Januar 1525,
Zu i». „Man hat auch dem landvogt im Thnrgöw gönnen, knntschost nnzuoncmen »in die sack, darumin nit wend rechts erlassen ; doch wenn er das thuo» well, soll er üch das verkünden, damit icr mögt inVUgeN slN." (.^»rchei
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Zug. litL.'», II. Icmual' sMittwoch nach hl. 5 Königen».
>2.taatSarci,iv tz*«cern: Actrn Religion'siänkcl.
Tag der Schiedsrichter von Zürich und von den neun Orten, in Sachen des JttingerhandelS. Erörtcrder Wahl eines Obmanns. Der Streit wird, weil eine Vereinbarung nicht ersolgt, ans den nächsten !acEinsiedeln gewiesen. — Vgl. Nr. 24l).
1) 1525, l. Januar. Zürich an Zug. Nachdem man letzthin den nenn Orten gemäss den Bünden den Rechtin Bade» abgekiindct und denselben nach Einsiedel» gelegt, vernehme man, dnsi darin ein Mißverständnis» n>die Meinung nämlich, daß von hier aus der Tag „gekürzt" und ans Drcikönigen bestimmt worden sei,vielleicht Unwillen errege. Daher zeige man hicmit freundlich an, daß man nie die Absicht gehabt, den Tag lZcitpunct) zu ändern, sondern nur den Platz ; man werde also aus Montag nach Dreitänigen die dicsseitZugesetzte» und andere Verordnete dahin schicken. Vitte, diese Entschuldigung auch an Luccrn, llri, Schwqzllntcrwaldcn gelangen zu lassen.
2) 1525, 2. Januar (Montag nach NcujahrSIag». Zug an Luccr». Mitthcilung obige» Schreibens, mit cAbschrist für llntcrwaldcn. S>, « r»<n>^ Min»'»
Wir dürfen vcrmuthcn, cS bezeichne das obige Datum das E„l>,- dieser Vorvcrhandlung, die vielleicht10. begann, sodaß die Verweisung auf den eben begonnenen Tag in Einsiedel» noch möglich war.
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Aruuenfctd. 1525, II. Januar »Mittwoch vor Hilarii».
Staatsarchiv Vucern: Acten Rcligionsbändel.
». Auf das Anbringen der Voten von den VI Orten geben die Gerichtsherren und die AnwälteGemeinden im Thurgau folgende Antworten: 1. Der Vogt zu Gottliebcn, im Namen des BischofsEonstanz, »nd die Gerichtsherren und Landsäßen gemeinsam, sie wollen de» Eidgenossen gehorsamLeib und Gut zu ihnen setzen, wenn etliche der Ihrigen mit Bildern oder andern Dingen unschicklich Händedieselben wo nöthig gern anzeigen und nach Vermögen strafen Helsen. 2. Schultheiß und Nath von JraucnseSie wolle» den Eidgenossen allweg gehorsam sein mit Leib und Gut. 5. Die Anwälte von DießenhosSchultheiß und Rath bestätigen die früher schriftlich abgegebene Erklärung; wären sie jetzt anderer Meinunswürde» sie solche eröffnen. 4. Schultheiß »nd Rath von Rheinau: Sie wollen alles thnn, was sie sch>seien, zc. 5. Die Anwälte der Gemeinden Steckborn, Bernang, Ermatingcn, Mannenbach, Salenstein,tingen, Mammern, Homburg, Thal, Pfyn und Herdern lassen es bei der frühere» Antwort bleiben und wsich des alten Brauches behelfcn, bis die Herren etwas Besseres annehmen und sinden, E Die Gemeinde W>felden und die dazu gehörenden Gerichte bestätigen die seiner Zeit dem Landvogt geschickte Antwort »nd w