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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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April 1524,

haben sie Lucern gebeten, ihnen, auf ihre Kosten, die Kläger zur Confrontation mit dem Wirth nach Zürich zu senden,haben aber noch immer umsonst darauf warten müssen; derselbe habe sich auch erboten, die Strafe zu erdulden,wenn man ihn überweisen könne; es scheine jedoch, das; kr mit Unrecht beschuldigt worden, und ein Anderer,den die Kläger für den Wirth angesehen, während der Gefangene zu jener Zeit nicht zu Hause gewesen, s^unschicklich geäußert habe; wüßte Jemand den rechten Schuldigen zu bezeichnen, so würde derselbe nach Verdienenbestraft werden. 2. Der Frevel zu Wädensweil (7, Artikel) sei Niemandem mehr leid als ihnen; deßhalb habe»sie auch sogleich den Proceß angehoben und die Urheber bestraft, und seien sie bereit, das Recht noch wecke'walten zu lassen, 3. Was den Vogt im Aargau, Thomas Meyer, und seine Predigten betreffe (8, Art.), so ^derselbe, nachdem ihm die Anklage vorgelesen worden, in Gegenwart der eidgenössischen Noten aufgestanden "»dhabe sich also verthcidigt: Er trage stets ein neues Testament bei sich, um sich zu Zeiten nach seiner SeeleSeligkeit zu ergötzen; wenn er etwa in die Acmtcr gekommen, habe sich oft die Menge um ihn versammelt undihn gebeten, daraus vorzulesen; das habe er dann auch gethan, wenn er gerade nichts Anderes zu schaffen gehabt,sei das gegen Gott und den christlichen Glauben oder die Eidgenossenschaft, so wolle er Gottes Strafe erwarte"-Diese Rechtfertigung scheine seinen Obern genügend, indem sie hoffen, daß, wenn er und die frommen Leu"schon von Gott lesen und reden, dadurch in seinen Amtspflichten nichts versäumt werde, 4, Betreffend dc"l4, Artikel der Instruction, nämlich das Gerücht, daß einige Orte im Sinn gehabt hätten, Zürich zu überzieht"'was die eils Orte gänzlich in Abrede stellen, wolle es ihrer Versicherung Glauben schenken, und habe sichimmer versehen, daß sie gegen Zürich die Bünde zu halten gedenken, und verspreche es ihnen gleicherweise """Aufopferung von Ehre, Leib und Gut dieselben zum treulichsten zu halten und sich den Eidgenossen 'Vermögen gleichförmig zu machen. 5. Der Vorwurf im 15, Artikel/daß sie (Zürich) päpstisch oder kaiser'tseien und bei ausländischen Städten Hülfe und Bündnisse suchen, werde, da die Eidgenossen erklären, sonicht zu glauben, wohl nur von Einzelnen geäußert worden sein; sie sagen dafür Dank, daß man auf s"^Reden keinen Glauben gesetzt, und versichern, daß man an Zürich stets finden werde, was es schriftlichmündlich bisher anerboten, 6. Auf den letzten Artikel, in welchem die Eidgenossen sie ersuchen, die (Haupcke"^und Knechte) zu begnadigen, die ihnen zu Hülfe gezogen, erwidern sie: Sie möchten mit den Ihrigen blcibe"'wie sie bisher gewesen, und mit niemanden um Geld eine Hilfsvcreinnng eingehen, bei den bestehendenbeharren und sie treulich halten, Sic und die Ihrigen leisten auch alle halbe Jahre den Eid, von Fürsie" >Herren keinen Dienst oder Sold, weder Mieth noch Gaben anzunehmen, in keinen Krieg zu ziehen :c. DaEinige diesen ihren Eid und andere schwere Verbote gebrochen, in den Dienst und Sold des Königs von Fra">" 'mit dem Zürich nicht verbündet, gezogen seien, so könne die Obrigkeit einstweilen, ohne Wissen und Zusti""" 'der Landschaft, keine andere Antwort geben. Man habe übrigens längst einem Jeden, der sich verantworten wo ^Geleit und Sicherheit gegeben und auch schon Einigen, ihren Worten glaubend, das Beste gethan, wiewohlvor Jahren schon den König und der Eidgenossen Boten gebeten, mit den Hanptleuten zu verschaffen,die Angehörigen von Zürich nirgends annehmen, hinführen noch ungehorsam machen. 7, Man bemerke "daß bei dem letzten päpstlichen Zug einige Zürcher eidgenössische Knechte aufgewiegelt und gegen die Eidge" ^geführt haben, daß aber dieselben in andern Orten nicht dermaßen verbannt und verfolgt worden seien,

Zürich thne. Darauf sei in aller Kürze ihre Erwiderung die: Es sei, wie Allen bekannt, sobald die Ben'"durch die zwölf Orte beschlossen worden, der Bischof von Verulani als päpstlicher Gesandter gekommen und ^geklagt, daß der König von Frankreich die Stadt Retz (Reggio) mit Truppen überfallen, und gemäß dereinung um eine Anzahl Knechte gebeten oder gefordert, daß keinem Theile Truppen gegeben werden

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