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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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Juli 1524,

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versehe, 3, Die Gerichtsherren und der Landvogt im Thurgau wollen von einem Leibeigenen, der ohne Leibes-erben gestorben, die fahrende Habe ganz oder zur Hälfte oder zum dritten Theil nehmen, was des AbgestorbenenKinder entgelten müssen, Sie »erhoffen daher, daß der Laß abgestellt und die Fälle nicht zu streng (zumrüchsten") bezogen werden. 4, Wenn die Landgcrichtsknechte in die Niedern Gerichte kommen und einen Beklagtenfinden, der nichtberathen" oder mit einem Beistand versehen sei, um Antwort zu geben, und sich darüber vorldem) Recht beklage, so gebieten sie ihm bei 30 Pfund, die Antwort (sofort) zu geben; desgleichen fordern sieb>e Richter, wenn diese Bedenkzeit nehmen, ans, das Urtheil zu sprechen, Sie bitten, man möchte sie bei dem«lten Herkommen schirmen, 5, Es seien früher dreißig oder vierzig Gesellen im Thnrgan gewesen, die Armbrust""b Büchsen gehabt »nd damit Vögel und Hasen geschossen; das sei nun verboten, vermuthlich weil die EdcllcnteWildbann erhalten haben. Aber Mancher würde sich eine Büchse kaufen nnd schießen lernen, wenn daswie früher frei wäre; das würde sich in Kriegen nützlich erweisen. Daher begehren sie, daß man ihnenSchießen wieder erlaube, 6. Bisweilen werde Einer bei dem Landvogt oder den Gerichtsherren verklagt,oft nur aus Neid oder Haß, nnd dann vor Gericht geladen; wenn aber der Angeschuldigte begehre, daß man'hm den Kläger stelle, so werde das verweigert, nnd müsse er die großen Kosten und den Schaden selber tragen,Ehrend sonst jeder, der im Recht gewinne, von der unterliegenden Partei entschädigt werde, 7. Wenn ein Vater^'be ud nichts hinterlasse, so müssen die nächsten Verwandten die Kinder erziehen; wenn die Kinder gestorben""b Vermögen hinterlassen,'so nehme solches der Landvogt. Nun wäre ihre Meinung, daß er in solchen Fällen^ mit den' Kindern gehabten Kosten denen, die dieselben erzogen, ersetzen sollte. 8. Durch den (letzten) Sturm""d Auflauf seien ihnen große Kosten erwachsen; sie haben kein Geld gehabt nnd seien den Wirthcn viel schuldigblieben; sie bitten daher um etwelche Beisteuer. 9. Vor einigen Jahren sei ein Vertragsbrief aufgerichtet wordcii,sie nicht besitzen; sie möchten aber den Landvogt bitten, ihn vorzulegen nnd verlesen zu lassen; darin steheArtikel des Inhalts, daß der Landvogt im Thurgau Keinen, weder Arm noch Reich, der Bürgschaft leisten^'"e, verhaften "dürfe, ausgenommen in Malefizfällen; wenn es aber doch geschähe, so könne der Gefangene mitvon dein Gerichte, worin er sitze, weggeführt werden; bisher aber seien Viele um geringer (liederlicher")dachen willen verhaftet worden, 10, Heirate Einerwider seinen Herrn", so müsse er ihm 5 Gl. oderzur Strafe entrichten; hielte aber Einer eine (Weibsperson)zu Unehren", so würde es ihm nichts schaden^,schüed"..). ii EZ v^le Bäche durch ihre Güter, die ihnen Accker nnd Wiesenverführen" oder

^'tränke,,"; diese Bäche nun legen die Gerichtshcrren in Verbot und zwar so, daß sie Jeden strafen, der einendarin fange, was die Nntcrthanen besonders beschwere, - Da die Boten über diese Artikel nicht instrnirt'"'b' s° haben sie' dieselben in den Abschied genommen, I». Der Abt von An nnd Joachim von Nappenstein,Motteli, stehen wegen des Pfrnndlehcns zu .Püttlingen mit einander in Streit, indem der Erstcrc glaubt," Cache gehöre vor den Bischof zu Constanz, der Andere aber, vor die Eidgenossen, i. Der päpstliche Gesandte,v'^°f von Vernlan, bringt vor, der Papst wünsche einen schriftlichen Bericht, was die Eidgenossen der lutherischen^ halb zu thnn gesonnen seien. It.. Dem Burgvogt zu Gottliebcn wird in Betracht der gefährlichen Umstände^""bt, noch ein halbes Jahr lang zwei Knechte zu halten; dcßwegen soll ihm jedes der X Orte 5 Gl. geben,^ ^ ngeu öcr vorgefallenen Unruhen wird dem Landvogt besohlen, einstweilen die Ilbnahme des Eides zu EschenzMl nndcrn Orten zu verschieben, I». Jeder Bote weiß zu berichten, was Zürich und Schaffhauseil ans"Niigcnm Sturm gehandelt haben, u. Zürich anerbiclcl sich durch eine Botschaft, die begangenen Frevel^'dgeuosstm strafeil z» helfen,

Der Zürcher Abschied hat nur ii und le.