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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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Juli 1525.

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wcisc zum Rechten vortragen, und der Abt darauf Antivort geben bis zum Ncchtsatz; dauu behält mau sich vor,die Parteien über alle oder einzelne, viele oder wenige, wo möglich in der Gütlichkeit z» vergleichen und sichdamit das Ncchtsprechen zu ersparen; wenn aber die Gütlichkeit fruchtlos wäre, so soll dann das Recht ergehen.

Hierauf haben die Anwälte der Gotteshausleute ihre Beschwerden vorgebracht, und der Abt auf jede nachNothdnrft geantwortet, und die Gesandten etliche gütlich erledigt, andere rechtlich entschieden, wie hier in derKürze folgt:

Zuerst richten die Gottcshauslcute und ihre Machtboteu au den Abt das gütliche Ansinnen, ob er sie wollebei dem h. Gotteswort, dem Evangelium, der h. Schrift und der göttlichen Wahrheit bleiben lassen, auch mitihnen nach demselben leben und sie von dein, was damit „wahr gemacht" werden nwge, nicht drangen wolle?— Der Abt gibt sein Befremden über diesen Anzug zu erkennen, da er nicht darum hier sei, um über geistlicheDinge und den christlichen Glauben zu disputiren, sondern um auf die Beschwerden der Gotteshauslcutc zu ant-worten, ?c. — Nachdem hierüber von beiden Thcilcn viel geredet worden, und der Abt dcstwegcn ein rechtlichesErkenntnis; verlangt, sind die Gegner von ihrer Znmuthung gütlich abgestanden in der Meinung, die Frageeinstweilen ruhen zu lassen.

1. Demnach haben die Gotteshausleute ihren ersten Beschwerdeartikcl vorgebracht (folgt Text wie Nr. 264 .-OPDer Abt und seine Amtleute haben auch zu Zeiten wegen ihrer Forderungen an den armeil Mann oder dessenGüter, es betreffe Zinse, Zehnten, Stenern, Fälle, Lehcnschaft, Ehrschätze ?c., dem armen Mann Gebote angelegt,um ihn so zu zwingen, und wiewohl er die fraglichen Zuspräche bestritten und das Recht begehrt habe, sei er,wenn er den Geboten nicht gehorsam gewesen, gefangen und damit die Forderung eingetrieben worden. Dasbeschwere aber die llnterthaneu zum höchsten, sodass sie es nicht länger ertragen können; dcschalb rufen sie umRecht au, damit der Abt angehalten werde, solches nicht inehl zu brauchen. Zu Sachen, die das Malefiz berühren,oder andere mnthwilligc Frevel, die der Obrigkeit von Alter her wie billig (zn verfolgen) zustehen, wollen siedein Abt, als ihren, natürlichen Herrn und Obern und dessen Rüthen nichts einreden, sondern strafen lassen wiebisher. — Aus diese Klage antwortet der Abt, er wisse nichw davon, das; er gehandelt habe, wie die Goltcshans-lcntc angeben; er habe auch keine Neuerung eingeführt, sondeui einzig gebraucht, was er an Rechten und Gewohn-heiten vorgefunden, wofür er sich auf gutes Herkommen, Briefe und Ziegel berufen könne, wie die Landsntznng,Öffnungen, Sprüche und Verträge das ausweisen, re. Aachdem man die Parteien genugsam verhört, undbeide ans srenndliche Bitte die Gntlichkeit angenommen, Hai mau „gen nach mit offner täding" entschieden undgesprochen wie folgt:

„ Hum ersten, wann ein Herr und Abt zuo ^ant Gallen etwas nüwe, znosprüch und ansordrnng zno einen,„Goktshusman ald Hindersäßcn zuo siuem ligeudcin ald farende», guot, eigen und lehcns, vermeint ze habe», des;„aber der arm man nit geständig, darum also irrung uud spnu ist, uud vormals nit lutcr brics, sigel und„glaublich gcschriftcn vorhanden sind, alsdann soll ein Hen von Sant Gallen „och sine Amptlüt den armen„man nit mit (ge)botten zwingen und kein bott anlegen, sonde, de» armen man uinb siner gnaden und irs„Gottshus znosprüch zuo im ald siuem ligeudeu und sa,enden, guot mit recht sürnemeu uud beklagen in den„Gerichten, da er gesessen, und die znosprüch mit recht von im bestechen r,nd erobern. Welcher teil dann mit„(der) urtel vor dem „idrcn Gericht beschwert, der mag das stechen und appellieren, wie des Gottshus bruch,

Die hier und im Weiter» zu erwähnende» Citate sind hänsig nnr Nmschreibungen, oft aber auch erweiterte Nc-dactione» der früher mitgetheilten Artikel.