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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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481
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August 1524.

Forellen dasselbe uicht von Hauden lasse» lvollen, bevor sie für die mit der Bewachung gehabte» Koste», diesie auf 400 Kroucu angeben, entschädigt würde», so hat ma» auf de» Bericht des letzte» (nächsten") Landvogtes,Ludwig von Meßbach, und die Aensternng von Einigen, daß die Inhaber sich an Etliche», die sie ans de», Seegefangen, bezahlt gcmacht habe», "st beschlossen, das Geschüft in den Abschied zu nehmen, um ans nächstem Tagei" bcrathe», ob man das Schloß abtragen oder dem Trivnlzio oder dein Grafen von Arona wieder übergebe»wolle, , . Die Hnuprlente der Knechte, die bei dein letzten Aufbruch für den König von Frankreich bis IfrpiIvrea) gezogen, beschweren sich, daß die französischen Anwälte sie schimpflich, nämlich nurder Zeit nach"Isolden wollen, Deßhalb ist durch eine» Ausschuß mit den Anwälten geredet nnd.so viel erwirkt worden, daßhc den Knechten für zwei Monate Sold versprechen. Den Hanptlenten, die sich damit nicht zufrieden gebenwolle», wird angerathen sich zu beruhigen, da ihnen sonst das Recht vorgeschlagen würde, t. Bern hat einige^»dsknechtc, die ans dem Lager des Herrn von Bonrbon, und einen von Laudenberg, der ans Spanien gekommen,^haftet und etliche Briefe bei ihnen gefunden, von welchen der Propst von Waldkirch zwei geschrieben, nämlichden Bischof von Consta»; und an Albrecht von Laudenberg, die unter Anderm enthalten, wiesie alle" froh^'M, büß ^ Franzosen und Schweizer so ans Mailand geschlagen und verjagt worden; doch wäre noch besserschlage» als verjagt. Heimzubringen, »in auf den Propst zu fahnden und ihn nach Verdienen zu strafen.Das Ansuchen des Bischofs von Constanz, diese Briefe oder Abschriften ihm mitznthcilen, wird diesmal abge-^ugen, I,. Den durch den Kirchhcrrn von Wyl auf der Canzel beschimpften Hanptlenten wird ein Schreibenden Abt von St. Gallen gegeben, damit er ihnen unverzüglich einen Rechtstag ansetze und dem Recht seinen^uf lasse; wünschen sie ans irgend einem Orte einen Beistand, so soll der Bezeichnete es nicht ausschlagen, damitHanptlentc zu ihrem guten Rechte gelangen, t. Da sich der Herzog von Savopcn trotz wiederholten War-"""gen Frankreich und den Eidgenossen feindlich zeigt und durch seine eigenen Diener dem Herzog von Bonrbon>°gar etwas Geld geschickt hat, und nicht alle Orte für den Antrag stimmen, ihm deßhalb ernstlich zu schreiben,w wird die Sache heimzubringen beschlossen, lk. Dein nenerwählten Bischof von Sitten und dem Abt von^Aoriz werden Empfehlungsschreiben an den Papst gegeben, I. Das Antwortbcgehren der drei StädteBiburg, Solothnrn und Schaffhauscn in Betreff des Schwörens ist wieder heimznbringcn, weil die Instructionen""gleich lauten, und Zürich und Schivyz ans diesem Tage nicht erschienen sind. >»». 1. Ab dem letzten Tage hattesich bei dem König, dem Grandmaitre, dem Canzler und Andern für den Grafen von Arona verwendet,da nun die Antwort lautet, daß dem Grafen nichts begegnet sei, ivofür der König anzusprechen wäre, so'""d abermals beschlossen, auf's ernstlichstc an denselben zu schreiben, er möge dem Grafen mit einer Summe3<W0 oder wcnigstcns 2000 Kronen helfen, damit derselbe das Schloß auf der Insel, seinen Sohn und""Anzahl eidgenössischer Knechte daselbst erhalten tonne. 2. Da nun der Graf zu bedenken gibt, daß die Roth^'schc, ihm sogleich zu helfen, und man ihm bis zum Eintreffen der Antwort des Königs Hülfe senden oderLaudvogt zu Lnggaris beauftragen sollte, ihm inzwischen Beistand zu leisten, so wird beschlossen, dies heim'"'gm, mit Rücksicht darauf, daß der Graf von Arona des Königs und der Eidgenossen wegen um Alles^ bis ans das erwähnte Schloß; es erfordert daher die Nothwendigkeit und der Eidgenossen Ehre, ihm^ kwsprcchen^ namentlich da er alles nur als Darlehen begehrt. ». Dem Hauptmann Boner (?) wird an den"cm Habsberg ein Fürderungsschreiben gegeben, damit ihn dieser für seine Ansprache befriedige oder laut' Meinung das Recht gestatte. «». Die von Basel verwenden sich für ihren Burger Jacob Lombard mit

l Dieser Sich ist im Berner Exemplar verstümmelt.

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