730
Juli 1525,
Es wird sodann rechtlich erkannt: „Daß es mit dem geeicht und dem richter solle gehalten und geücbt„werden, wie es von alter har beucht und geliebt worden ist,"
10. Das Vorzugsrecht des Abtes bei Ausfällen: Klage, Antwort und Nrtheil wie I, 9.
11, Beschwerde über den Bezug der Bußen von Unschuldigen: Vortrag, Entgegnung und Spruch wie I, 10.
12, Es komme vor, daß Einer bei dem Fürsten verklagt und darum gefangen werde; wenn er dann seineUnschuld vorwende und den Verklagen zu kennen begehre, um demselben im Recht zu antworten, so habe manihm nicht entsprochen; dadurch sei mancher Biedermann übereilt worden und ohne Schuld ins Gefängnis; gekommen,wie es sich später erwiesen habe, Sie, die Kläger, wollen nicht des Gotteshauses Herrlichkeit, Freiheit und Obrigkeitunterdrücken, sondern begehren nur so viel: Wenn ein ehrbarer Mann um geringfügige Dinge verklagt sei, sosollte der Vernunft und dem Recht gemäß der Verkläger gestellt werde», damit er sich verantworten könnte, undwenn der Abt das nicht gütlich nachlgssc, so hoffen sie, daß es zu Recht erkannt werde.
Darauf läßt der Abt antworten, es sei bisher Brauch gewesen, daß die Wirthe bei ihrem Eid die (beiihnen vorfallenden) Frevel und Mißhändel anzeigen sollen, und der Eid der Gotteshausleute enthalte die Ver-pflichtung, des Gotteshauses Nutzen zu fördern und Schaden zu wenden; so habe mancher Biedermann seinemEid gemäß böse Händel „geleidet." Ferner seien bisher, wenn auf Kirchweihen oder anderswo Raufereien(?„störryen") oder andere böse Dinge begegnet, Leute berufen und auf ihren Eid darüber befragt worden, damitdas Uebel gestraft werden tonnte. Es würde nun gar nichts taugen, jedem Beklagten den Kläger zu stellen,da sonst kein Biedermann gerne die Wahrheit sagte. Man habe auch bisher niemand mit Gewalt, sondern mitRecht und nach aller Gebühr gestraft. Darum wolle er hoffen, daß die Gotteshausleute gütlich abstehen oderrechtlich dazu gewiesen werden.
Da dieser Artikel zum Theil im zweiten (s, o.) erledigt ist, so hat man den dort gegebenen Spruch bestätigt(mit der Ergänzung), „daß ein Herr von Sant Gallen nit schuldig sin (sölle), den klüger ze stellen und anzuo-„zöigen, sonder gehalten werden sölle wie von alter har."
13, Die Tavernenwirthschaften berührend: Beschwerde, Antwort und Urtheil wie ^..1, 12,
14. Bei Kirchweihen oder andern Anlässen, wo die Leute zusammenkommen, lasse ihnen der Abt bei10 Pfd. Pfg. verbieten , etwas Unfreundliches gegen einander anzufangen; da begegne es nun aber leicht, daßeiner etwas begehe; dafür werde er dann gestraft, was für sie schwer sei, zumal es sonst nirgends so gehaltenwerde, und bisweilen werde es ihnen „ufgehebt", daß der Herr'von St, Gallen mit ihnen so streng verfahre; deßhalbbegehren sie, daß man ihnen diese Gebote erlasse; wenn sich einer verfehle, so möge man den desto härter strafen,damit Unruhen verhütet werden.
Der Abt erwidert, solche Gebote seien nicht um, sondern seit länger als Menschengedenken im ganzen Gebietdes Gotteshauses, sowie in der Grafschaft Toggenburg gebraucht worden, und zwar zur Vermeidung großerUnfälle, da sich die Leute gewöhnlich mit Waffen und Wehren versammeln; er halte diese Satzung für gutund nothwendig und sei auch dazu befugt; wer übrigens gern friedlich und ruhig sei, dem werde das Gebotnicht widerwärtig sein, während diejenigen, denen es (nur) bei Unfuge» („mit unglicht") wohl sei, zur Ruhemüssen gewiesen werden.
Auf beidseitigen Rechtsatz hat man erkannt: „Daß ein Herr von Sant Gallen sölicher Kotten fuog und recht„Hab und (die) fürohin bruchen söll und mög, wie das bishar-gebracht worden ist."
15. In Betreff'des Ehrschatzes bestehe die Uebuug, daß nach dem Tod eines Vaters die Güter im Ehrschatzgesteigert („gesteigt") werden, und das gleiche geschehe, wenn ein Abt absterbe; da meinen sie, die Gotteshausleute,