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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
Entstehung
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713
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Juli 1523,

begebe sich häufig, daß der eine sage, er könne das noch nicht thnn, da er mit seinem Widersacher noch nichtmit Recht ausgekommen", wodurch die Bußen lange aufgezogen werden; übrigens gehe es nicht so schlimm zn,wie die Gotteshauslente vorgeben. Weil diese Frage auch die IV Orte berühre, so stelle er diesen anHeim, obsie gütlich oder rechtlich entscheiden und wie lange sie die Fristen ansetzen wollen, in denen die Parteien einanderzu berechtigen hätten.

Auf den beidseitigen Ncchtsatz wird nun gesprochen:Wie es vormals und von alter har der buoßen undfrevlen halb gebracht, gehalten und wie die inzogen worden sigen, also solle es fürohin aber gehalten und ge-bracht und die buoßen inzogen werdeil ivie von alter har; doch welcher also frevelt und vermeint den freveluf sin widersächer mit recht ze bringen, das soll er thuon in Monatsfrist dem nächsten, nachdem der frevelgeschechen ist."

11. Das Begehren der Gotteshauslente, daß ihnen gestattet werde, in ihren Angelegenheiten besondere Ge-meinden zu halten, so oft sie es bedürften, oder daß man ihnen diese Befngniß rechtlich zuerkenne, erwidert derAbt mit der Erklärung, er könnte das nicht nachlasseil, da der nach dem Abfall gemachte Vertragsbricf ganzbestimmt sage, wie sie Gemeinden halten mögen, und wie ihnen das vergönnt werden solle; dabei wolle er bleiben.

Nach Verhörnng des erwähnten Briefes hat man hierüber zu Recht erkannt:Wie der vertrag und derberichtsbrief, so nf den abfall von der vier Orten Kotten gemacht, deß datum stat am sibende» tag des monatsMeyen nach Crists geburt tusend vierhundert und nünzig jar, nswyst dieses stucks halb, daby lassen wir esgänzlich blyben, daß dem also gelebt und nachkommen werden soll."

12. Die Gotteshauslente klagen, es werde ihnen bei 10 Pfd. Pfg. verboten auszuschenken, wenn Einernicht das Tavernenrecht empfangen oder das ganze Jahr einengehenden Zapfen" habe, was sie beschwere; siemeinen, es sollte Jeder schenken und damit aufhören dürfen, wann er wolle; denn in der Grafschaft Toggenburgund bei andern Nachbarn (nnder sich ab") sei diese Freiheit auch; der Abt lasse nur das zu schenken nach,was Einem ans seinem Boden wachse. Und weil das Umgeld nicht für den gemeinen Nutzen verwendet werde,so ineinen sie das nicht schuldig zu sein.

Darauf läßt der Abt antworten, der Herr von St. Gallen und das Gotteshaus seien von Alter her inmhigem Besitz des Tavernenrechts (der Täffery"); es werden auch deßhalb kaiserliche Freibriefe verlesen; ferneregt er bezügliche Öffnungen und Briefe vor, verweist auf einen Vertrag mit den Rorschachern und einen Spruch-irief betreffend die Steinacher und will bei diesen alten Rechtsamen verharren.

Nach weiterer Verhörung der Parteien hat man rechtlich gesprochen:Daß unser gnädiger Herr und das.gottshus Sant Gallen by iren Herrlichkeiten und gerechtigkeiten der täferyen, by bott und verbotten, onch bim,umgelt blyben söllen wie von alter har. Doch was einem in sinen eignen güetern wachst und wirt, es sig,win oder niost, das mag er usschenken und käs und brot darzuo geben zuo essen; davon soll er ouch kein,umgelt ze geben schuldig sin."

13. An der Gemeinde zu Lömiswyl haben die Gotteshausleute noch einige andere Artikel schriftlich verfaßt,cht aber nicht klagweise vorgebracht. Darüber wurde verhandelt wie folgt: In einem Artikel, dem eilften inPer Schrift, bringen sie die Meinung vor, wen» Einer wegen Schuldenfähig" geworden, so sollte ihn derlogt in seinen, und nicht in des Klägers Kosten fangen und gehorsam machen. Weil aber im ersten Artikelber das Fangen gesprochen ist, so hat man die Leute bewogen, von ihrer Forderung gütlich abzustehen.- Vgl. oben § 1.

Sll