Druckschrift 
4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
Entstehung
Seite
731
Einzelbild herunterladen
 

Juli 1525,

731

wenn ein Vater ein Gut empfange, so sollte dasselbe ihm und seinen Kindern bleiben, diese also nicht schuldigsein, es wieder zu empfangen, bis ein neuer Abt erwählt würde; dann sollte es aber bei dem früheren Ehrschatzbleiben. Das sei den: Rechten und dein Gotteswort gemäß, und weiter sollte man sie nicht drängen.

Hierauf antwortet der Abt, die Sache verhalte sich anders, als die Kläger vorgetragen; denn die fraglichenGüter seien des Gotteshauses rechtes Eigen, und die leihe ein Herr nicht anders als ans seine Lebenszeit unddie des Meyers; wenn also der Abt oder der Meyer mit Tod abgehe, so sei das Gut ledig geworden undheimgefallen, und der Herr könne dasselbe zu seinen Händen ziehen und entweder des Meyers Kindern oderandern Leuten verleihen, den Ehrschatz mindern oder mehren, je nach dem Ertrag des Gutes, überhaupt damitschalten als mit Eigenthum. Es werde aber gewöhnlich nicht so streng verfahren; denn ein Herr verleihe dieGüter aus Gnaden den Kindern und bestimme den Ehrschatz nach Umständen, nämlich je nach dem Alter desMeyers oder des Abtes :c. Das beweisen die Lehenbriefe der Gotteshansleutc, dergleichen die Reverse. Es gebewohl Höfe, die als Erblehen vergeben werden und im Geschlecht des Meyers bleiben, so lange die Erbendie Zinse entrichten und das Gut in Ehren halten. Den bezüglichen Briefen müsse nun, wie er meine, nach-gelebt werden.

Darüber hat man zu Recht erkannt:Daß unser gnädiger Herr, siner gnaden nachkommen und das gottshusSant Gallen by irem eigenthum der gücter, by iren gerechtigkeiten nach inhalt ir brief und sigel belyben unddie verlichen söllen und mögen als des Gottshus eignen güeter, wie das von alter har bracht worden ist."

16. Wenn jemand einem andern Geld um Zins leihe, so werde ihnen geboten bei 3 Pfd. Pfg. (Buße),den Zins zu verbriefen, während die Leute sich oft ohne Briefe begnügen und auf Vertrauen leihen würden;dieses Gebot sollte ihnen deßhalb erlassen werden.

Der Abt erwidert, er rede nichts dawider, daß ein Freund dem andern auf Ziele leihe, oder um Zins,ou nötung des houptguots." Es begegne aber häufig, daß die Erben des Empfängers von dem Darleihennichts wissen wollen, woraus dann viel Streit erwachse. Zudem gebe es Leute, die um Zins ausleihen,aberuf ein zil um zins und houptgnöt widerum haben ze nöten", was wider Landesbrauch und christliche Ordnungund ein eigentlicher Wucher sei; um solche Mißbräuche zn verhüten, sei jenes Gebot erlassen; dasselbe sei übrigensalt und mehr gut als schädlich; es möge daher auch künftig gehalten werden.

Es wird nun rechtlich gesprochen:Daß wir Herrn Abt zuo Sant Gallen by sinem verbott beliben lassend,nämlich welcher gelt um zins uslicht oder entlechnet, soll allwegeu von zwenzigen eins verzinst und uf uuder-pfand, daran der uslicher komm mag, gesetzt und das mit brief und sigel versorgt werden, und welcher dasüberfärt und nit halt, soll einem Herren von Sant Gallen sin bott und verbott, sin straf und herrlicheit vor-bchalten sin."

17. Den Gotteshausleuten sei verboten, in oder vor dem Haus etwas zu verkaufen; was zum Marktgeführt werde, wollen sie nicht anfechten; aber es handle sich hauptsächlich um die armcu Spinner (?), die nichtzu Markt gehen können; dergleichen sei es nicht immer thnnlich, auf den Markt zn laufen, wenn Einer Vögeloder Anderes gefangen habe; das Verbot sei also unbillig und sollte abgethan werden.

Der Abt entgegnet, die Fürkäufer kommen zu Haus und Hof und schinden (schneiden?) dein armen Mannsein Brot vor den, Mund ab; darum stehe es, dem Landesbrauch gemäß, der Obrigkeit zu, solchem vorzubeugenund namentlich zu verhindern, daß am Abend vor den Markttagen jemand vor die Häuser laufe und Fürkauftreibe; er gedenke daher, solche Gebote aufrecht zu halten, ze.