Druckschrift 
4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
Entstehung
Seite
728
Einzelbild herunterladen
 

728

Juli 1525,

von ir pfarr neme, deßhalb sy etwas spans und beschwerd gehebt und darin gehandelt haben;" aber sie wollenjetzt von diesem Artikel abstehen, damit man in den übrigen fortfahren könne.

2. Wenn einer, der um Sachen, die das Mnlefiz nicht berühren, gefänglich eingezogen worden, das Rechtvorschlüge lind Tröstung anerböte und solche auch zu geben vermöchte, so sollte man ihn nicht gefangen behalten,sondern die Tröstung annehmen und das Recht brauchen. Aber bei malefizischen Dingen, offenen Uebelthatenund bösen muthwilligen Händeln, die wider Gottes Ehre oder den Nebenmenschen verletzlich und nachtheiligseien, wollen sie in das herkömmlich den Obrigkeiten zustehende Recht (der Gefangenhaltung) nichts reden, dasie wohl begreifen, daß man das Nebel strafen müsse.

Der Abt läßt antworten, er habe hierin gar keine Neuerung eingeführt, sondern nur des GotteshausesFreiheiten, Rechte und Gewohnheiten ausgeübt, wie er sie vorgefunden, und wie sie durch besiegelte Briefe,Landsatzungen, Offnungen, Sprüche und Verträge bezeugt seien.

Da die Parteien zu gütlicher Entscheidung eingewilligt, so hat man hierüber gesprochen (wie oben, s. -k. I, 1.)"°)

3. Den Fall und die Fastnachthennen betreffend bringen die Anwälte der Gotteshauslente vor, es sei zwarein altes Herkommen, dieselben zu geben; sie werden aber damit strenger gehalten, als die oberen Gotteshaus-leute, indem an etlichen Orten zwei oder drei Fastnacht- oder Vogthennen gefordert werden, bisweilen sogar vonHausarmen und armen Spinner(inn?)en, und wenn sie solche nicht entrichten, so trage man ihnen Pfänderweg, u. s. f. (Ganz übereinstimmend mit I, 2.)

Der Abt erwidert, die von Niederbüren und Ziberwangen, die zu des Gotteshauses Händen erkauft worden,haben von Alter her je ein Vogthuhn und eine Fastnachthenne gegeben; wer aber nicht Gotteshausmann sei,gebe nicht mehr als das Vogthuhn. Zudem sei es alter Brauch, daß jedes Haus in Niederbüren zwei Hennengegeben; auch gebe jede Spinnerin (?), welche eigenen Rauch habe, eine Fastnachthenne. Bei dem Kauf und demalten. Besitz begehre er zu bleiben. (Das klebrige ganz gleich wie oben I, 2.)

Da eine gütliche Verständigung nicht erreicht worden, so hat man erkannt:

(Wiederholung des oben gegebenen Urtheils, mit folgender Einschaltung im ersten Satz:)Deßglich (daß)etlich sondrig geginen und Personen die vogthennen fürohin ze geben schuldig syen."

4. Des Jagens und Fischens halb seien die von Zuzwyl, Ziberwangen und ans dem Berg frei gewesen,bevor sie an das Gotteshans gekommen; sie begehren aber insgemein, ungehindert jagen und fischen zu dürfen, :c.(Wie in I, 8.)

In seiner Antwort betont der Abt, wie die von Zuzwyl und Ziberwangen mit der Herrschaft Schwarzachan das Gotteshans erkauft worden seien, und legt auch bezügliche Kaufbriefe ein, w. (Sonst wie ebendort.)

(Der früher gefallene Spruch wird bestätigt.)

5. Die ewigen Zinse berührend tragen die Gotteshausleute vor, sie seien damit empfindlich beschwert undmeinen, weil der Mensch nicht ewig sei, so sollten die Zinse es auch nicht sein. An etlichen Orten sei ihnen(in Verschreibringen?) zugelassen, solche Zinse abzulösen; daher sollte ihnen gestattet werden, dieselben um dasHauptgut, mit dem sie erkauft worden, zurückzukaufen; wo man die Summe des Hauptguts nicht wüßte, solltees. nach dem Erkenntnis) ehrbarer Leute vergönnt werden. Dagegen wollen sie die eigentlichen Grundzinse nichtin Frage stellen, sondern einzig die um Geld erworbenen ewigen Pfenninge oder Kernenzinse.

Es ist im Original der so gut wie vollständig gleiche Wortlaut wiederholt.