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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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Juli 1525.

nach Sant Andrestag apostoli nach Cristi geburt, unsers lieben Herren, gezält fiinfzechenhundert zweinzig unddrü jar, was damals des zechenden halb erkennt ist, daby lassen.nur es gänzlich in kräften bekennende belyben;doch diewyl denen von Geiserwald ein zil einer usbringung zuogelassen, das aber setz verschinen ist, alsoverwillgung unsers gnädigen Herren so haben wir inen dasselb zil erstreckt bis nf setz nächst nach dato diß briesskommenden Sant Andrestag, sölich usbringen ze thnon, ob st) wellen oder mögen, wie der obangezöigt urtelbriefdas lnter uswyst.

2.Zum andern, von wegen des walds und der zwei pfund Pfenning Zinses, so die von Geiserwaldjärlichs vom Wald gebend an unser Frowen ampt zuo Sant Gallen zc,, alles inhalt eins gnetlichcn vertragald überkomnußbriefs, deß ansang stat Wir Ulrich von Gottes gnaden Abt, onch Techand und aller Conventgemeinlich des gottshus Sant Gallen ?c., und sin datum am Samstag nächst vor Sant Johanns des tönferstag im summer, nach Cristi geburt tusend vierhundert sibenzig und darnach im nünden jar, by sölichem besigeltenbrief, was der uswyst, lassend wir es gänzlich in kräften bekennende beliben, und daß die von Geiserwald diezwei pfund Pfenning usrichten sollen inhalt desselben briess."

VIII. Die Gemeinde Steinach läßt durch ihren Bevollmächtigten, Ammann Hans Hädener, mit Beistandder übrigen Anwälte klagen über den schweren Wochenzins, der von dem Fahr auf dein Bodensee gefordertwerde; wohl habe früher der Abt denFuhrleuten" Schiff und Geschirr gegeben, für welches dann Zins ent-richtet worden sei; aber jetzt gebe er gar nichts mehr, und da der See nach ihrer Meinung für jedermann freisei, und die Schifflente von Konstanz, Ueberlingen, Lindau und Feldkirch frei fahren, so hoffen sie jener Beschwerdeentledigt zu werden.

Hierauf antwortet der Abt, das Fahr zu Steinach sei des Gotteshauses Eigenthum; es habe darüber einenbesiegelten Brief, der klar ausweise, wie das Gredhaus samt dem Fahr an das Gotteshans gekommen; manhabe das um einen Zins verliehen, und zwar ziemlich genau (fast") gehalten, wie es die Stadt St. Gallengethan; wer es empfange, müsse jede Woche das Fahr besorgen, und außer ihm dürfe niemand fahren. Uebrigensmögen die Kläger, wenn der Zins sie drücke, das Fahr aufgeben; er werde wohl Andere finden, die dessen frohsein würden; darum vermeine er bei seinen Rechten und altem Brauche bleiben zu können.

Darüber wird nun zu Recht gesprochen,daß unser gnädiger Herr und das gottshus Sant Gallen söllendbliben by irer herrlicheit und grechtigkeit und by dem far zuo Steinach und das mögen verliehen und damithandlen wie vorhar, nach irem gefallen, wem, onch wie und wenn sy wellen, als mit irem eigenthum."

IX. Die Gewalthaber der Gemeinde Untereggen, nämlich Hans Rennhas, Ammann, und Hermann Alther,führen mit Beistand der andern Anwälte der Gotteshauslente Beschwerde über die Entziehung der Freiheit, diesie früher in ihrem Wald (Unser Frauen Holz) gehabt (s. Nr. 264). Da es nun durch das Gotteswort dazugekommen sei, daß sie und Andere ihre Beschwerde darthun dürfen, so hoffen sie, daß man sie wieder wie vonAlter her Zimmer- und Brennholz hauen lassen solle, lieber ihre Gerechtigkeit wollen sie hier zwei Kundschafts-briefe verhören lassen, mit denen sie ihren Anspruch genügend zu begründen glauben.

Dagegen läßt der Abt zuerst den Kaufbrief verlesen, laut dessen das Gericht Untereggen und das HolzUnser Frauen" nebst Anderm von dem Bischof und Domstift Konstanz an das Gotteshaus St. Gallen gc"kommen, und dann vortragen, es sei da keine Gerechtigkeit der Unteregger erwähnt oder vorbehalten, sondernalles als freies eigenes Gut verkauft; er, der Abt, gebe auch gar nicht zu, daß die Unteregger in jenem Holzoje ein solches Recht gehabt haben. Der eine der vorgebrachten Knndschaftsbriefe sei vor vielen Jahren hinterrücks