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Deccinber 1524,
:c betreffend die lutherische Lehre, die Vertreibung der Pfaffen und den Handel mit dem Herzog vo»Würtemberg nicht instrnirt nnd begehren daher, sie in die allfällig gefaßten Beschlüsse nicht initzubegreifen, indemsie sich sonst bei ihren Obern nicht verantworten könnten. Darauf wird ihnen zur Antwort gegeben: In allenGeschäften, bei denen sie sitzen und rathen, sollen sie billig eingeschlossen sein; reden sie dazu nichts, so iveedeman sie (in die Beschlüsse zwar) nicht verfassen; aber es dünke uns, die von Zürich sollten sich nicht dergcst»^absondern, sondern ihren Boten eher auf künftige Tage größere Vollmachten geben, um in solchen „bösen »nge-schickten Mißhändcln" auch mitzurathcn, betreffe es dann die lutherische Lehre oder nicht. Darüber sollen sie s^iauf dem nächsten Tage bestimmt erklären. »»». Es wird angezeigt, daß ein Bauer in der Pfarre Pfy»Thurgau sein(e) „Gevatter" (Pathin) zur Ehe genommen, und daß er, als es sein Pfarrer nicht habe zugebtwollen, und es ihm auch zu Konstanz abgeschlagen worden, mit seiner Verlobten zum Zwingt! nach Z»"^gegangen, der sie dann zusammengegeben habe, sodaß sie nun als Eheleute mit einander leben. Da man d>^bedenklich findet, so werden die Boten von Zürich ernstlich beauftragt, darauf hinzuwirken, daß den: Zwingt! verböte»werde, sich der Thurgaucr anzunehmen. — Heimzubringen, ob man dein Bauer das uachlasscn oder wie >»»"ihn strafen wolle, i». Betreffend den Wirth zum Salinen in Zürich, der die Eidgenossen so arg beschimpft l)^'aber wieder heimgekehrt sein soll, gibt die zürcherische Botschaft die Antwort: Der Wirth stelle in Abrede, d»!'er so etwas gesagt, erbiete sich übrigens zum Recht; wenn also die Eidgenossen ihn rechtlich belangen wolle»,sei Zürich bereit, ihn dazu anzuhalten; würde er sich dann flüchtig machen, so werde es ihn für schuldig halb'"und nach Gebühr gegen ihn handeln. Heimzubringen, ob man denselben berechtigen wolle. «». Da Zürich ft»^'Angehörigen halb, die der Gefangene zu Frauenfeld bezichtigt hat, erklärt, daß es an denselben keine Sch»gefunden und sie nicht nach Fraucnfcld wolle führen lassen, so wird mit Rücksicht auf die für den Gesangseingelegte Bitte sowie auf seine kleinen Kinder dem Landvogt im Thurga» befohlen, ihn gegen Vertröstung2—300 Gl. freizulassen. Heimzubringen, wie man ihn strafen und weiter in der Sache handeln wolle. ^Betreff des Hauptgeschäftes, der Ansehung eines Nechtstages und des geeigneten Platzes wird, da Einsiedl'wenn auch durch die Bünde vorgeschrieben, doch hiefür sehr ungelegen ist, mit Einwilligung beider Thcilc ^Nechtstag nach Baden bestimmt und zwar ans Montag nach der hl. drei Königen Tag (9. Januar 1525),beide Parteien mit voller Gewalt nnd allen Gewahrsamen sich einfinden sollen, um mit den: Proceß inForm zu beginnen, als ob man in Einsiedel:: wäre. Wenn aber Zürich nach Inhalt der Bünde den R«lM^in Einsiedeln wünscht, so soll es sofort die neun Orte benachrichtigen, damit sie auf den eben genannte» ^daselbst erscheinen können; schreibt es nicht, so soll der Tag zu Baden gehalten werden, q. 1. Dem Begehre»französischen Boten, daß wir den: König selbst anzeigen, daß wir keine weitere Frist für die Zahlungen lpwollen, ist sogleich entsprochen. 2. Derselbe Gesandte stellt das Gesuch, man möchte die Hauptlcntc und»och einige Zeit „anstellen", damit sie nicht nach Bern laufen und den: König Kosten verursachen, sonder»ruhig verhalten, indem das Geld noch nicht da sei. Heimzubringen, i. Man ist berichtet worden, b»h ^Einige mit einander verschworen, und daß, wenn ein Sturm erginge, eine große „Summe" Volkskommen würde; das soll ernstlich heimgebracht werden. Junker Heinrich Lanz von Licbenfels ernem»^ .
Gesuch uin „Befreiung" seiner zwei unehelichen Söhne. Antwort auf nächstem Tag. Judessen ist dein ^ ^schmierigen und gefährlichen Umstände wird von de» VI Orten beschlossen, ihre Botschaften nach Bern,
aufgetragen sich zn erkundigen, was derselbe gutwillig für diese Befreiung geben wolle, t. In Betraft^
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thurn (hicher auf Samstag nach Weihnachten), Basel, Schaffhausen, Glarns, Appenzell, St. Gallen u»dGotteshausleuten zu senden; dieselben sollen sich aber vorher verständigen, was sie mit den Eidgenosse» r