Druckschrift 
4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
Entstehung
Seite
714
Einzelbild herunterladen
 

714

Juli 1525,

14. Da sie ferner den kleinen Zehnten bestreiten, der aber ungleich und in einzelnen Gegenden gar nichtgegeben wird, und der Abt jeder Gemeinde besonders antworten will, so wird dieser Artikel verschoben.

15. Den (14.) Artikel, betreffend die Berathungcn des Abtes mit gemeinen Gotteshausleutcn, haben sienicht vorgebracht.

16. Der sechszehnte Artikel, der Ehrtagwen halb, wird aufgeschoben und jeder Gemeinde vorbehalten, dar-über zu klagen, je nach ihrer Beschwerde.

Und hiemit so sind die gmeinen artikel der Gottshuslüten in dem namen des Herren geendet und beschlossen,und habend die machtbotten in der gmein dißmals mint mer klagt, Gott Hab lob."

II. Es folgen die besondern Artikel, die jede Gemeinde für sich, oder einige mit einander verfaßt und vor-gelegt haben. Zuerst hat der Bevollmächtigte der Gemeinde Bernhardszell, Ulrich im Schachen, mit Beistandder andern Boten der Gotteshauslente folgende Beschwerden vorbringen lassen:

1) Sie werden von dein Abt um 12 Pfd. Pfg. Vogtstcuer belangt*); ein solches Schirmgeld haben zwarihre Vordem wirklich bezahlt; jener Schirm sei aber im Appenzeller Krieg abgegangen, und deßhalb bedürfensie dessen nicht mehr, indem sie sich des eidgenössischen Schirms getrösten. In jenen Zeiten werde nun das Schirm-geld, wie sie vcrmuthen, in die Urbare und Bücher geschrieben worden sein, und als dann Abt Ulrich, als ernoch Pfleger gewesen, sie um die Vogtstcuer ersucht habe, sei auf die Urbare so viel Glauben gesetzt worden,daß ihre Vorfahren im Recht unterlegen seien. Weil nun aber der Abt auf die Briefe nichts halte, die außer-halb den Gerichten des Gotteshauses gemacht worden, und jener Rcchtshandel sogar außerhalb der Eidgenossen-schaft vor sich gegangen, und weil sie von keiner Vogtei wissen, in der sie säßen, und für die Vogtstcuer nieetwas empfangen haben, so glauben sie diese Steuer nicht schuldig zu sein.

2) Der Abt verbiete ihnen bei 1t) Pfd. Pfg., ans ihrem eigenen Walde mehr Holz zu hauen und weg-zuführen, als die drei Verordneten anzeichnen, verlange von einem außer die Gemeinde verkauften Haus (demZimmerholz dazu?) den dritten Pfenning und beanspruche außerdem, Holz nach seinem Belieben zu nehmen.Diese Beschwerden haben ihre Vorder» auf sich genommen, als sie einen Abt um Hülfe angesprochen, um denWald zu beschirmen; er habe dann den Wald verboten und sie großentheils gezwungen, seine Ordnung anzu-nehmen, sofern sie den Wald nicht missen wollten. Weil aber Boden und Holz ihr Eigenthum sei, und derAbt nichts daran habe, so meinen sie, er sollte sie darin nicht beschränken.

Auf diese Klagen läßt der Abt antworten:

1) Dieser Anzug befremde ihn, da die von Bernhardszell die 12 Pfd. Pfg. seit langer Zeit entrichtethaben, und als ihre Vordem sich dagegen gesperrt, sei Abt Ulrich, damals noch Pfleger, mit ihnen in ein ver-willkürtes Recht auf Burgermeister und Räthe der Stadt Constanz getreten, und darauf das Urtheil ergangen/daß sie die Vogtstcuer geben sollen, laut des vorgelegte» und verhörten Briefes. Wenn die Gegner meinen, der-selbe solle keine Kraft haben, weil er nicht in des Gotteshauses Gerichten errichtet worden, so sei zu bedenken,daß er vor der Landsatzung und dem Landrechtsbrief ergangen (gemacht) sei. Deßhalb hoffe er, der Abt, bei dem-selben zu bleiben.

^.cl 2) Abt Gotthard habe mit denen von Bernhardszell eine Ordnung gemacht, die sie auch gutwillig zuhalten angenommen haben; darin stehe ausdrücklich, wie es auch von Alter her die Wahrheit gewesen, daß die

*) Hier wie bisher und in der Folge nehme» wir von den Klagvorträgen nur das Allernothwendigstc, namentlich aber die-jenigen Momente auf, die in den früher mitgetheilten Texten sehleil.