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Juli 1525,
V. Für die Gemeinden Oberdorf und Anivyl klagen ihre Bevollmächtigten, Walder an der An und JacobHersch, mit Beistand der vorgenannten übrigen Boten, sie seien, vor vielen Jahren durch Kauf an den Spitalzu St. Gallen gekommen, und als sie nach dem Abfall der Gotteshauslcnte durch die IV Orte erobert und andas Gotteshaus verkauft worden, habe man ihnen laut des verhörten Kaufbriefs zugesagt, daß sie (in gleichenRechten) bleiben sollen wie von Alter her. Wiewohl nun ihre Güter vorher keine Zehnten gegeben, habe sie derAbt deßwegen vor geistliches Gericht geladen, »nd da sie als arme unverständige Leute dieses Recht gefürchtet,so haben sie sich zu einem Abkommen mit dem Herrn bereden lassen, ihm den großen Zehnten zu geben, denkleinen aber ausgelassen, den sie auch nie entrichtet haben. Da nun der Kaufbrief und der Friedensvertrag ihnendie alten Freiheiten gewährleisten, und das göttliche Wort enveise, daß auf das geistliche Gericht nicht viel zuachten sei, so vermeinen sie, die Verschreibung solle entkräftet und ihnen unschädlich sein.
Darauf erwidert der Abt, er sei auf diesen Anzug nicht gefaßt, weil das Gotteshaus bisher in (ruhigem)Besitz gewesen. Die Zehnte», die zur Pfarre Goßau gehören, seien vormals mit geistlichem Gericht erworben,und vor zwanzig Jahren die von Oberdorf darum auch ersucht worden; sie haben sich dann, lant des eingelegtenund verhörten Briefs, über den großen Zehnten mit der Herrschaft verständigt; hienach begehre und hoffe er,daß man ihn bei dem Herkommen bleiben lasse.
Da gütliche Mittel kein Gehör gefunden, so wird zu Recht erkannt:
„Daß wir uusern gnädigen Herren und das Gottshus Sant Gallen by iren konfbriefcn, ouch andern briefen,„ouch by dem brief, so sich die von Oberdorf des zechenden halb verschribcn Hand, deß ansang stat: Wir ain-„man, Achter und ganze gmeind zuo Oberdorf, bekennen zc., und sin datnm uf Sant Vrenen tag nach Cristi„gebnrt gezält fünfzechcnhundert und im andern jar, by sölichen briefen und gerechtigkeitcn lassend wir es in„kreften bliben, daß dem Gottshus der zechend verfolgen und werden soll inhalt siner brief und sigel."
VI. Die Anwälte der Gemeinden Goßau, Lömiswyl, Waldkirch, Romaushorn und Goldach, nämlich WolfHamm, Ammann, Hieronymus Schowinger, Hans Moser, Walder an der An und Jacob Hersch für den Hoszu Goßan, Jacob Locher und Jacob Gerster wegeil des Hofs zu Stegen in Lömiswyl, Peter Weber wegenetlicher Güter in Waldkirch, Hans Baumgarter für die von Nomaushorn, und Hans Nennhas, Ammann zuGoldach, für die von Goldach und Salsach zc., beschweren sich über den Bezug des kleineu Zehntens, der demGotteswort und Evangelium zuwider und nirgends in der heiligen Schrift begründet und anerkannt sei, weßhalber auch an etlichen Orten nachgelassen und die Briefe deßhalb geändert worden. Nun habe der Abt noch niedargethan, daß sie diesen Zehilten aus göttlichen Rechten schuldig seien, oder daß ihre Vordem oder sie dafüretwas empfangen, oder warum sie ihn geben müssen. Da er nun in andern Gegenden auch nicht gegeben werde,so glauben sie ihn auch nicht schuldig zu sein; deßwegen lasseil sie nnch einen Kaufbrief verlesen, der nach ihrerMeinung beweise, daß der Hof Schayenwil keinen kleinen Zehnten geben müsse. Darum hoffen sie, daß der Abtgütlich darauf verzichte, oder aber daß ihnen das mit dem Recht erlassen werde.
Der Abt läßt antworten, dieser Anzug befremde ihn, da die Gotteshausleute wohl wissen, daß der kleineZehnten keine Neuerung sei, wiewohl es darin ungleich zugehe, indem etliche Gegenden gar keinen geben; dasGotteshaus habe ihn aber fast überall von denen, an die er versetzt gewesen, zurückgelöst und andere sonst er-kauft, und er, der jetzige Abt, habe sich bisher nur an die Urbare, Zinsbücher, Öffnungen, Kaufbriefe und andereSchriften, deren etliche verlesen werden, gehalten und nichts Neues aufgesetzt; dabei hoffe er zu bleiben; denn essei durch das Gotteswort noch nicht erwiesen, daß man Briefe und Siegel nicht halten solle; er vermeine also