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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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Juli 1525,

verlieren. Wäre übrigens Einer in den Rathen, den die Kläger nicht für gut genug hielten , so mögen sie dennennen; dann werde er, der Abt, darüber weiter Antwort geben. Der Conventherren halb sei in Sprüchen undVertrügen festgesetzt, daß sie in den Rüthen sitzen sollen. Darum glaube er, dieses Herkommen solle rechtlichbestätigt werden.

Nach genügender Verhörung der Parteien hat man, da gütlich nichts auszurichten gewesen, zu Rechtgesprochen:

1,Zum ersten, daß die obgeschribnen siben geginen ald gemeinden und ein jede gegni insonders järlichssöllen und mögen erwelen einen erbern frommen geschickten man ir gmeind zuo einem houptman; derselbigsoll dann einem Herren und Abt zuo Sant Gallen und dem Gottshus schweren und gehorsam sin, wie dasvon alter har komm lind brncht ist."

2.Zum ander», der frevel uud buoßen halb, wie mau die berechteu söll zc., haben wir zuo recht erkennt,daß die frevel und buoßen berechtet söllen werden vor eins herreu und Abts zuo Saut Galleu Hofmeister undweltlichen räten, wie das von alter har brncht und geüebt worden ist."

Die Gewalthaber der Gemeinde Goßau: Wolf Hamm, Ammann, Hieronymus Schowinger, HansMoser, Wälder an der A» und Jacob Härsche, haben unter Beistand der andern Anwälte der Gotteshanslentevorbringen lassen:

1) Die Pfarre Goßau, die immer eine ansehnliche große gewesen, sei von ihren Vorfahren gestiftet worden,und sie, die Unterthanen, müssen auch jetzt noch dieselbe erhalten; Abt Ulrich habe sie aber durch päpstlicheGewalt für das Gotteshaus erobert und also mit Zinsen, Zehnte», Renten, Gülten und liegenden Gütern ansich gebracht und mancherlei Veränderungen damit vorgenommen; es werde nun die Pfarre nicht mehr einemrechten" Pfarrer verliehen, sondern durch Vicarien versehen, diese» eine bestimmte Summe svon den Einkünften)gegeben, das klebrige alles aber für das Gotteshans eingezogen. Da die Unterthanen Vorsorgen müssen, daßnicht etwa durch Feuersbrnnst, Krieg oder anderswie die Briefe verloren oder der Pfründe entfremdet und dannsie vielleicht um Ersatz des Schadens belangt würden, zumal bereits ein Widum, deßgleichen der HofStob-husen" und etliche Zehnte» um Geld veräußert worden, so meinen sie, die hinterrücks erwirkten päpstlichenBullen sollen ihnen gar keine» Schaden bringen; denn jetzt sei durch das Gottcsmortso viel erfunden", daßman auf die päpstlichen Rechte nichts mehr halte; es sollen also sämtliche Güter und Einkünfte der Pfarrewieder zu ihren Händen gestellt, uud das Verkaufte ersetzt und das Einkommen einem Pfarrer, der auf derPfründe persönlich sitze, verabfolgt werden. Und wenn der Decan des Gotteshauses, dem die Pfarre geliehen se>,dahin ziehe und sie selber versehe, mögen sie ivohG leiden, daß er alle Nutzung erhalte; wo das aber nicht ge-schehe, so wollen sie einen Pfarrer setzen und ihm verabreichen, was der Pfarre gehöre.

2) Der Abt habe etliche Höfe »nd Güter, die von Alter her keinen Zehnten gegeben, mit dem geistliche»Recht in Constanz zehnthaft gemacht; weil sich nun aber aus dem Gottcswort ergebe, daß solches Recht nicht-'mehr gelte, und da zudem der Abt den Vertrag umgangen habe, kraft dessen jeder Theil seine Ansprache vor dieIV Orte zum Recht setzen sollte, so meine» sie, weder Papst noch Bischof solle ihnen das Ihrige abspreche»,sondern der ihnen aufgeladene Zehnten erlassen lind das zu Recht erkannt werden.

Der Abt läßt erwidern:

*) Von den Abschnitten IV, V, VI hat das Luccrner Staatsarchiv eine gleichzeitige Copie, die für Ludwig von Helmstorsbestimmt war.