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Juli 1525,
Nach beidseitigem Rechtsatz ergeht der Spruch: „Daß wir Herrn Abt zuo Saut Gallen by sölichem verbott„blyben lassend, und daß ein Herr und Abt zuo Sant Gallen deß gemalt und macht ze thuon Hab nnd brachen„mög, wie das bishar gebrucht worden ist; doch zwüschend den markten in der wuchen soll sölich verbott nit„versahen, sonder der kouf und verkauf erlaubt sin."
18. Ansuchen um die Befugniß zu Gemeindeversammlungen: Vortrag, Antwort und Entscheid wie /V. I, 11.
19. Beschwerde über die Beerbung der ledigen Kinder: Antwort und Spruch wie I, 7.
20. Klage über die Ehehaften: Antwort und llrtheil wie eV. I, 6,
II. Besondere Beschwerden.
Zuerst erscheinen die Bevollmächtigten der Gemeinde ans den Bergen, Hauptmann Jacob Hubendobler undHans Scherer von Weibliugen, die mit Beistand der übrigen vorgenannten Anwälte klagen lassen: Wenn Einerden andern entleibe, so sei er dem Landvogt im Thnrgau mit Leib und Gut verfallen und zugleich dem Abtvon St. Gallen 50 Pfund Pfenning laut der Öffnung; so werde er denn mit zwei Ruthen geschlagen. Weilaber der Vertrag zwischen dem Abt von St. Gallen und (den Inhabern) der Grafschaft im Thurgau erst nachder Öffnung errichtet worden sei, so vermeinen die auf den Berge», der Abt sollte von seiner Strafe abstehenoder die Leute gegen die Grafschaft schirmen, damit der Landvogt sie unbehelligt lasse, w.
Darauf läßt der Abt antworten: Sein sel. Vorfahr Gotthard sei mit denen auf den Bergen über eineÖffnung eins geworden, — die er hier verlesen läßt; da stehe nun ausdrücklich, *daß wer einen Gotteshausmannleiblos mache, in 50 Pfd. Pfg. Strafe verfalle; sei aber der Entleibte nicht ein Gotteshausmann, so betrage dieStrafe nur 25 Pfd. Dabei wolle er bleiben; den Vertrag mit der hohen Obrigkeit könne er nicht anfechten.
Nach weiterer Verhörung der Parteien und der einschlägigen Schriften hat man zu Recht gesprochen:„Daß wir unseren gnädigen herreu und das Gottshus by der offnung und by dem verbott beliben lassend, und„welcher dcrmaß überfärt und ein(en) liblos tuot, daß ein Herr zuo Sant Gallen den mög strafen nach inhalt„der offnung wie von alter har."
III. Die Gewalthaber der Gemeinde Helfenschwyl, Gorius Keller und Klaus HeiKg, klagen mit Beistandder andern Boten:
1. Wenn ein Vater bei Lebzeiten auf einem Lehengut des Gotteshauses ein Haus erbaut „oder daruf er-kauft und gesetzt" habe, so werde das Gut mitsamt dem Haus als heimgefalleu und ledig behandelt und vondem Abt nach Gefallen wieder verliehen; falls er es dem ältesten Kind leihe, müssen die andern Kinder undMiterben ihren Antheil an dem Werth oder Mehrwerth („irs teils und besserung") des Hauses verlieren;dagegen vermeinen sie, es sollte das Kind, dem das Gut geliehen worden, jenen Werth und die Kosten,die der Vater gehabt, mit den Geschwistern theilen, damit diese nicht dergestalt von dem väterlichen Erbegedrängt würden.
Hierüber gibt der Abt folgende Antwort: Die fraglichen Güter seien des Gotteshauses Eigenthnm undwerden je nur auf Lebensdauer des Herrn und des Empfängers verliehen; bei solchen Verleihungen, besondersder Schüppchen, werde gewöhnlich einbedungen, daß der Lehenmann das Gut mit der Behausung und andernStücken in Ehren halten solle; bisweilen werde sogar bestimmt gefordert, daß er das Haus bessere oder (neu)baue, wofür ihm ani Ehrschatz etwas erlassen werde. Er, der Abt, meine aber, es solle keiner bauen ohneGunst und Willen des Herrn; denn gewöhnlich bitte Einer um Holz, was mau ihm selten abschlage. Darumhoffe er, es sollen solche Güter mit allem darauf Erbauten dem Gotteshaus heimfallen und dafür niemandem