Juli 1525,
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V<I 1) Es befremde ihn sehr, was die Goßauer behaupten; er gebe aber keineswegs zu, daß die Pfarreihnen gehöre, noch daß ihre Vorder» dieselbe gestiftet haben; denn sie sei ein rechtes Widmngut und eine uraltePfründe, die immer dem Gotteshaus gehört habe; deßwegen legt er ein sehr altes besiegeltes Briefchen vor, ansdem man ersieht, daß die Pfarre Gostau vor langen Zeiten dem Gotteshans zugestanden. Es sei zwar vorvielen Jahren in den „uralten" Kriegen, wo des Gotteshauses Leute und Güter zerstreut worden, auch diesePfründe in andere .Eände gekommen und darin geblieben bis ans Abt Ulrichs Zeiten, der mit Hülst der 1^ Olteviele entfremdete Pst finden, Gerichte und Herrlichkeiten wieder an das Gotteshaus gebracht habe, und zwar diePfarre Gostau aus der Kurtisanen Gewalt (gelöst) und dem Gotteshaus incorporirt, laut der päpstlichen Bulle,die der Abt verlesen läßt. Gegen das Vorgeben, daß der Pfründe etwas entwendet sei, sage er, er habe allesbehalten, wie er es gefunden; wohl sei vor etwa vierzig Jahren die (erwähnte) Widum verkauft, laut desBriefes aber die Pfründe dadurch nicht geschwächt worden; desgleichen habe sie für Anderes Ersatz erhalten;übrigens Hütte, wenn früher etwas Ungehöriges gethau worden, damals geklagt werden sollen. Die Pfarre seibisher mit frommen geschickten Priestern verschen worden; sie haben auch ein gutes Auskommen gehabt, undKlagen über sie seien nicht eingegangen; solche wären sonst abgestellt und nach Gebühr gehandelt worden. Er,der Abt, vermeine daher, es sollen die Gostancr von ihrem unbegründeten Ansprüche abstehen und die Pfründebleiben lassen wie bisher, :c,
^.cl 2) Alan habe schon gehört, wie es vor Zeiten mit der Pfarre Gostau zugegangen; damals seien dieLeute so verwildert gewesen und die Dinge so Übel gestanden, daß Etliche sich mit den Pfarrern des Zehntens wegenabgefunden haben möchten; scinVorfahr (Ulrich?) habe dann aber mit Wissen, Willen und Heißen der IV Ortedie Höfe zu Gostau, Niederdorf, Nuweck (?), Nüdli und Aufhofen, alle im Kirchspiel Gostau gelegen, vordem geistlichen Gericht zu Eonstanz um den Zehnten beklagt; dieselben haben auch im Nechten Antwmt gegeben;aber laut des vorliegenden Brieses sei das Urtheil erfolgt, daß sie den Zehnten schuldig seien. Da jene Rechtfertigung auf GeHeist der IV Orte stattgefunden, so sei er nicht (eigenmächtig j ans dem Vertrag getreten undglaube, er solle in beiden Artikeln bei den erlangten Rechte» und der alten Besitzung bleiben und nicht davongedrängt werden.
Da beide Theile nach längeren Reden und Widerreden die Gütlichkeit ausschlagen und ein rechtliches Erkenntnist begehren, so wird zu Recht erkannt:
1 „Daß wir unfern gnädigeil Herren von isant Gallen und siner gnaden gotlshus by dem titchlnsatz, by„der pfarr und psruond zuo Gostow, b., iren erlangten bullen med bliesen lassend in krcften und in ir gercch-Zigkeit blyben; doch daß unser gnädiger Herr als siner gnade» nachkommeil die pfarr und pfrnond Gostow".allweg mit einem gelerten erliche» erbern geschickten Priester versehen und ihn darnf setzen und im verlichenZöllen, der die kilchhörigen zum leben und zum «od cristenlich. erlich und wol versehe, und daß sin gnad„demselben priester ein erlich crber gnot nstommen lind narung gebe, daß er sich wol e, tragen und benüegen„lassen mög.
2 Wister, der zechenden halb, so sin gnad als ir vorfaren vergangner jareu mit geistlichen, rechten zuoCostanz erlangt und erobert, oder da sich ctlich in tädings wps den zechenden ze geben verschriben haben, alles
','inhalt derselben nrtelbriefen und ander bliesen, so Herr Abt nnd das Gottshus zuo Saut Gallen darnmb im^ haben, by sölichen erlangten rechten und b.) andern brief und sigeln, so das Gottshus um den zechenden hat,Zassend wir in krcften blyben, daß sölich zechenden dem Gottshus usgericht werden und verfolgen söllen."