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Juli 1525,
Lucern, worin dessen „Wesen" angezeigt werde, damit nach Gutsinden mit ihm gehandelt werden könne, Bitteum Entschuldigung, zc. . St, A, Lucein: A. Abtei St, Gallen,
« . Der Handel zwischen dem Statthalter zu Wyl, Marx (Brunumann), und dem Schneckenbund ist heim-zubringen und den Boten, die auf den nächsten Sonntag (23. Juli) nach Rapperswpl verordnet werden, deßhatbVollmacht zu geben, da sie denselben entscheiden sollen, I. Desgleichen ist der Span zwischen Doctor Wiuklerund den Tablatern auf jenen Tag gewiesen. A. Die Boten von Zürich sollen die Fürbitte der drei Orte undder Rapperswyler, eines Müllers wegen, an ihre Herren gelangen lassen, I» Auch die Verwendung für CasparGoldli sollen sie treulich heimbringen, I. Den Beschluß, den acht Orte ans dem letzten Tage zu Frauenfeld derPriester halb gefaßt haben, soll der Hauptmann zu St. Gallen auf Befehl der drei Orte im Gebiet des Gottes-hauses auch verkünden, die Uebertreter, geistliche oder weltliche, zu Händen der drei Orte fangen und bis aufweitere Verfügung behalten, da man dieselben zu bestrafen gedenkt. Actum und besiegelt von Niklaus von Meggenauf Mittwoch vor Jacobi (19, Juli),
Ii,, ^r. Rechtshandel und Urtheil zwischen dem Gotteshaus und den zur Pfalz in St. Gallen gehörigenGemeinden, nämlich Norschach, Goßau, Tablat, Romanshoru, Waldkirch zc. zc.
I."') Anfänglich haben die Gotteshauslente die Meinung eröffnet, sie seien nicht schuldig, hier, vor denBoten, das Recht zu brauchen, sondern laut ihres Abschieds von Lömiswyl vor den großen Rüthen in Zürichund Luccrn und den Gemeinden in Schwyz und Glarus, weßhalb sie begehrten, die Burg- und Landrechtsbriefemit dem Gotteshause zu hören. Nachdem man darin entsprochen, hat man ihnen vorgestellt, daß ihr Vorhabenweder „Grund »och Form" habe, indem ein solches Verfahren nicht möglich, auch ganz ungebräuchlich sei, unddaß es die Obrigkeiten der IV Orte niemals zulassen würden, u. s. w. Darauf haben sich endlich die Anwälteder Geineinden gefügt, und weil sie nicht vollkommenen Gewalt gehabt, um (hier) ins Recht zu stehen, so hnlman sie wieder heimgeschickt, um ausreichende Vollmachten zu gütlicher und rechtlicher Handlung zu erwerben, »ndihre Rückkunft erwartet. Sodann sind die (genannten) Botschaften wieder erschienen, und anderseits der Abt Franzin Person. Hierauf wurde der Gewaltbrief von den Gemeinden, d. d. 7, Juli, verlesen und von den Gesandtender IV Orte wie voir dem Abt genügend befunden. Dann haben sich beide Parteien förmlich erklärt, sie erkennendie Boten als ihre ordentlichen Richter und wünschen, gütlich mit einander verglichen, uöthigenfalls aber durchrechtlichen Spruch vertragen zu werden, und gelobt, alles was da gütlich oder rechtlich gesprochen werde, allezeitfest und stät zu halten, zc.
Anfänglich erhebt sich nun ein Span zwischen den Parteien über die Frage, wer Kläger sein solle. DieMachtboten der Gemeinden wollen nämlich bei ihren Artikeln bleiben; wenn der Abt vermeinte, daß sie ihmetwas (mehr) schuldig wäre», so möge er darum klagen; sie werden ihm dann Antwort geben, da doch er ui»Recht angerufen habe, zc. — Dagegen bemerkt der Abt, die Gotteshausleute haben sich über gewisse Beschwerdenbeklagt; also gezieme es ihnen, ihre Anliegen vorzubringen; dann wolle er Antwort geben; wenn sie aber vonihren Artikeln abstehen und dem Gotteshaus gehorsam sein wollen wie von Alter her, so sei ihm das lieb; «nandern Falle meine er, das Gotteshaus könne nicht dergestalt seines Besitzes beraubt werden, ?c. — Da beideTheile diesen Span ins Recht gesetzt haben, so wird gesprochen! Weil die Gottcshausleute vormals ihre Be-schwerden schriftlich augezeigt und selbst bekannt haben, daß sie künftig davon frei sein wollen, während dasGotteshaus alles das in ruhigem Besitze hat, so sollen sie ihre Anliegen von einem Artikel zum andern klag»-
*) Der Eingang des Instruments erzählt wie gewöhnlich summarisch den Verlauf der einleitenden Verhandlungen.