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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
Entstehung
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Juli 1525.

folgende Passus angefügt: „und Hand gemeltem March Morcllen zil gesetzt zwen monct, und so fcr und wederim noch dem vogt in dem zil mit geschriben wird, so mög er mit dem schloß schalten und walten als mit andremsinem gnot."

Zu ti. Das Berner Exemplar hat als ersten Absatz: Der Zoller gibt Rechnung über sein Ausgeben, das366 weniger 23 Kronen (277 Kr.) betrügt. Der zweite Satz gibt ebenfalls 627 Kr. an und fügt bei, das machemit dem Ausgeben zusammen 966 Kronen.

Wtlpperswyk. 1525, 3. und 4. Juli; 10. bis 21. Juli.

Staatsarchiv Lucern: Allg. Abschiede, II. 100—103. Acten Abtei St. Gallen. Staatsarchiv Rurich: Abschiede, Bd. 9. f. 249—250.

Abt St. Gallische Doc.-Sannnlnng. StiftSarchiv St. (Hallen: Gedvnckte Doc.-Sammlnng.

Gesandte: Zürich. Jacob Grcbcl; Hans Berger; beide des Raths. Lucern. Niklans von Meggen,Pannerherr; Heinrich Egli; beide des Raths. Schweiz. Hans Merz; Heinrich Lilli; beide des Raths.Glarus. Ludwig Tschndi; Hans Landolt; beide des Raths.

Vorbemerkung: Das Hauptgeschäft war die Erörterung der Beschwerden der Gotteshausleute. Danebenwurden noch einige andere Geschäfte behandelt; ein Gesamtabschied ist aber nicht vorhanden. Um bei der compü-cirten Anlage, welche die Einordnung unter eine Nummer mit sich bringt, die Uebersicht so weit möglich zuerleichter», lassen wir die kleinern Artikel vorausgehen, was sich im Allgemeinen durch den Umstand rechtfertigendürfte, daß die Hauptverhandlung am 4. Juli abgebrochen und die Pause vermnthlich für andere Geschäfte ver-wendet wurde.

t». > 525, (3. Juli), Napperswyl. Die Boten der IV Orte schreiben an die Gemeinde» Trungcn, BronschHofen, Noßrüti und die umliegenden Höfe: Sie haben wegen etlicher Schmachwortc, die der Statthalter zu Wyl,Marx Brnnmnann, gegen sie gebraucht haben solle, den Schultheiß und Rath zu Wyl (um Recht?) angernfe»und so trutzlich und ernstlich gehandelt, daß der Statthalter, um Aufruhr und größeren Schaden zu verhüten, vorSchultheiß und Rath habe vertrösten müssen. Nun habe der Abt über diesen Handel geklagt und dabei angezeigt,daß er, sein Gotteshaus und die Pfalz in Wyl von Kaisern und Königen so hoch gefreit, auch mit Sprüchenund Verträgen so versehen seien, daß er alle Frevel, die in (den? Gebiet) der Pfalz zu Wyl vorfallen, zu bestrafenhabe; auch habe er bisher noch Niemand rechtlos gelassen, auch wenn eine Sache das Malesiz berühre; zudemhabe er hohe und niedere Gerichte vor dem Hauptmann, den Hofmeistern und den weltlichen Rätheu, wo bishe?um größere und kleinere Händel gutes Recht ergangen sei; überdies sei noch uicht erwiesen, daß die beklagteRede des Statthalters malefizisch sei; sodann sei dieser ein Conventual und deßhalb dein Abt allein unterworfen»>. deßhalb bitte er ernstlich, ihn bei seinen Freiheiten zu handhaben lind die Gemeinden von ihrem Vorhaben abzu-weisen, da er sonst ohne Recht nicht nachgeben könnte, ?c. Da die IV Orte schuldig seien, das Gotteshans beiseinen Freiheiten, soivic dessen Unterthanen bei ihren Rechten zu schirmen, so begehre und befehle man — da dochdie fragliche Aeußerung nicht so schwer sei, wie vermeint werde — daß die Gemeinden das ruhen lassen; wen»sie aber dazu sich nicht verstehen könnten, so sollen sie ihren Boten Vollmacht geben, den Statthalter vor denBotschaften der IV Orte zu berechtige», med deßhalb auf nächsten Samstag (8.) hier erscheinen; dann wolle »in»beiden Theilcn billiges Recht ergehen lassen, ?c. Sofern sie aber vorzögen, das Recht vor dem Hauptmann und