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März 1524.
der Abt die VIII Orte als seine Schirmherren nin Beistand an. Darauf erwidert der Nathsbatc von Basel,es sei früher seinen Obern überlassen worden, den Pfaffen zu strafen, was sie auch gcthan haben, indem derselbeeinige Zeit in Vcrhaft gehalten worden; mehr haben sie nicht thnn wollen, da die Anklage gegen ihn mchlgenugsam erwiesen sei; deßhatb könnten sie nicht dulden, das; er doppelt gestraft und von seiner Pfründe entferntwerde. Uebcr diese Erklärung äußern die VIII (?) Orte ihr ernstes Mißfallen; sie hätten erwartet, daß Baselsich dieses leichtfertigen Pfaffen nicht so viel beladen würde und ans sie mehr Rücksicht nähme, zumal er dn'würdigste Jungfrau Maria geschmäht habe; sie beschließen also, ihren Abschied aufrecht zu halten. und gebendem Abte nochmals das Recht, die Pfründe anders zu besetzen. Wenn der Pfaffe sich nicht fügen wollte, somag er das Recht suchen vor dem Bischof von Konstanz, als beider Parteien ordentlichem Nichter, oder vor denVIII Orlen, als Schirmherren und Kastvögten des Gotteshauses Mellingen"). «>. Da der Bote von Znnchüber einige seinen Obern vorgehaltene Artikel antworten will, aber gerade über die wichtigsten nicht, so hat mn»beschlossen, solche Verantwortung diesmal nicht anzunehmen, sondern bis auf den nächsten Tag nach Osternwarten, wo sich dann Zürich über alle Anstände erklären soll, wie es sich schriftlich selbst erboten. Inzwischensoll der Landvogt zu Baden nichtsdestoweniger den Befehle» der Eidgenossen (der sieben Orte) nachkommen »nddie Schuldigen strafen, indem man erwartet, daß Zürich ihn daran nicht hindern werde. « . Dem Landvochvon Baden wird ferner befohlen, den entlaufenen Mönch aus dem Schwabcnland, den er im Gefängnis; h^'mit Ruthen „auszuschlagen" und aus der Eidgenossenschaft zu verbannen, mit dem Vcrdcuten, daß man, we>Aer den eidgenössischen Boden wieder beträte, ihn „ohne alles Mittel" hinrichte;; würde, i. Des Berenwegcwhalb wird denen von Appenzell anheimgestellt, ihn (für seine Reden) nach Verdienen zu strafen und insbcsondGin Erfahrung zu bringen, ob „etwas prallt oder pnndschnh" vorhanden gewesen, und noch Andere dabei betheilichsind; die sollen sie auch bestrafen; denn wir Eidgenossen können und wollen das schlechthin nicht dulden. K-haben einige Boten den Befehl gehabt, Schasfhansen nicht mitsitzcn zu lassen, wenn über die lutherischen Sachckverhandelt werde, weil sich dasselbe zu Zürich von den eilf Orten gesöndert hat. I». Des Fleischessens wcgcohat man erkannt: Welcher Mensch in der Fasten oder an Freitagen, Samstagen oder andern Tagen, an welchenach christlicher Ordnung und altem Brauch der Fleischgcnuß verboten ist, Fleisch oder andere verbotene Speistgeessen hat oder essen wird, der soll für jedes Mal einen Tag und eine Nacht ins Gefängnis; gelegt werden ^Wasser und Brot und überdies seiner Obrigkeit 5 Gl. rhein. als Buße entrichten; wer diese Buße nicht bezahlkann, soll sie im Thurm bei Wasser und Brot abtragen, den Tag zu 1 Gl. gerechnet. Das soll in derEidgenossenschaft streng gehalten werden. Dabei ist jedem Ort vorbehalten, die Strafe in gegebenen Fällen »kllnständcn zu verschärfe», i. Klaus Hottingcr von Zürich, der zu Klingnau gefangen, nach Baden vorLandgericht gestellt und auf diesen Tag hergesendet worden ist, wird nach Verhörnng der Kundschaften vernrn) ^und mit dein Schwerte gerichtet. Ii.» Ans einem frühern Tage ist Lncern beauftragt worden, denMarti aus dem Thnrgan zu beurthcilen; da es sich aber geweigert chat, den Proces; allein zu führen, soderselbe ans diesem Tage zu Händen genommen. Als Zeugen werden zuerst verhört; Hans German von M»o^'Heini Kaufmann, Heini Schaffart, Heini Müller, Hans Schaffart, Georg Purer. Diese sagen einstimmigan einen; Jahrgerichte zu Heiterswpl sei der Wyßhans vor den Richtern erschienen, um ihnen zu erklären, ^ ^allgemeine Gerede, das; er den Wolf von Helmstorf „einschlagen" und dafür Brief und Siegel gegebe», sti ^grundlos; „der Mann wollte er nicht sein"; wenn ein solcher Brief vorhanden, so sei derselbe ohR !^'
Dieser Gegenstand ist im Lucerner Abschied zweimal besprochen, in kurzer und in ausführlicher Fassungs selbstversto»ist hier die letztere verarbeitet. Die kürzere Redaction enthalten die übrigen Eremplare.