Juli 1525,
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Darauf läßt der Abt antworte», er wolle nicht de» Anstoß geben („keinen ingang machen") zu der Ablösungewiger Zinse und niemandem das Seine verrechten; das Gotteshaus habe außer den Bodenzinsen auch etlicheunablösliche Zinse erkauft und besitze dafür gute Briefe, von denen es nicht abstehen könnte; er wolle einfachbei seinen Urbaren, Zinsbüchern und Rödeln bleiben und hoffe, daß ihm das rechtlich zuerkannt werde.
Nach weiteren Erörterungen ist hierüber zu Recht gesprochen:
„Daß wir die grund und bodenzins, deßglich die ewigen zins in kreften bcliben und beston lassend unab-„lösig, warum das Gottshus Sant Gallen urbar, zinsbüechcr, brief und sigel hat und für unablösig zins„uswysend, daß sölichs fürohin gehalten werd, wie das von alter herkommen ist. Doch welche zins sunst ablösig„sind, die mag menklicher ablösen inhalt der zinsbricfen, wie die erkonft sind. Und wo es sich fürohin begibt,„daß einer kernen ald pfcnningzins erkoufen wellt, so soll ein mütt kernen um zweinzig guldin, oder ein quldi„gelts onch um zweinzig gülden nf ablösung erkouft und kein ewiger zins ine erkonft noch gemacht werden,"
6, Betreffend die Reiskosten, Steuern und Umlagen: Beschwerde, Antwort und Urtheil wie oben I, 5,
7, Klage über den scharfen Bezug des kleinen Zehntens, mit Vorweisung eines alten Kaufbriefes betreffendden Hof Meggenwyl, zum Beweise, daß derselbe früher den kleinen Zehnten nicht schuldig gewesen. (Imklebrigen wie VI,)
Mit Bezug auf den genannten Hof erklärt der Abt, er wisse jetzt keine Antwort zu geben, da er sichdieses Anzugs nicht versehen habe; deßhalb begehre er Aufschub, und wenn der Meyer nicht nachgeben wolle, soerbiete er sich zum Recht, zc, (Sonst wie oben,)
(Der frühere Spruch wird bestätigt und mit folgendem Zusatz ergänzt:) „Des Hofs Meggwyl halb ist„beiden partygen ir recht hiemit vorbehalten, iren spnn mit recht nszefüeren in den geeichten, da der antwurter„gesessen ist,"
8, Wenn Einer eine Losung zusage und nicht vollziehe, so werde er um drei Pfund Pfenning gestraftund müsse außerdem den Schaden ersetzen, werde also mit zwei Ruthen geschlagen. Da dieser Brauch bei ander»Gotteshausleutcn und Nachbarn nicht vorkomme, so hoffen die Kläger, dessen auch entledigt zu werden.
Der Abt entgegnet, die Landsatzung gebiete das ausdrücklich bei der genannten Buße, und zwar eher zumNutzen als zum Schaden des gemeinen Mannes; er stelle aber die Entscheidung den IV Oyten anHeim.
Darüber wird nun als der Boten „Meinung und Ansehen" erklärt: „Daß Herr Abt discn artikel uß den„offnungen und uß der Landsatznng thnon und güetlich nachlassen soll, doch der offnnng und landsatzung sunst„in all ander weg und an allen andern artikeln cm schaden und ongeschwächt."
9, Die Gotteshausleute klagen ferner, wenn sie um Frevel, Geldschulden oder Anderes rechtlich belaugtwerden, so sei der Richter des Abtes und Gotteshauses besoldeter Diener, und wo es den Fürsten („sin gnad")betreffe, seien Richter und Kläger von demselben abhängig, was sie, die Unterthanen, ganz unnatürlich, widerVernunft und Recht bedünke; deßhalb vermeinen sie, in solchen Fällen sollte der Richter bei dem Urtheilsprechenausstehen, wie es an etlichen (andern) Orten gebraucht werde.
Den Abt befremdet dieser Anzug, indem er erinnert, daß er das nicht angefangen, sondern dem altenBrauche folge, daß wenn auf Bußen geklagt sei, der Hofammann dem Gericht Vorsitze; deßhalb schwöre derselbeeinen Eid zu Gott und den Heiligen, Armen und Neichen gleich zu richten; er habe auch dabei nichts für sichzu gewinnen oder zu verlieren; denn die Bußen gehen ihn nichts an, weiter einen bestimmten Jahrlohn erhalte;er sei übrigens Burger zu Wyl, wohne in der Stadt und esse, nicht im Hose, er würde denn geladen wie einanderer Gast. Deßhalb hoffe er, der Abt, daß es bei dem Herkommen bleibe,
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