent ouch unser lieben Eidgnosscn von Basel bund, deßglich die einung,so man vor (o. 50) jaren mit denen von Straßburg, Colmar, Schlettstatt und ander» gchcbt hat, für sich nemen,erlesen und luogen, was die zuogebint :c." S>. A. ZiuiH: RoUMuch. e. wo a.
2) 1525, 1. Juli (Samstag Vig. Visit. Mariä), Solothurn. 1. Auf das Anbringen des Boten vonBasel, die von Straßburg betreffend, wird beschlossen, dein Boten, den man nach Basel schickt, zu befehlen, anzu-hören, was deßhalb gehandelt werde, und es heimzubringen. 2. In dem Handel zwischen dem Adel und denBauern im Sundgau und Elsaß soll die diesseitige Botschaft Gewalt haben, gütlich oder rechtlich zu handeln;jedoch will man niemanden zwingen, zum Recht auf die Eidgenossen zu kommen.
K. A. Solothurn: Nathsbuch Nr. 12, p. 554, 555.
3) Bern hatte seine Botschaft bevollmächtigt, Artikel aufzusetzen, jedoch nichts abzuschließen und dahin zuwirken, daß die Straßburger mit ihrer Werbung au gemeine Eidgenossen gelangen.
St. A. Bern : Nath?manual Nr. 206, p. 74.
TSR.
Wern. 1525, 12. Juli (Mittwoch vor Margarethe).
Staatsarchiv Bern: Allg. eidcf. Abschiede, X. 331. 338. Nathsmanual Nr. 206, p. 118.
I. Simon in Albon trägt als Gesandter des Bischofs von Sitten nnd der Landschaft Wallis weitläufigihre Beschwerden vor über die seit dem Vertrag von St. Moriz (8. Jnni 1501) eingerissenen Neuerungenbetreffend den Fischfang im Rhonefluß, deßgleichen über die von Bern geäußerte Absicht, bei der Brücke zu St.Moriz ein neues Siechenhänschen zu erbauen; ferner nimmt er für die von St. Moriz das Recht in Anspruch,für ihre Weingärten jenseit der Rhone eigene Hüter zu bestellen, und für die Walliser insgemein die Befugniß,die Rhone zur Schiffahrt zu benutzen (Instruction ci. <1. Sitten 10. Juli). II. Bern antwortet, der angerufene