Juli 1525,
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„halb nünt zuo antwurten Hab, nnd sin gnad und das gottshus blybe» sollen by dem infang, wie sy das bishar„ingehebt nnd besessen Hand, doch denen von Roschach vorbehalten »nd zuogclassen, ob sy wellen oder mögen„usbringen, deß zuo recht gnnog sye, daß sy steg, weg, trib und tratt durch die güeter gehebt und die nit„vertonst "'und sich dero nit verzigen, sonder vorbehalten haben, und sofer sy sölichs nsbringend vor der vier„Orten Kotten zuo tagen in jarsfrist dem nächsten, soll darnach aber wyter geschcchen, was recht ist."
4. Seit Menschengedenken seien die Hofstätten am See mit Zinsen belastet worden, während die oberhalbliegenden keine solche Pfenninge gebe»; da nun dieselben oft bei großem Wasser geschädigt werden, nnd sie oderihre Vordem für diesen Zins nichts empfangen haben, so vermeinen sie die nicht schuldig zu sein; wenn aberder Abt Hofstätten erkauft habe und um etliche Brief nnd Siegel besitze, so wallen sie nichts einreden; es seienjetzt aber viel mehrere als früher und alle mit den Hofstatipfenningen beschwert.
Der Abt erwidert, die Hofstätten am See haben von Alter her die Pfenninge gegeben; darin habe ernichts Neues angefangen; das weise der Kaufbrief um das Schloß Rorschach und die Zubehör, worin dieHofstattpfenninge erwähnt seien; auch in den alten Zinsbriefen werden sie immer angeführt und vorbehalten;deßhalb glaube er nicht wegen jeder einzelnen Ansprache Brief nnd Siegel vorlegen zu müssen, sondern bei demalten Herkommen verbleiben zu können, ?c.
Darüber wird nun rechtlich erkannt: „Daß unser gnädiger Herr nnd das Gottshus Sant Gallen by iren„brief und sigel, ouch by iren nrbar(en), zinsbüecher(u) nnd by ir besitznng blyben, nnd die von Noschach die„hofstattpfenning von den Hofstetten usrichten und bezalen sollend, wie sy bishar geben und gethoir Hand,"
5, Wer im Dorf zu Rorschach ein Haupt Vieh habe, müsse dein Gotteshaus jährlich ein Fuder Bau(Dünger) geben; nun nehmen dessen Karrer größere Wagen als früher. Und vorher, wenn sie den Mist geladen,habe man ihnen immer ein Mahl gegeben, aber jetzt nichts mehr. Der Abt schirme ihnen Trieb und Tratt nicht,wie es sein sollte, nnd habe außer dem Einfang des Klosters Güter einschlagen lassen, auf denen sie vordemTrieb und Tratt gehabt haben. Da nun der Abt in alledem sie nicht halte wie von Alter her, so glauben sie,dem Gotteshaus des Mistes halb nichts schuldig zu sein.
Zur Antwort läßt der Abt zuerst die Öffnung verhören und dann vortragen, er hoffe bei derselben zubleiben. Des Mahls halb sei früher Brauch gewesen, daß die von Rorschach den Mist selbst geladen und geführthaben, und dann habe man ihnen ein Mahl gegeben; aber seit des Gotteshauses Karrer den Mist führen müssen,glaube er das Mahl nicht schuldig zu sein; wollen sie aber den Mist (wieder) führen, so gebe er ihnen auch dasMahl. In Betreff der Größe des Wagens werde er verschaffen, daß es bei dem alten Branche bleibe. Triebund Tratt zu schirmen, sei nicht seine Pflicht, da die Rorschacher die dießfälligcn Bußen beziehen.
Es wird hierüber zu Recht gesprochen:
„Daß die von Roschach söllen järlichs dem Gottshus den Mist geben, wie die offnung inhalt; doch daß„ein Herr von Sant Gallen verschaff, daß des Gottshus knecht mit dem laden zimlich faren nnd nit zuo vil„laden, wie dann das von alter har brucht ist. Und welcher aber nnder denen von Noschach den mist selber„frieren will, der mag das thuon, und wenn sy den mist helfen laden, soll man inen vom Gottshus das mal„geben, ivie vorhar brucht ist. Wyter der güeter halb, so sin gnad ald ire vorder» ingeschlagen Hand, ist unser„rechtlich erkanntnuß, was güeter das Gottshus ingeschlagen und inhat, so nsserthalb dem infang der mur des„closters zuo Roschach gelegen sind, und vor von alter har die von Roschach trib und tratt daruf gehcbt Hand,„dieselben güeter soll sin gnad wider usschlachen nnd die von Noschach trib und tratt daruf haben nach des„dorfs bruch, gewonheit und altem Harkomen."