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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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722 Juli 152S.

gütlichen Spruchbrief betreffend das Holz Hättcren; derselbe sei aber ohne Mitwissenschaft ihrer Vordem errichtetworden; daher glauben sie, jenes Holz sollte der Gemeinde gehören und ihnen nicht verboten werden.

Hierauf läßt der Abt erwidern, das Holz Watt sei des Gotteshauses Eigenthum, an dem niemand eineGerechtigkeit habe; es werde sich auch nie erweisen lassen, daß die Klüger da je ein Recht gehabt hätten. Deßhalbläßt er ein besiegeltes Briefchen verlesen, aus dem man ersieht, daß sie früher schon versucht haben, da Holz zuhauen, daß es ihnen aber verwehrt worden sei. In Betreff des Holzes Hättern bestehe von Alter her dieMeinung, daß es dem Gotteshaus gehöre, wiewohl die von Straubenzell den Weidgang, aber keinen Holzhau,darin haben. Es sei auch des Holzes wegen von den IV Orten ein gütlicher Spruch ergangen, der hier verhörtwerden möge.^) Den Weidgang bestreite er nicht.

Nach langem Wortwechsel der Parteien wird rechtlich gesprochen,daß wir unfern gnädigen Herren vonSant Gallen und das Gottshus by den zweien Hölzern, mit »amen Watt und Hättern, by iren eigenthum,gerechtigkeit und allein harkommen und by brief und sigel lassend bliben. Doch ob die von Strubenzell vermeintengerechtigkeit ze haben in die obgenannten zwei Hölzer (sich, soll inen hiemit znoglassen und vorbehalten siu,solichs indert jarsfrist dem nächsten uszuobringen, deß zuo recht gnuog sig, alsdann aber vor der vier Ortenbotten, wo sy zno tagen versamlet sind, geschehen soll, was recht ist."

XII. Für die Gemeinde Muolen klagt ihr Bevollmächtigter Hans German, mit Beistand der andernAnwälte, es werden jetzt vier Malter Futterhaber, auch Tagwen und Fastnachthennen mehr gefordert, als ihreVorfahren schuldig gewesen; denn in den: Vertrag, den Abt Caspar zwischen denen von Mnolen, die in den Hofgehören, und Burkhart Schenk von Kastel, als dem Inhaber der Herrschaft Hagenwyl, gemacht, stehe ausdrücklichverzeichnet, was sie jährlich schuldig seien. Seither seien aber jene Tagwen ?c. dazu gekommen, weil sie alsarme einfältige Leute mit ihrem Herrn nicht gern gerechtet haben; so sei das in die Öffnung gekommen, undvor etwa neun Jahren habe der Abt das Vogtrecht des Gotteshauses zu Händen gebracht, und da sie hernachdie Tagwen und Fastnachthennen um 60 Gulden abgelöst haben, vermeinen sie min, diese Summe sollte ihnenersetzt werden, und künftig sollten sie für Vogtrecht. Tagwen, Hennen und Haber nichts mehr schuldig sein.

Der Abt läßt antworten, der erwähnte Vertrag und Spruchbrief könne dem Gotteshaus keinen Schadenbringen, wie denn derselbe dessen Rechte förmlich vorbehalte; zudem fehle das Siegel. Denn der Hof Muolen stimit Rorschach und Tübach von einem römischen Kaiser an das Gotteshaus gelangt, deßgleichen die hohen Gerichte;das'Vogtrccht habe er selbst zu seinen Händen gelöst. Die von Muolen haben eine Öffnung angenommen,welche ganz deutlich sage, jedeHausräuche" solle den: Vogtherrn ein Vogthuhn »nd einen Tagwen geben, unddazu (alle zusammen) vier Malter Futterhaber; ferner stehe in der Öffnung ein Fastnachthuhn für den Herrnvon St. Gallein Es sei übrigens an manchen Orten gebräuchlich, daß einer dem Vogtherrn ein Vogthuhn unddem Leibherrn ein Fastnachthuhn geben müsse. Weil nun das Gotteshaus das Vogtrecht erworben habe, so»erhoffe er, daß die von Muolen den Futterhaber und die Fastnachthennen gemäß der Öffnung geben sollen!daß sie den Tagwen und das Vogthuhn losgekauft haben, lasse er unangefochten.

Nach vollständiger Verhörnng der Parteieil ergeht der rechtliche Spruch,daß unser gnädiger Herr unddas gottshus Sant Gallen söllend blyben by iren bric^ und sigeln und by der offnung, und daß die vonMuola die faßnachthennen und die vier maller fnoterhaber sürohin geben und usrichten söllen inhalt der offnung-

Am Rande ist beigedrnckt: X 0. 1502, sub ^t>k>. tlottlmrUa. Die Abschiede III, 2 enthalten dariibsr nichts.