50«
October- l524.
Tage zu antworten, ee. Nachdem Bevollmächtigte von Stein sich eingefunden, um wegen ihrer Schanze vorder Brücke und anderer Geschäfte zu verhandeln, ist beschlossen, daß sie, da ein besonderer Vertragsbrief aus-drücklich enthält, daß der Landvogt im Thurgau bis auf das dritte Joch das Recht „zu fangen" habe, dieSchanze wieder wcgthnn sollen, damit der Landvogt durch das Thor oder Bollwerk in seinen Gerechtigkeiten nichtgehindert werde, sie legen denn Briefe oder Freiheiten vor, daß ihnen solches von den Orten erlaubt worden.
Betreffend den Zoll von Salz und Andern:, das oberhalb Stein ab dein See in das Thurgau abgeladenwird, glauben die von Stein dazu das Recht zu haben und legen mehrere Briefe auf, z. B. wie der von Klingenvon einem Herrn von Oesterreich gefreit wird, den Zoll zu Stein zu nehmen; wie die von Dießenhofen solcheFreiheit und Gerechtigkeit von ihnen (?) erkauft; wie die von Stein mit dem Weinschenken, dein Umgeld, deinMarkt und anderen Dingen bei ihren Gerechtigkeiten bleiben können wie bisher, .'c. Da diese Briefe nichts weiterenthalten, als daß die von Stein Zoll nehmen sollen (mögen), wogegen man nichts einwendet, und die Boten ,ungleiche Vollmachten haben, so hat man diesen Artikel in den Abschied genommen; es sollen aber die von Zür^iund Stein auf dem nächsten Tag ihre Briefe wieder auflegen, und unterdessen soll denen von Stein niemandZoll entrichten von dem, was oberhalb Stein in das Thurgau verladen wird. v«. Heimzubringen das Gesnchdes Lienhard Schmutz von Francnfeld, daß, nachdem ihn: einige Orte ihre Wappen an seinen neuen Bau gegeben,die andern Orte es auch thun möchten, damit er die Wappen der X Orte bei einander habe. <!'. Eine Botschnsivon Dießenhofen ^zeigt an, es seien einige ihrer Angehörigen mit Erlaubnis; ihrer Herren, andere aber unerlaubt,bei dem Sturm auf Illingen gewesen; diese wollen Schultheiß und Rath bestrafen; man möge sie nun bei deingemachten Vertrag und ihrem alten Herkommen bleiben lassen. — Darauf wird erkannt: Wider den Vertrag wo>t^die Eidgenossen nichts thun; weil aber die von Dießenhofcu auf eidgenössischem Grund und Boden gefrevelt, u^mau vernommen, daß Schultheiß und Rath zu Dicßenhofe» der Ihrige» nicht mächtig scheinen, indem s»' i"selbst Einigen nach Illingen zu laufen erlaubt haben, „damit ihnen daraus nichts Arges entspringe", so »'"^man selbst die Strafe festsetzen, welche sie dann zu der Eidgenossen Händen einziehen sollen. KA'. Die »o»Stein vernntwortcn sich folgendermaßen: Sie haben mit denen vou Stammheim, Waltalingen und Nußbaum^keinen Bund gemacht, sondern nur einander gegenseitige Hülfe versprochen für den Fall, daß es im Zürchergeb'^brennte. Nun sei im ersten Sturm ein Gerücht von Stammheim nach Stein gekommen, daß es denenStammheim übel gehe, und daß sie um Hülfe rufen; darauf habe Stein etliche der Ihrigen abgeordnet, um 'sehen, was es wäre, und zu schlichten, wenn etwa Streit bestünde; diese Abgeordneten seien schon Nachts »>"nenn Uhr wieder zurückgekommen. Den zweiten Sturm betreffend: Sie haben zwei Wächter auf dem M»»ß^thnrm und etliche auf den Gassen; sowie nun die auf dem Thnrin -das Geschrei vor der Stadt gehört, h^,sie an die Glocke geschlagen, und als ihre Leute vor die Brücke gekommen, seien Einige dem Pfaffen ^nachgelaufen; man habe dann eine Anzahl denselben nachgeschickt, um sie zurückzuholen; es seien aber alle a»-'geblieben, und erst als man sie bei Ehre und Eid aufgefordert, wieder heimgekommen. Die Boten möchten hofPbdaß nicht die ganze Gemeinde von Stein für die Schuldigen büßen müsse; denn es sei ihr sehr leid, daß
nicht,
Anzahl der Ihrigen nach Illingen gekommen. I»I». Ebenso äußern sich die von Stammheim, sie hoffe» ^daß die Gemeinde für die einzelnen Schuldigen entgelten müsse; denn es seien viele von den Ihrigen gegeuAufruhr gewesen; man möchte die strafen, welche gefehlt haben, iii. l. Hierauf bringt Zürich vor, daß 'tch 'und nicht den Eidgenossen, die Bestrafung deren von Stein obliege, wie es sich denn schon mehrmals e>habe, die Seinigen selbst zu strafen und die unter der gemeinsamen Obcrkeit Stehenden auch strafen Z»Dagegen wird bemerkt, der Frevel sei zu Illingen, in der X Orte hohen Gerichten und auf ihrem Grn»d