Juli 1525,
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II. Rechtshandcl und Spruch zwischen den Gotteshanslentcn, die an die Pfalz in Wich gehören, nämlichden Gemeinden Linggenwyl, Znzwyl, Roßrüti, Trnngcn, Bronschhofen, ans den Bergen, Nickcnbach, Oberbüren,Niederbüren und andern umliegenden Höfen, als Kläger» einerseits, und dem Abt, Decan und Convent desGotteshauses Sl, Gallen anderseits.")
I. Anfangs haben die Anwälte dieser Gegenden mir zu gütlicher Unterredung Vollmacht gehabt; man hatihnen darüber ernstliches Befremden zu erkennen gegeben und sie durch allerlei Vorstellungen veranlaßt, wiederheimzukehren und von ihren Gemeinden Gewalt sowohl zum Recht als zur Gütlichkeit auszuwirken. Es sinddann (wieder) erschienen Gorins Keller von Engischwyl, Klans Heilg ab dem Thürrin (?), Kleinhans Müllervon Zuzivyl, Trnttli Wiek von Weyer, Klaus Nyscr von Borschlo, Hans Jück von Tünbrnnncn, HansenmannScherer von Weiblingen, Jacob Hubendobler, Hauptmann auf den Bergen, Hans Bolin von Rickenbach, HansHug von Ziberwangen, Ulrich Stölzl! ab der Rüti, Hansli Staub von Glattbnrg, Buchhans und Heini Klingervon Niederbüren, im Namen des Gotteshauses der Abt selbst.
Nachdem man den Vollmachtbrief der Gemeindeboten verhört und genügend befunden, hat man von beidenParteien die Erklärung empfangen, daß sie sowohl gütliche Sprüche, wenn solche erzielt werden könnten, alsauch rechtliche Urtheile annehmen und zu allen Zeiten beobachten wollen, ?c.
Alsdann haben die Boten der Gotteshauslente ihre Beschwerden vorgetragen:
I."") Der Herr von St. Gallen habe in ihren Gegenden alle Pfarren ohne eine zu verleihen; aber die Untcr-thanen seien an etlichen Orten übel verschen, da die Pfarrer ganz ungleich lehren und predigen, was unter demgemeinen Mann viel Unruhe und Zwist erwecke, indem etliche Pfarrer offen sage», sie dürften die Wahrheit unddas Gotteswort nicht lauter verkünden. Deßhalb bitten sie nun, es möchte durch den Abt oder die IV Orteverordnet werden, daß dieses zwieträchtige Lehren abgestellt würde; denn darüber wollen sie hier nicht rechtenoder selbst eine Aendernng treffen, sondern sie wollen das den Herren anheimsetzen.
Darauf läßt der Abt antworten: Daß das Gotteshans viele Pfarren verleihe, sei wahr; seine Vorfahrenund er selbst haben das bisher gethan; etliche seien, weil in (einein) päpstlichen Monat verfallen, durch Gewaltdes Papstes verliehen; allen Priestern sei aber zur Pflicht gemacht, das Evangelium und die hl. Schrift zupredigen, wie es von Alter her durch die christliche Kirche verordnet worden; wenn sie darin einander wider-sprechen, so sei es niemandem mehr leid als ihm, und er wollte am liebsten, daß die allgemeine christliche Kirchesolche Irrungen abstellte; weil er indessen nicht hieher vertagt sei, um über Gotteswort und Glauben zu dispu-tireu, so lasse er diesen Artikel unerörtert, hoffe jedoch, daß das Gotteshaus bei seinen Pfrundlehen und Pfarrenbleiben möge wie von Alter her.
Von den Helfentschwylern begegne ihm jetzt der Pfarre halb einiger Eintrag, weßhalb er den Käufbriefzu verhören bitte, wie jene Pfründe an das Gotteshaus gekommen sei; er vermeine, die Helfenschwyler sollenihn, der schon der vierte Prälat seit dem Kaufe sei, mit derselben handeln lassen, wie mit andern dem Gottes-haus einverleibten Pfründen.
Die Machtboten, besonders die von Helfenschwyl, erwidern, sie haben nicht im Sinne, den Abt an derVerleihung der Pfarre zn hindern; „sonder diewyl der pfarrer zuo Wyl vorhin ouch ein pfrund Hab und absent
") Die Urkunde über dieses Geschäft hat eine Einleitung, in welcher die Boten der IV Orte genannt und die einleitendenVerhandlungen erzählt sind, zum Theil von dem Eingang der ersten abweichend.
**) Da die Beschwerden dieser Gemeinde» sonst nicht aufgezeichnet sind, so müssen hier die Auszüge vollständiger gegebenwerden als in V.