Juli 1525.
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und des Matthias Vigcl, Machthaber deren vom Hcrrenhof, für Andres Heer, Ammann zu Rorschach, u. s. f.(folgen 29 Namen). Besiegelt von Andres Heer, A. z. R. si. A. A. Ab>-> S>. «aa.n.
2) >)u L. 1525, 17. Jnli (Montag vor St. Maria Magdalcnen). Vollmachtbrief der Gemeinden Lingenwyl,Zuzivpl, Noßrüti, (Schneckenbnnd), ans den Bergen, Nickenbnch, Obcrbnrcn, Siiedcrbüren, für 14 genannte An-malte, zu gütlicher und rechtlicher Handlung, mit der Verpflichtung. Alles anzunehmen, was sie handeln, .>e.Aui die Bitte von 7 Genannten besiegelt von Klaus Schobinger, Schultheiß zu Wich.
St. A. Lucern: A. Abtei St. Gallen (Copie).
3) 1525, 12. November. Der Abt von Fischingen beglaubigt einen zu täglichem Gebrauch bestimmtenVidimus der Nappcrswyler Sprüche -c. Dn.ck w, St. A. Z-mch- Al>, S.. s>°ll. D°-.-S°»»,»u„g.
4 > Nachträglich ist zu bemerke», daß beide Origiualiustrumcnte sich wohlcrhaltc» iiu Stiftsarchiv St. Gallen(Abth. Urkunden) befinden.
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Htaset. 1525, 4. bis 14. Juli (auf Udalrici f.).
Ka».°..Sa.cI,iv 2«i,an"°..ü". Staa.sarctn» B-r..- Stllg.-idg. Abschi-d-, V. ». °7-°7. 7S-SS, 87-124. ^..wnSarchiv Basel - «bschlcdc.
Kantoiisarchi» Dolothurn- Abschickt. Bd. XIII.
Tag der Städte Zürich, Bern, Bafel, Solothurn und Schafshansen.
Gesandte: Bern. (Sebastian vom Stein; Peter im Hag). Frei bürg. (Ulmaun rechten»«»»). Dirandern unbekannt.
». 1. Anfangs werden die Herren vom Regiment zu Ensisheim und die Verordneten des Adels und derPrälaten vörbcrufcn und ihnen in Erinnerung gebracht, wie eine Botschaft von Zürich, Basel und Solothurnam 26. Mai zu Ensisheim eine gütliche Vermittlung und im Fall des Millingens rechtliche Entscheidung am»boten; wie die Bauersame dazu eingewilligt, und wie man dann einen Anstand beschlossen und einen Tag zuendlicher Beilegung der waltende» Späne angesetzt habe; nun sei man zu diesem Zwecke erschienen und wünsche,des Ncchtsprcchens überhoben zu sein, damit wo möglich Blutvergießen und Verderbnng des Vandes verhütetwerden könne; den damals von beiden Theilcn gegebenen Zusagen gemäß begehre inan setzt aber zu vernehmen,ob die Herren in diesem Sinn und Umfang zu handeln bevollmächtigt seien. - Sie- erstatten den Boten für diegehabte Mühe und das gethane Erbieten den besten Dank, bemerken aber, sie seien, wie es der letzte Abschiedselbst mit sich bringe, nur zu gütlicher Unterhandlung instruirt, könnten sich also mit keinem Rechten befassen;sie gedenken sich übrigens in die Güte dermaßen zu schicken, daß man hoffentlich daran Gefallen finde. DieRäthe des Bischofs von Straßburg geben eine gleiche Erklärung ab. 2. Darauf wird die Bauersame angefragt,ob sie gütlicher Unterhandlung Gehör leihen wolle, ^ie antwortet, daß sie alles, was sie zu Bockenheim undHabsheim zugesagt, erstatten , nöthigcnfalls einen rechtlichen Entscheid erwarten und solchen annehmen werde,wozu sie Vollmacht habe; auch sie verdankt diese Unterhandlung. U-. Von dieser Antwort wird den Regenten,Rittern und Prälaten Kenntniß gegeben nnd dabei bcmerklich gemacht, daß freilich der erwähnte Abschied voneinem rechtlichen Verfahren nichts sage, daß aber den Gesandten der drei Orte doch ein gütlicher nnd rechtlicherEntscheid anvertraut und daraufhin die Baucrschaft aus dem Felde zu ziehen bewogen worden sei; deßhalb, undweil die Bauern sich zu fügen versprechen, begehre man nochmals, daß die Herren bei der Abrede bleiben möchten.4 Darauf anerkennen sie. zu Ensisheim für den Fall, das; die Güte fruchtlos wäre, sich zum Rechten erboten