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September 1524.
den genannten Georg Schilling in das Haus zu Tobel einzuführen. — Da man darüber ohne Vollmacht ist, und vo»dem Landvogt im Thurgan und Andern, welche ncnlich bei der Jahrrcchnnng des Schaffners gewesen, erfahren, dHdieser ehrlich haushalte, der Schilling aber ein böser Eidgenosse sein solle, so wird beschlossen, dies heimzubringen?«. Heinrich Lanz von Liebcnfels zeigt weitläufig die Gründe an, warum sein Schwager Sebastian Mnntpn"vor einem Jahre sein Testament vor dein Landgericht im Thurgan zu Gunsten seiner Kinder errichtet habe,bittet dringend, diese „Ordnung" zu bestätigen und nicht zu widerrufen, da doch jeder im Thurgan Angestsst^das Recht habe, sein Testament vor dem Landgericht aufzurichten. Nachdem man diese „Ordnung" verhört >»"von dem Landvogt erfahren hat, das; sich die Landrichter beklagen würden, wenn man dieselbe aufhebenwird beschlossen heimzubringen, ob man sie bestätigen wolle oder nicht, wobei zu beachten ist, daß Scbastu"'Mnntprat zu jener Zeit nicht bei Vernunft und Sinnen gewesen sein soll. «. Ammann Halter von llntcrwlü^erstattet Bericht über die Untersuchung der Märchen zu Neuenbürg. Heimzubringen, da nicht alle Boten dau^'Befehle haben. <R. Da dem Vogt.im Nhcinthal ans der letzten Jahrrcchnnng zu Baden befohlen worden, ^40 Gulden, die der Vicar zu Montigel dem Georg Sigmund von Ems, Domherr zu Konstanz, als jähusstPension geben soll, in Beschlag zu nehmen, schreibt der genannte von Ems ans diesen Tag, diesevon seinen Voreltern gestiftet und ihm von seinein Vater als Lehensherrn verliehen worden; sie ertrageetwa 200 Gl. — Darauf ergeht an den Vicar zu Montigel die Weisung, sich aus dem nächsten Tagefinden, damit man ihn verhören und das Erforderliche verfügen könne. «5. Die Anzeige, daß Mönche,und Nonnen aus den Klöstern lausen und heiraten, ist heimzubringen, um zu berathen, wie man das verhn> ^wolle. Man will sie vertreiben und ihnen keinen Aufenthalt mehr gewähren. Ferner ist heimzubringen,^man die Pfaffen, die ncnglüubig („uf die nüwcn sect") predigen, abstellen und verhindern wolle, daß die ^von einer Gemeinde zur andern den lutherischen Predigern nachlaufen. K'. Da wieder Einige merken lassen, ^sie den Zehnten nicht entrichten wollen, so wird ein Mandat in das Thurgan „geschrieben": Wer sichden Zehnten zu geben wie von Alters her, solle an Leib und Gut bestraft werden. I». Es berichtet dervon Rheinau, daß Mang Jrmensee von Schaffhauscn aus seinem Kloster in den Mailänderkricg gelaufen, ^aber krank nach Hause gekommen sei, nachdem er seinen Muthwillen ausgeübt („verbracht") habe, undvon seiner Verwandtschaft empfohlen, jetzt wieder in das Kloster aufgenommen zu werden wünsche, welches Ee> ^der Abt jedoch nicht unterstützen könne, indem sonst Andere davon Anlaß nehmen möchten, auch ungehorsam"sein. — Heimzubringen, um auf eine Antwort gefaßt zu sein, wem: der Jrmensee oder seine Verwandten ihr ^ ^vor die Eidgenossen bringen würden, > Von der Mehrheit der Orte wird jetzt den Kaufleuten (Lombard n. ^für ihre Waaren Geleit zugesichert, doch mit dem Beding, daß sie sich gebührlich halten und nichts a>n^führen als Kaufmanuswaaren (nämlich weder Büchsen und Gewehre, noch Schießpulvcr oder Salpeter). ^ ,sich der Canzler von Wyl der Schmähreden halb, die sich „sein Herr und Bruder", der Pfarrer daselbst, ^die Eidgenossen und ihre Hauptlente und Knechte, die in Mailand gedient, auf der Canzel erlaubt hat, st"Pfarrer freundlich verwendet, indem derselbe vermeine, es geschehe ihm Unrecht, so wird die Sache auf den ^zu Frauepfeld verschoben, wo beide Parteien sich einfinden sollen. I. Die Bitte deren von Frauenfcld, st^^Büchsen, Pulver und Steinen zu versehen, wird abgewiesen, da man dies gegenwärtig nicht für nothn'" ^ansehe, i»». In Betreff des Salzzolles an die von Stein wird erklärt, die Angehörigen der Eidgenosll^Thurgan sollen von dem Salz, das sie oberhalb der Brücke zu Stein ausladen, keinen Zoll entrichten, ^ ^denn, daß die von Stein mit Brief und Siegel beweisen, daß sie diesen Zoll zu fordern berechtigt si"d,^(eventuell) auf dem Tage zu Frauenfeld thun sollen, i». Heimzubringen das abermalige Begehren von,0^