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Juli 1525,
zu haben, und erbieten sich für ihre Personen, das zu erstatten; allein der Herrschaft von Oesterreich gütlichoder rechtlich etwas zu vcrtädingen, seien sie nicht befugt, 5. Nachdem man über den Mißverstand, der hier zuTage tritt, vielerlei hin und her geredet, läßt man denselben auf sich beruhen, doch den Parteien ohne Schaden,und eröffnet ihnen die Absicht, zunächst die Beschwerden der Bauern zu verhören, dann die Antworten undGegenklagen der Herren zu vernehmen und hernach gütliche Mittel vorzuschlagen. Das wird beiderseits ange-nommen. In Folge dessen legen die Bauern eine große Zahl gemeine Landesbeschwerden und daneben vieleörtliche Klagen ein, worauf der Adel und die Prälaten auch schriftlich antworten: Sie hätten zwar Ursache,gegen die Bauersame scharf zu klagen, wollen es aber zum kürzesten fassen. Da nun die Bauern den Adel, diePrälaten und Klöster schwer geschädigt, so begehren sie, daß man dieselben anhalte, jedem den gethancn Schadenzu ersetzen und das Entführte zu restituiren; was ihnen weiter noth thue, wollen sie sich dabei vorbehalten.Die Anwälte des Bischofs von Straßburg bringen eine ausführliche Gegenklage schriftlich ein, 6, Man hat nundie allgemeinen Landesbeschwerden, als woran am meisten gelegen, und die darauf gegebenen Antworten mit demgrößten Fleiß erwogen, einen billigen Vergleich entworfen und den Parteien dringend zur Annahme empfohlen,um dadurch Ruhe zu schaffen; die übrigen Artikel hofft man dann auch zu erledigen. 7. Die Bauern findendie aufgestellten Artikel etwas beschwerlich, - wollen sie aber, der fürstlichen Durchlaucht von Oesterreich undden Eidgenossen zu Gefälle«:, annehmen. Dagegen eröffnen die Herren vom Regiment, die Ritter und Prälaten,sie lassen sich die Artikel für ihre Personen gefallen; es-seien aber deren viele, welche den Landesfürsten berühren,dem sie, wie anfangs gesagt, nichts vergeben dürfen; sie wollen dessen Entscheid darüber erwarten und sich dem-selben gern unterwerfen. 8. Weil man selbst einsieht, daß ohne die f. Dt. nichts Endliches gehandelt werdenkann, soweit die Artikel sie selbst berühren, so hat man den Parteien diesen Abschied gegeben: Der früher gemachteAnstand mit den Geleiten soll bis Sonntag den 3l). Juli verlängert sein, also daß kein Theil oder dessen Ange-hörige gegen den andern etwas Thätliches unternehmen darf, und der Friede völlig ungestört bleiben soll. Undwiewohl die Herren vom Regiment ?c. diesen Anstand nicht weiter wollen dauern lassen, hat man sie doch ersucht,denselben bis auf St. Laurenzentag (10. August) zu verlängern, in der Hoffnung, daß die fürstliche Durch-laucht den Eidgenossen zu Ehren darein willigen werde. 9. Inzwischen sollen die Bauern allenthalben Gerichtund Recht ergehen lassen wie vor dieser Irrung, nur den Gegenstand dieser Empörung ausgenommen; sie sollenauch den Klöstern das noch vorhandene Gut ohne allen Aufschub samt dem gkoßen Zehnten verabfolgen, unge-achtet des früheren Abschieds, der hierüber anders verfügte; doch sollen die Gotteshäuser die Kosten des Ein-sammelns zuvor abtragen; die Banersame soll gegen die Klosterpersoncn, die weltlichen Priester oder deren Habeund Güter nichts Unfreundliches vornehmen. 10. Der Strafe und Ungnade halb, welche die Bauern mit dieserEmpörung bei der Herrschaft Oesterreich verdient haben möchten, bemerken sie, sie haben sich nicht wider ihreHerren, sondern bloß in der Absicht versammelt, in ihren Beschwerden billige Erleichterung zu schaffen, -Da sie,sofern sie damit wider die fürstl. Durchlaucht gehandelt, um deren Gnade und Verzeihung bitten, so hat manvereinbart, auf ihr Begehren eine Botschaft zu dem Fürsten zu schicke» und ihn um Gnade zu bitten, sowie umBewilligung, die noch hängenden Artikel „auszusprechen;" die Herren von Ensisheim zc. sollen sich schriftlich ingleichem Sinne verwenden. Wenn dann die fürstliche Durchlaucht willfahrt (worauf man zuversichtlich hofft),will man auf Lanrentii wieder hier erscheinen,, um gütlich oder rechtlich die beiderseitigen Klagen zum Austragzu bringen. Wenn aber ein Abschlag erfolgte, so soll Basel sofort davon benachrichtigt werden, damit es dieandern Orte davon in Kenntniß setzen kann. 11, Der Herr von Straßbnrg und seine Unterthancn sollen ohneanderes durch diesen Anstand bis auf Lanrentii gebunden sein und je nach dem Entscheid des Herrn von Oesterreich