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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
Entstehung
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465
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Juli 1524, 465

pund gnaden enpfangen va» einer löblichen Eidgnoschaft; den ivend ivir fromlich nnd crlich hasten, daswir gott trinvend, und bittend asen unser gnädige» Herren von Stätten »nd Ländern, daß st) Hand ob uns armenlütcn haben; das wcnd nur verdienen nin ein lobliche Eidgnoschaft mit eer, l>)b nnd gnot,"

Das vermuthliche Datum ergibt sich aus Nr. 194, Note a, 1 (Schluß).

IS«.

Wer». 1524, c. 23. Juli.

Staatsarchiv Bcr» : All». cid». Abschi-dc, V. p. 2»»-27».

>. Eine Gesandtschaft von Zürich Junker Jaeob Grebcl nnd Meister Heinrich Rubli erzählt, was

Boten von nenn Orten (Solothurn ist hier durch Versehen? nicht angeführt) am letzten Samstag in- Zürich vorgetragen, was darauf geantwortet nnd von den VI Orten erwidert worden (alles i» wörtlicher Wieder^""!l), und stellt hienach das Ansuchen (wie in Glarus), Zürich von der bundcsgcmäßen Gemeinschaft nicht""^"schließen, n. s. w.

.. U. Uebcr den Handel zu Fraucnfcld und Illingen und den Vortrag der (Boten) von Zürich hat man^ Zu der Antwort entschlossen: 1. Man wolle bei den bisher ausgegangenen Mandaten bleiben nnd nie-' '''""dem abschlagen, das hl. Evangelium, die Lehre Ehristi und die hl. Schrift zu predigen oder zu hören nnd""Zuhängen, wie es guten Ehristcn geziemt. Weil aber darin allerlei Mißbränche befunden werden, welcheZwietracht und Unruhe fördern, so will man solche nicht gestatten, sondern die Thätcr gebührend bestrafen, wiebisher gethan, indem man den beweibten Priestern die Pfründen genommen, das Fleischesscn zu uugc-'"°h"tcn Zeiten und die Schmähungen gegen die Mutter Gottes und die Heiligen geahndet hat. 2. An dem""christliche,, Handel, der zu Illingen vorgefallen, hat man kein Gefallen; da dies nun aber geschehen, so wünschtdaß die Thüter und Frevler von ihren Herren, der Obrigkeit von Zürich, zur Abschreckung Anderer, dein.'bieten »ach bestraft werden, und wenn sie dazu nicht stark genug wäre, so will man ihr den nöthigen Beistandaber in ohnehin so schwieriger Zeit mit Gewalt nnd Kricgsmaßregcln einzuschreiten, wodurch die Eid-^"vssenschaftzerstört" und weitere Widerwärtigkeit gepflanzt werden könnte, erachtet man nicht für gut. 3. Dem'^'"tigen Boten gibt man Gewalt, den Priester, von dem diese Unruhe herrührt, zu strafen nach seinem Ver4. Endlich ist man gesonnen, bei den hergebrachten Gerechtigkeiten im Thurgau zu bleiben nnd davon

ils Nachzulassen ^°^U)urn: Abschiede, Bd. XII (Bemcr Copic).

Am gleichen Orte lieg, eine von Bern ausgegangene Copie eines etwa am 8. Juli gefaßten Bgschlnsscs"b" die letzten Zumnthungcn von Seiten der V Orte nnd anderseits Zürichs, im Wesentlichen der InstructionH. Juli conform.

Der Berner Abschicdband V enthält nur die Instruction der zürcherischen Botschaft, und die übrigen Quellen"vejgev. Eine zuverlässige Bestimmung des Datums ist uns leider nicht möglich. Vgl. Ni. 197 und 193.