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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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August 1524.

Schreiben zu ersehen, so melde man dies, sowie daß er 6006 Knechte begehre, damit, alle Orte ihren Boten Voll-macht zu endlichen: Entschlüsse crtheilcn können, ?c. > 'yt, A, Bern: TeutsH MWe», ie k. ss» o.

3) 1524, 17. Juli. Bern an den Herzog von Savoyen. Er wisse aus früheren Zuschriften, wie sehr mandarauf halte, daß die Sold- und Pensionsgelder, die der König von Frankreich den Eidgenossen schuldig sei, stch^anher gefertigt werden; man vernehme aber, daß des Königs Feinde, die sich in Genf aufhalten, noch innner ausjenes Geld warten, um es an sich zu reißen, :c. Da der Herzog den Eidgenossen kürzlich durch seine Botschaftversprochen habe, das Geld durch sein Gebiet sicher geleiten zu lassen, so ersuche man ihn nun, nicht bloß meigenem Namen, sondern auch für die übrigen Orte, mit aller Sorgfalt zu verhindern, daß gegen die D>en^des Königs, die das Geld herführen, Gewalt gebraucht werde, vielmehr ihnen sicheres Geleit und freien Weg Hverschaffen; denn in dem Falle, daß da ein Angriff geschähe, hätte er des bestimmtesten zu gewärtigen, daß ^Eidgenossen sich dafür rächen würden, w. St. A. B-m: «am». AM»-», i.

4) 1524, 16. Juli, Nomorantin. Franz I. an Lucern und andere Orte. Er sei zuverlässig benachrichtigdurch Personen aus der Umgebung Karls von Bourbon, ivie derselbe (den Eidgenossen) mehrerlei geschrieben,

zu gänzlichen: Bruch der guten unauflöslichen Freundschaft und Allianz mit ihnen dienen sollte, und wiewohl gvoraussetze, daß sie die Persönlichkeit keimen, die so viel gewagt, und deren Bosheit sich darin genugsamhabe, sodaß man wisse, wie viel Glauben man seinen erdichteten Worten schenken könne, so wolle er doch iunterlassen, zu verstehen zu gebe», wie sehr es ihm mißfiele, wenn Etliche von den Eidgenossen (cko vous)durch solche Vorspiegelungen gewinnen ließen, die doch nichts anderes bezwecken, als sie von ihn: zu trennen mgänzlich zu ruiniren .... Er wolle sie aber hiemit versichern, daß sie niemals einen treueren Bundesgcnoß^finden werden, der die Freundschaft mit besserer Gesinnung zu erhalten strebe, :c.

St. A. Lucein: Missivcn d. frz. Könige. K. A. Schaphausen: Conespondenzen.

2 Ol

Lncern. l 534, 3. August f. (Mittwoch vor Oswaldi f.).

StaatSnbchiv viicci'» : Allg. Abschiede, ct. g. f. VW. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, Bd.», k. 44. Tschub. Abschicde-Sammimlg, Bd. s, Rr. 92' ^Staatsarchiv Bern: Allg. cidg. Abschiede, >V. i>. 2»7. Kailtvnüarchiv Solotliiirn: Abschiede, Bd. X:i. trautviiSarchiv Frribnrg: AbschiedeKaiitvuSarchiv Basel: Abschiede, k. 142. KaiitvnSarchiv Schaffhatisrn: Abschiede.

Gesandte: Bern. (Sebastian von Dießbach). Freiburg. (Ulrich Schnewli). Solothnrn. (Hansalt-Bauherr). (Die andern nicht bekannt). ,

i». Es ivird abernmls, ivie schoi: letztes Jahr ans der Jahrrechnung zu Baden, beschlossen, der Landv^in: Thurgau solle voi: Sebastian Muntprat den Geinächtsbricf zurückbcgehren und ihn: dagegen die U' ^Siegelgeld, die Vogt Mnhein: (bezogen und jetzt) dem Landvogt wieder zuschicken soll, herausgeben. Würde aMuntprat oder seine Verwandtschaft den Brief behalten, so hat der Landvogt Befehl, das Gemächt sofort ^künden und zu erklären, daß die Obern es niemals anerkennen werden. I«. Jeder Bote kennt das frenndschm ^Anerbieten, das der Bischof von Consta»; durch seine Botschaft hat eröffnen lassen, v. Ii: Betreff derGemeinde Lnggaris auf der letzten Jahrrechnung erhobenen Beschwerden, die jeden: Orte in Abschriftworden sind, hat man beschlossen und den: Landvogt geschrieben, er solle sich ohne Rücksicht ans diese -bverhalten wie bisher. Jedoch ist heimzubringen, ob man auf dieselben sich einlassen will. «I. 1. Dieserwegen der Ereignisse in den: Kloster Illingen und der Empörung in: Thurgau angesetzt. Nachdem dieder X Orte ihre Befehle eröffnet und die Instructionen von Schaffhausen und Appenzell gehört,deren Gesandte:: den Beisitz gestattet, ebenso den Boten von Zürich, weil dieses sich anerboten, die began^ ^- Frevel, soweit die Schuldigen ihn: zugehörcn, nach aller Gebühr zu bestrafen und die klebrigen strafen zu Helm'