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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
Entstehung
Seite
723
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Juli 152S.

Und diewil die von Mnoln die vogthüencr und tagwan mit sechzig guldin abgelöst habe», daß es dann bydemselben blyb und sy (by) den vogthücncrn und tagwen nünt schuldig syen."

XIII. Die Gewalthaber der Gemeinde Tablat, mit Namen Jacob Zidler und Hans Egger, klagen mitBeistand der übrigen Boten, l. wie den Kirchgenossen von St. Georgen, ungeachtet der Lehenbriefe, die eineSteigerung ihres Zinses untersagen, statt IN Schl. Pfg. für die Widem seit einiger Zeit 3 Gld. und bei deinAbgang eines Abtes ein großer Ehrschatz abverlangt werde, was sie beschwere, da sie die Kirche in Ehren haltenmüssen. Sie begehren daher, bei dem alten Zinse bleiben zu können.

Darauf entgegnet der Abt, die Kirche zu St. Georgen sei eine Filiale, die zu dem Gotteshanse gehöre, unddie Widnm dessen Eigenthum; das Lehen sei lcdig, wenn der Herr absterbe. Abt Gotthard und er haben sichan den Lehcnbrief gehalten, bei dem er zu bleiben hoffe. Wenn übrigens die Kläger die Widnm nicht wollen,so mögen sie dieselbe aufgeben; er werde sie dann wohl anderswo verleihen können; man verleihe solche Leheneben nicht länger als ans Lebenszeit des Herr»; zudem steigen die Güter im Preise (?die güeter gangen onchmerklich uf"). Daß die von St. Georgen die Kirche in Ehren halten sollen, hätten sie wohl besser verschwiegen,da sie dieselbe schmählich entehrt, nämlich Tafeln und Bilder daraus gethan, die Altäre zerschlagen, die Messenabgestellt und sonst ganz unchristlich und eigenmächtig gehandelt haben, worüber er Gott dem Allmächtigen undden IV Orten zum höchsten klagen müsse, wobei er sie anrufe, daß sie die Kirchgenossen strafen und anhalten,der Kirche das Ihrige wieder zu geben.

Ans diese Klage betreffend die Beraubung der Kirche geben die Machtboten von Tablat die Antwort, siehaben jetzt gar keine Vollmacht, sich darüber auszusprechen.

Schließlich hat man zu Recht erkannt:Diewil die widain des gottshus eigenthum und der kilchcn zuSani Jergen setz znoletst von unscrm gnädigen Herren sincr gnaden leben lang zno lehen geliehen ist inhalt deslehenbriefs, by demselben lassend wir es bliben. Wann dann hernach durch abgang jetzigen Herren Abts diewidam wider ledig ivirt, wie dann sy mit einem künftigen hcnen nach ald thür, um mer ald minder zinsbekamen mögen, lassen wir geschehen, hiemit dem Gottshus sin gerechtigkcjt, eigenthum und Herrlichkeit vorbehalten/'

2. Auf der Gcmeinmark von Tablat sei Holz gewachsen, anstoßend an das sogenannteBrugkholz", dasihnen bei 10 Pfd. Pfg. verboten sei; deßhalb begehren sie dort einen Untergang vorzunehmen. Da der Abt diesbewilligt, so überläßt man es den Parteien, den Untergang zu vollziehen.

XIV. Zuletzt erscheinen die Boten der Gemeinde Rorschach, nämlich Andres Heer, Ammanu daselbst,Heinrich Wittwyler und Haus Mock von Tübach, die mit Beistand der andern Anwälte ihre artikelweise ver-faßten Beschwerden vorbringen, zuvor aber begehrt haben, daß der Abt die Briefe verhören lasse, durch die siean das Gotteshaus gekommen, da sie von dem römischen Reich in Psandev Weise samt Tübach und Muolenals Vogtei au das Gotteshans gebracht worden seien.

Der Abt erwidert Rorschach habe schon vor scchshalbhnudert Jahren mit den nieder» Gerichten dem Gottes-haus zugehört und nicht an das Schloß; aber Abt Ulrich habe von Kaiser Friedrich (auch) die hohen Gerichteerworbeil, doch erst der jetzige Abt dieselben von den Schenken gelöst. Zum Beweise wird ein besiegelterlateinischer Brief von Kaiser Otto in deutscher liebersetzung verhört, woraus man erkennt, daß Rorschach injenen Zeiten wirklich dem Gotteshause gehört hat; ferner ist der Freibrief von K. Friedrich (IIP resp. IV)vorgelegt und verlesen worden. Mehr Schriften darzubringen glaubt der Abt nicht schuldig zu sein; weitereKlagen wolle er aber gewärtigen.