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Juli 1525,
daß solches Gut, wenn das Kind ohne eheliche Leibeserben abginge, wieder Andern und nicht dem Gotteshauszufiele; deßhalb hoffe er, bei der alten Gerechtigkeit zu bleiben. ,
Da beide Theile diesen Artikel ins Recht gesetzt haben, so wird darüber erkannt: „Daß ein Herr und abt„zuo Sant Gallen, wo sin gnad die Höchen gericht hat, als die hoch oberkeit solle blyben by siner herlichkeit,„oberkeit und gerechtigkeit und die ledigen kind, wo sy on elich Werben abgand, solle und möge erben, wie das„von alter har gebrucht und geüebt ist, doch mit dem geding, ob etwa der kinden fründ ald ander biderb lüt„sölichen ledigen kinden etwa zitlich guot vermachen und verschaffen wellten, daß dieselben sölichs wol tuon mögen„in der gestalt: wo sölich kind on elich Werben abgiengend, daß dann sölich vermacht guot widernm an die, so„das gemacht Hand, ald ire erben oder wohin das gemächt uswyst, fallen, gelangen und werden soll, ungesumt„und unansprechig eins Herren und abts zuo Sank Gallen. Wann ouch ein sölich kind sich begert^von einem„Herreil und abt zuo Sant Gallen abzukoufeu und ze ledigen, so sol sin gnad das gnädiklich zuolassen und es„darin gnädiklich halten."
8. Des Jagens und Fischens halb meinen die Gotteshauslente, das Thier auf Erden und der Fisch imWasser sei zu Nutzen und Erhaltung der Menschen insgemein erschaffen; darum gezieme dem Abte nicht, dasFischen im Bodensee zu verbieten. Zudem sei den Anstößern der Thür und der Sitter, von denen ihre Güterdoch bisweilen stark geschädigt werden, verboteil, in diesen Wassern zu fischen, soweit ihre Güter gehen. Davonsollte der Abt entweder gütlich abstehen oder mit dem Recht davon gewiesen werden, sodaß sie hohes und niederesGewild jagen lind fangen und im See und in fließendeil Wassern fischen dürften.
Dagegen legt der Abt zuerst etliche Privilegien von Kaisern und Königen, dann einen zu Zürich ergangenenSpruch betreffend die Fischenzen zu Nomanshorn vor und läßt des Gotteshauses Herkommen erzählen, von demer nicht hoffe verdrängt zu werden.
Darüber wird nun zu Recht erkannt, nämlich der Fischenzen und des Wildbanns halb, „daß ein Herr von„Sant Gallen und das Gottshus sölle blyben by iren frl)heiten, herrlicheiten, (ge)botten (und) verbotten und„das brachen, wie von alter har das bracht worden ist."
9. Die Gotteshausleute klagen über das Vorrecht, das der Abt in Anspruch nehme, wenn Jemand mehrSchulden habe als er vermöge, und verlangen, daß er den andern Gläubigern im Verlustfall gleichgestellt werde.Der Abt erwidert, wenn einer verderbe, so lege man dessen Gut in Haft, und der alte Brauch und die Öffnungengeben zu, daß dann das Gotteshaus für die ausstehenden Zinsen und Schulden vor allen Andern solle befriedigtwerden, hernach die Hofgcnossen und endlich diejenigen, die in dem Gerichte Verschrcibnngen errichtet haben; sowerde es auch zu Wyl, zu Lichtensteig und anderswo gehalten.
Nach Verhörung der Öffnung hat man zu Recht gesprochen: „Wie es in sölichem fal von alter har ge-„brucht und gehalten worden ist, daby lassend wir es ouch blyben, daß es fürohin aber also gebrucht, geüebt„und gehalten werd wie von alter har."
1l). Eine Beschwerde der Gotteshauslente betrifft den Brauch der Amtleute des Abtes, in Fällen wo Zweimit einander gefrevelt haben, von dem Reichen die Bußen für beide Theile zu beziehen, ohne Rücksicht auf be-hauptete und erwiesene Unschuld, wobei ihm zwar vorbehalten sei, den Gegner um die Kosten rechtlich zu suchen-Deßhalb schlagen die Leute vor, daß derjenige Theil, der Unrecht habe, die Buße beider zu entrichten habe, ober reich oder arm sei, und derjenige, der im Rechten obliege, nicht angesprochen werden solle. — Darüber gibtder Abt die Antwort: Wenn Zwei uneins werden und freveln, so nehme man sie rechtlich vor; werde dannerkannt, daß beide gefehlt haben, und fordere man sie nach einiger Zeit auf, um den Frevel zu tädingen, so