382 März 1524,
Zu 1', 4, 1524, 27. Februar (Samstag nach Matthiä). Zürich an die eilf Orte. Bitte, die auf Dienst«!!nach Mittcfasten (8. März) gesetzte Frist für die Beantwortung der ihm vorgelegten Artikel bis in die Osterwoche(27. März f.) zu erstrecken, da die Aufgabe schwierig und der Rath auch mit andern Geschäften überladen sei.
St. A. Zürich: Missivm.
I7t».
Arauenfeld. 1524, 6. März f. (Auf Lätarc f.).
Staatsarchiv Vncern : Mg. Abschiede d. 2. s. 527. Staatsarchiv Zürich: Abschiede Bd. 9. s. 119.
Tag der VII im Thurgau regierenden Orte.
t». Es wird der Schaffner des Hanfes Tobel llorbernfen, da man vernommen, daß der Commenthnr vonUcbcrlingen als Neceptor, weil kein rechter Herr da sei, freie Hand zu haben glaube und vielleicht Geld undanderes fortnehme, nud es wird dem Schaffner befohlen, das Haus im Namen des Ordens und der zuständigenOrte zu verwalten, damit weder Geld noch Silbergeschirr zc. abhanden komme; es sollen daher auch der Land'vogt und der Landschreibcr ein ordentliches Jnventarium über alle bewegliche Habe aufnehmen und die Schlüssezu den Zinsbriefen, dem Geld, dein Silbergeschirr und den Nödeln bei Händen behalten bis auf die Jahrrechnnnbzu Baden. I». Dann stellt der Schaffner von Tobel vor, wie er bei zwölf oder dreizehn Jahren dem GottesHaus gedient nud dasselbe verwaltet, seit der verstorbene Commenthnr „zu einem Kind worden wäre"; er glaube,daß sich weder die „armen Leute" noch sonst jemand über ihn zu beklagen habe, und sei versichert, daß d>^Nittcrbrüder mit allem wohl versorgt gewesen; er bitte daher, ihn bei seiner Schaffnerstelle bleiben zu lassetHeimzubringen aus die Jahrrechnung in Baden, e. 1. Beschwerde einiger Gemeindelt im Thurgau, daß sie ^Schneidern, Schuhmachern und andern Handwerksleuten zu Constanz vor das geistliche Gericht citirt werden awwegen weltlicher Schulden; kommen sie deßhalb in Baun, so werde die Kirche verschlagen, sodaß weder Mststnoch anderer Gottesdienst darin gehalten werden könne, und 4—500 Menschen ohne Kirche seien, ivas doch c»»'große Beschwerde sei. 2. Wenn ein Weibsbild Einen vor dem geistlichen Gericht verklage wegen AufhebungHciratsversprechcns, so werden jetzt, während früher etwa 10 Pfd. Psg. für den „Blumen" gegeben wordc»,ungefähr 80 Gl. gesprochen, je nachdem sie wenig oder viel Vatcrgut erwarte; auch das sei für die LavdsaMeine große Beschwerde. 3. Wenn Einer, der einem Dompropst oder einem andern Herrn angehöre, eine ledtzstTochter zur Ehe nehme, die nicht der gleichen Herrschaft angehöre, so bestrafe ihn der Herr nach seinem Gefallda doch die Strafe nur 5 Gl. betragen sollte, ivas ebenfalls eine empfindliche Beschwerde sei. 4. Sie bitte»,ihnen deßhalb eine „Erläuterung" zu geben; denn wenn der „Blum" auf weniger als 10 Pfd. gesetzt ivc>d5„wurde sich menge dcster minder nndcr elüt, pfaffcn und dergelich legen :c." Auf der Jahrrechuung zu,Bade>ist Antwort zu geben. «I. Es geben die Eidgenossen von Zürich ihrem Boten allhicr Anzeige von der Kl»!ldes Herrn Hans von Goldcnberg, der jetzt zu Mörsbcrg sitze, gegen den Landvogt im Thurgau wegenStrafbefugnis; in einer kürzlich begangenen Friedensübcrtretung eines Angehörigen von Allikon; der Landvogt gl»"hingegen, gemäß dein Vertrag der Landschaft Thurgau gegen den Obrigkeiten (Gerichtsherrcn-Vertrag 151'ihm das Recht zu, von Freveln, die in dem Gebiete der Grafschaft vorfallen, die Hälfte der Buße zu beziehen,der Thäter einem Gerichtshcrrn zngehöre, wohne dieser in oder außer dem Lande; nun sei eben innerhalb der G>»schast gefrevelt worden. Auf die Jahrrcchnung zu Baden verschoben. « . Der Bischof von Constanz läßt vorbunjst 'es sei in dem Abschiedbrief vom letzten Tage zu Lncern in einem Artikel ein Schreibfehler eingeschlichen, ^