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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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Juli 1525,

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der Herrschaft gemacht morden,verlegen" und untauglich; in der andern werde nur auf Hörensagen abgestelltund stimmen die Reden nicht zusammen; zudem seien die Unteregger parteiisch, die Kundschaft also nicht demRecht gemäß, u, s. f.

Da beide Theile ein rechtliches Erkenntnis; begehren, so wird darüber gesprochen:

Daß unser gnädiger Herr und das gottshus Saut Gallen sollend blyben by irciu kons und koufbrief undgerechtigkeit des Holzes, wie der koufbrief uswyst; doch mit dem Kescheid, dieivyl sich sovil an kundschaft er-funden, daß die Underegger vor alten zyten etwas gerechtigkeit in dem holz gehebt Hand, darum, wenn dieUnderegger kommend und Zimmerholz notdürftig sind und ein herreu von Sant Gallen ald sine amptlüt darumanniesend und bittend, so soll ein Herr von Sant Gallen ald sine amptlüt inen vergönnen, zimmerholz zuo irNotdurft, nämlich rasen, schindeltanuen ald firstböum, dem holz ze lassen; deßglych daß die Undereggerbrennholz zuo ihr notdurft dem holz nemen mögen zum Unschädlichesten, zuo ir notdurft ze brachen, aberkeins zuo verkoufen,"

X. Die Boten der Thcilhaber an den achtzehn Lehen zu Rotmonten, nämlich Thebas Blatter und Groß-hans Pfister, tragen mit Beistand der andern Bevollmächtigten vor, welche Rechte sie früher in dem Waldgehabt, da derselbe ihnen gehöre, wofür sie aber einen Zins gegeben haben, den sie heutzutage noch entrichtenmüssen; das Gotteshans habe aber keine andere Gerechtigkeit als den Antheil zweier außerhalb liegenden Höfe,Weil aber ihre Vorder» den Herrn von St. Gallen einmal angerufen haben, ihnen den Wald schirmen zu helfen,sei es jetzt dazu gekommen, daß sich der Abt unterstehe, den Wald sich zuzueignen, und ihnen bei 10 Pfd, Pfg,Buße verbiete, ohne seine Erlaubniß etwas daraus wegzuführen. Das beschwere sie nun zum höchsten; denn vorZeiten haben ihre Vordem den Wald getheilt gehabt, «voraus wohl hervorgehe, daß der Wald ihnen gehöre,obwohl der Schirm bei dem Gotteshaus stehe, wofür sie das Zehnten-Faßnach Norschach führen müssen,Hieuach verhoffen sie, daß die achtzehn Lehen den Wald nutzen können ohne Hinderung und daß der Abt vonseinen Verboten abstehen solle.

Der Abt entgegnet, Grund und Boden des Waldes in Rotmonten gehöre dem Gotteshaus, wogegen dieachtzehn Lehen den Holzhau besitzen; hätte man nun nicht eine Ordnung gemacht, so wäre der Wald schonlängst verwüstet; er, der Abt, hindere sie nicht, da Holz zu nehmen, wolle es aber keineswegs verkaufen lassen,da der Wald nicht groß genug sei, uni das zu ertrage«?; die gemachte Verordnung sei gerade ihnen zu Gute»?verfügt. Dieselbe wird aus einem Buche verlese«?, nebst cinem.-Bricfchen, laut dessen vor vielen Jahren Einerdas Forstlehen in diesem Wald von dem Hofammann des Gotteshauses empfange«? habe. Bei diesen Rechten,verhoffe er, solle es bleiben, u. s. f.

Darauf hat man zu Recht erkannt,daß «vir sy zu beiden syten lassend blyben b?) iren gerechtigkeiten, wiesy die von alter har gebracht und gehalten Hand. Ob aber die von Rodmunten ctivas mangel, irruug ald spanshaben, daß dann sy zu beiden syten lüt darzno verordnen, wann sy heim komend, und uf ei«? nüivs ein ordnungsetzen und güetlich mit eiuandern überkommen, damit sy zu beiden teilen wissen mögen, «vcß und «vie sy sichdamit halte«? söllen."

XI. Der Gemeinde Stranbenzell Gewalthaber, Hauptmann Jacob Mochli und Michel Nistlcr, habenvorbringen lassen, wie ihre Altvordern noch bei Menschengedenken die zwei Hölzer Watt und Hättcren habenNlltzeu dürfen (vergl. Nr. 264), was jetzt bei 10 Pfd. Pfg. verboten sei. Der Abt berufe sich zwar auf einen

*) Das Original hat Zechend Vaß, was sich anch anders übersetzen läßt.