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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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Juli 1525,

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dm weltlichen Rathen (des Abtes) in Wyl zu brauchen, so könne man das auch erstatten; man hoffe aber, daßsie die Muhe eines Nechtshandels ersparen werden, zc, St, A, Lu»m: A. Abm s>, Garun,

Das Conccpt der Verhandlungen vom 3, Juli f, führt dieses Geschäft zuerst an.

I». 1525, 4. Juli (St, Ulrichs T,), Rapperswpl, Die Boten der IV Orte haben an die Anwälte derGotteshanslente, die an die Pfalz in St, Gallen gehören, zuerst die Frage gestellt, ob sie von ihren GemeindenVollmachten zu gütlichem Vergleich oder zum Rechten besitzen. Da sich nun aber befindet, daß sie ungleichbevollmächtigt sind und sich weder vergleichen noch „mächtigen" können, sondern Bedingungen und Vorbehaltemachen, die zum Rechten nicht tanglich sind, was man allerdings nicht erwarten durfte, so hat man ans dasAnrufen des Abtes, jedoch damit Niemand übereilt werde, den Entscheid gegeben, es sollen die Botschaften zuihren Gemeinden heimkehren, und jeder von seiner Gemeinde einen besiegelten vollkommenen Gewaltsbrief bringen,um über gemeine und besondere Beschwerden dem Abt auf seine Klagen zu antworten und die Sache gütlich odernötigenfalls mit dem Rechten auszutragen; die Boten sollen ans nächsten Montag (10, Juli) wieder hiererscheinen, wo man sie erwarten will in der bestimmten Zuversicht, daß sie diesem Abschied nachleben und keineweitere Aufzüge brauchen werden; wenn aber sie alle oder einzelne nicht genügende Vollmachten brächten, so würdeman ans Begehren des gehorsamen Theils (der Gegenpartei) doch das Recht ergehen lassen. Dieser Abschied wirdbesiegelt von Jacob Grebel. ^ e»«r»! A. Abte, S>. Galle» (Concepp.

e. 1525, 5, Juli (Mittwoch nach St. Ulrichs T.), Rapperswpl. In dem Rechtshandel zwischen demAbt von St. Gallen und der Gemeinde Untereggen, die in U. Frauenholz Unteregg Zimmer- und Brennholznach billigem Bedarf beansprucht, iveil das von langer Zeit her üblich gewesen und erst seit der Zeit, wo dasHolz von dem Bischof von Eonstanz an das Gotteshaus Sl, Gallen lansweise gekommen, diese Gerechtigkeitabgestrickt worden, hat man nach Verhörnng beider Pniteien zu Recht gesprochen: Die von Untcrcggen sollen,sosern sie es wollen oder können, durch Nute, die bei de> Sache weder zu gewinnen noch zu verlieren haben,in genügender Weise darthnn, daß sie vorher, als U, stauen Holz noch in des Bischofs fanden gewesen, solcheGerechtigkeit wirtlich gehabt, und daß sie dieselbe seither in keiner Art verlädingt oder mit dein Rechten verlorenhaben, und bringen sie das „ans" oder nicht, so soll damall) geschehen, was Recht ist. Können sie die Kundschaftnicht persönlich nach Rapperswpl stellen, sondern nur schriftlich aufnehmen, rvas ihnen gewährt ist, so soll dieAusnahme in aller Form Rechtens geschehen und dem Abt oder srinrn Anwälten „dazu" verkündet werden, undihm überdies die Einrede gegen die Kundschaft vorbebalte» sein. Siegel Jacob Grebels von Zürich. — Vgl,UNteN X, IX. Urkunden,

«R. 1525, 20, Juli (Donstag vor Magdalena), St. Gallen. Jacob Stapfer, Hofmeister, an die Botenvon Lucern, Schwpz und Glarus in Rapperswpl. Er vernehme, daß er bei ihnen einigen Unwillen „erholt"haben solle des gefangenen (Krüsis) wegen, weil er ihn nicht sofort »ach Utznach hinüber geschickt habe. Dassei ihm wahrlich leid, und er glaube, wenn sie den Handel leimten wie er, so würden sie ihm nicht zürnen.Es sei ihm wohl geschrieben worden, er solle dcrr Gesaugenm nach Utznach hinüber schicke», sosern er das ohneSturm und Auslauf zri Wege bringen könne, im andern Fall aber nicht, rc. Die Boten dürsten ihm zutrauen,daß er solchen Befehl gerne vollzogen Hütte, wenn es ohne Gefahr möglich gewesen wäre; denn viel lieber und»rit geringeren Sorgen hätte er den Gefangenen in Lucern als in Obrrberg, aber das Schloß sei bewacht undvon derr Bauern vielfach gedroht worden, ihr Leben daran zu setzen und ihn bei Recht zu schlitzen ?c. ZudemRisse man, wie es im Toggenburg siehe; wäre aber ein Aufruhr c>folgt, so wisse man, rvas für Nachredengegen ihn entstanden wären. Nun schicke er den Krnsi ans Begehren nach Utznach und dazu einen Brief an

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