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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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Juli 1525.

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etwas schuldig sein. Wenn indes;, wie es etwa geschehe, Einer ans eigene Kosten, ohne des Gotteshauses Kwlzund Beisteuer, mit Erlaubnis; des Herrn etwas baue und von der Hofstatt einen gebührlichen Zins entrichteso rede er nichts darein (daß der Bau den andern Erben zu gut komme?) ; (im klebrigen) sei er der Zuversichtbei dem alten Herkommen bleiben zu können. .

Schließlich hat man hierin zu Recht erkannt:Daß wir diß artikels halb unscrn gnädigen Herren unddas gottshus Saut Gallen bliben lassend, des gottshus güeter zuo lichen und zuo brachen, wie des gottshusgerechtigkeit, bruch und alt Harkomen bishar gwesen ist, und wie ein jeder je zuo ziten mit einem herreu vonSant Gallen überkomm mag."

2. Ihre Vordem haben lange Zeit den WaldHochrain" als Eigenlhum besessen; jetzt aber seien siedessen durch den Abt entsetzt, indem er ihnen bei 10 Pfd. Pfg. Buße verbiete, denselben zu nutzen wie vonAlter her. Weil nun der Abt sich nur auf seinen Besitz verlasse und keine bezügliche Briefe darlege, und ihreVordem früher auch in langen, Besitz gewesen, so meinen sie, sie sollten in ihr Eigenlhum wieder eingesetzt werden.

Der Abt läßt antworten: Nach dem Abfall der Gotteshauslente, in dem auch mit den Hölzern undMärchen Ungebührliches vorgegangen, sei dem Abt Ulrich sel. laut des verhörten Vertragsbriefes alles wiederzugestellt worden, und jener Wald in des Gotteshauses ungestörtem Besitz geblieben, mit dem Beding, daß dieAmtleute des Abtes alljährlich denen von Hclfcntschwyl daS Holz austheilcn, je nach dem Umfang der Güter,dem Bedürfnis; und dem Zins; bei diesem Branche wolle er bleiben und glaube nicht schuldig zu sein, für altenBesitz in jedem Streitfall Briefe und Siegel vorzuweisen, zc.

Es wird nun rechtlich gesprochen:Daß unser gnädiger Herr und das Gottshus Sant Gallen by irengrechtigkeiten, eigenthum und zuogehörden des Holzes im Hochrain söllen bliben, wie sy deß in besitzung undgwcr bishar gewesen sind, und wie das gegen denen von Helfentschwyl bishar bracht worden ist, es sig dannfach, daß die von Helfentschwil mit nnpartyschcn lüten und briefen mögend fürbringen in jars frist dem nächsten,des; zno recht gnuog sig, daß sy besser recht zum wald habind dann ein Herr von Sant Gallen; demnach sollaber vor der vier Orten Kotten zno tagen geschehen, was recht ist." - >

IV. Für denSchneckenbund" und andere Nachbarn von Wyl tragen Klaus Niser und Hans Jäck vonTübrunnen mit Beistand der andern Bevollmächtigten vor: Sie haben außerhalb der Stadt etliche Mühlen; essei aber ihren Müllern bei 10 Pfd. Pfg. verboten, nach Wyl zu fahren, um da (Früchte) zum Mahlen zuholen oder (das Mehl) hinein zu fertigen; sie dürfen nur mahlen, was ihnen ein Burger von Wyl heraus-bringe; da sollte nun, nach ihrer Meinung, der Abt nicht seinen eigenen Nutzen allein im Auge haben, damitjene Müller sich desto eher ernähren könnten.

Der Abt entgegnet, seine Vorfahren haben zu gemeinem Nutzen mit großen Kosten iu der Stadt Wyl(etliche) Mühlen gebaut; wenn nun die Müller der Nachbarschaft in die Stadt fahren dürften, so wäre be-stimmt zu erwarten, daß die Mühlen in der Stadt zu Abgang kämen, was dem gemeinen Mann zu großemSchaden dienen würde; übrigens sei das Gebot schon alt, und sei nicht den Gotteshaiisleuten verboten (dieäußeren Mühlen zu brauchen?), sondern nur von den Burgern zu Wyl nichts abzuholen.

Nach weiter». Erörterungen erfolgt der rechtliche Spruch:Daß ein Herr von Sant Gallen by dem bottund verbott bliben sol und das wol thuon mag, und (das) fürohin gehalten werd, wie es dann bishar ge-halten worden ist."

V. Die Boten von Bronschhofen, nämlich Klaus Niser und Hans Jäck von Tübrunnen, klagen ferner:Sie haben eine Atmende gehabt, etwa zwanzig Jucharteu groß, die sie nach ihrem Gefallen haben benutze»