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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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Juli 1525.

Die Rorschacher haben dann auf ihre Forderung verzichtet und ihre Artikel eingeklagt:

1. Weil sie einen freien Reichshof bilden, so sollte sie der- Abt nicht nöthigen, Dorfgenossen aufzunehmen,sondern ihnen und jedem Hofe überlassen, anzunehmen, wer ihnen gefalle, damit sie der fremden Leute loswürden; vielmehr sollte der Einzug erhöht und schwerer gemacht werden.

Darauf entgegnet der Abt, er könnte das aus vielen Gründen nicht zugeben; dagegen sei er geneigt, desEinzugs halb einen andernArtikel" setzen zu helfen, indem er meine, es sei kein Hof befugt, darin etwas zuändern ohne seine Gunst und Bewilligung. Damit begnügen sich nun die Rorschacher, in der Absicht, dcß-halb mit dem Abt eins zu werden.

2. Ihre Vordem haben die Briefe über Käufe, Zinse und andere Geschäfte bei ihrem Schulmeister schreibenlassen; aber jetzt dürfen sie um alles, was über 16 Pfd. Pfg. gehe, nur in der Canzlei zu St. Gallen Briefeerrichten, zc. (Vergl. Nr. 264.)

Der Abt läßt antworten, das sei keine neue, von ihm herrührende Beschwerde, sondern laut der Öffnungschon seit langer Zeit im Gebrauch; die Rorschacher haben das (seiner Zeit) angenommen. Er läßt die (bezüg-liche Stelle der) Öffnung verlesen, woraus sich ergibt, daß bei 16 Pfd. Pfg. geboten ist, alle freien Lehen-güter, wenn sie verkauft oder um Zins versetzt werden, vor dem Lehenherrn zu fertigen und die Verschreibungendort machen zu lassen. Dein Schulmeister gebe der Abt au seinen Sold jährlich einen Saum Wein und einMalter Fäsen, und was an Händeln vorkomme, welche die Lehengüter nicht berühren, darein rede er nichts.

Da beide Parteien eine gütliche Vermittlung abgelehnt haben, so wird zu Recht gesprochen:Als dannein Herr von Sant Gallen dem schuolmeister zuo Norschach vorhar an sinem sold järlichs ein soum win undein malter koru geben und erschossen hat, und damit der schuolmeister dester bas bim dienst bliben und sichenthalten mög, daß fürohin ein Herr von Sant Gallen einem schuolmeister an sinem sold geben und erschießensoll zwcn soum win und zwei malter Vesen; sunst soll es bp der offnnng blpbcn und mit dem schriben undfertigen der lehengüeter gehalten werden, wie die offnnng zuogibt und uswyst."

3. Der Abt kaufe Güter au sich und verbaue Steg und Weg, sodaß in Ueberschwemmungeu oder Kriegs-und Feuersnöthen große Gefahr zu besorgen wäre, weßhalb die Hofleute freien Trieb und Tratt begehreu, ?c.(Vergl. Nr. 264.)

Hierauf antwortet der Abt, sein Borfahr Ulrich habe bei dem Beginn des Klosterbaus in Rorschach etlicheGüter eingemauert, die größteutheils des Gotteshauses Eigen gewesen seien; etliche habe er angekauft und andereeingetauscht; das haben auch die Vordern der Rorschacher gutwillig geschehen lassen, und in dem hier verhörtenVertrag, der nach der Zerstörung des Klosters errichtet worden, sei ganz ausdrücklich erklärt, daß ein Herr vonSt. Gallen auf seinen Gütern ungehindert-bauen könne. Der Bäche halb sei es nicht so gefährlich, wie dieRorschacher klagen; zudem habe weder er noch einer seiner Vordern die Bäche irgendwie abgeleitet, sondern sielaufen lassen wie von Aller her, und seit vielen Jahreil wisse man auch von keiner Noch. Weil endlich demGotteshaus von Päpsten und Kaisern bewilligt sei, (nach Gutfinden) zu bauen; da es seit mehr als vierzigJahren im Besitz gewesen, und die von Rorschach seitdem keinen Weidgang und keine Gerechtigkeit indasGotteshaus" gehabt haben, so vermeine er, sie sollen von ihren Ansprüchen abgewiesen werden.

Nach fruchtloser gütlicher Verhandlung hat man folgenden rechtlichen Spruch erlassen:

Dwil vor langen zyten die güeter zuo des Gottshus Händen verkauft, ouch die von Rorschach etlicheverkauft und zuo Rorschach gefertgot, ouch etliche vertuschet syen, und das Gottshus die bishar also besessen undingehebt hat, daß also unser gnädiger Herr und das Gottshus Saut Gallen denen von Roschach diß artikels