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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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381
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Februar 1524. 381

Einige in der Fasten Fleisch „fressen", soll man heimbringen und berathen, ob man eine bestimmte Buße daraufsehen wolle, v. In Betreff des Klaus Hottiugcr wurde (schon) ab dem Tage zu Lncern an die von Klingnn»geschrieben; da nun aber der Laudvogt berichtet, daß sie ihm den Gefangenen nicht haben ausliefer» wollen,indem sie meinen, sein „Mißhandcl" sei nicht maleficisch, so wird jetzt abermals an Klingnan begehrt, daß sie

den Gefangenen entweder dem Landvogt übergeben oder bis ans weiter» Bescheid im Vcrhafi behalte». L. 1. Dieser

^ng wurde hauptsächlich deren von Zürich wegen gehalten. Nachdem man ihnen die z» Lncern beschlossene ,^nstniction vorgelesen, haben sie in Betreff des Vorfalls zu Weiningcn geantwortet, da der Abt zu Ginsiedelndaselbst Lehcnhcrr sei, und sie noch mehr Kundschaften ausnehmen wollen, so möchte mau ihm» eine Frist bis°"s die Jahrrcchnung zu Baden gewähren. 2. Betreffend den Wirth zu Töß begehren sie, daß man die Zeugen""ch Zürich sende, damit dieselben weiter vernommen werden könnten; Lncern will das aber nicht zugeben, wcß-halb man bei der schriftlich gegebenen Antwort bleibt. 3. Den kleinen Zehnten zu Küsnacht anbelangend, wollens'e die Pflichtige» anhalten, dem Kloster Engclberg denselben zu entrichten. 4. Der übrigen Artikel wegen wollensie eine schriftliche Antwort entwerfen, um sie ans einem der nächste» Tage überreichen zu können. 5. Da man"'cht gerne sieht, daß die Sache wieder vertagt wird, indem man befürchtet, Zürich möchte auch dießmal gar^iae Antwort geben, wie schon früher in Sachen der Werbungen geschehen, und da es doch der Eidgenossenöstlicher Wille ist, die Sache beförderlich zu beendigen, so wird wieder ein Tag nach Lucern angesetzt ansDienstag nach Mitt'efastcn (8. März), auf dem sich dann Zürich rechtfertigen mag. k. Nichts desto weniger soll""ch der Tag zu Fraucnfcld gehalten werden, und die Boten zwei oder drei Tage vorher verrcitcn, um dems"»dvagt in seinen Angelegenheiten behülflich zu sein.

Besondere Verhandlungen der sechs in den Freien Aemtern regierenden Orte.K. Thomas Meyer von Zürich, derzeit Vogt in den Freien Aemtern im Aargau, beschwert sich, daß dielt" Rüßegg sich weigern, die (Fastnacht-) Hühner zu geben, die doch früher einem Vogte immer entrichtet wordenDarauf wird erkannt, die Sache anstehen zu lassen bis zur Jahrrechnnng in Baden und den GegenstandUmzubringen. I». Ferner klagt er über den Nunncumacher (?), daß er sein Lehen nicht vom Vogt empfangennntcr dem Vorwandc, der alte Lehenbrief sei ihm genug. Beschlossen, bei dem alten Branche zu bleiben,'»M'ach Vogt das Recht hat, für seine zwei Jahre das Lehen zu ertheilen. I. Endlich bringt er an, daß dasSchwesternhaus im Linsibül (al. „Jscnbül") gänzlich verlassen sei, und die Mönche zu Königsfclden alle ihre^rechtigkeit den Bauern um 10 Gl. zu kaufen gegeben haben; nun glaubt der Vogt, daß das Vermögen des'-"wses ch,„ ^ Händen der sechs Orte übergeben werden sollte. Es wird ihm anfgetragcn, alles in Beschlags" "ohu.en, damit nichts entfremdet werde; im klebrigen ist der Gegenstand hcimznlningen.ii—l aus der Zürcher Sammlung, Bd. 9, k. 175.

Zu I', 2. 1524, 11. Februar (Donstag nach der Herreufastuncht). Zürich an Luceru. Nach Vcrhörung derHieher geschickten Kundschaft über den Wirih zu Töß habe man denselben etliche Tage im Gcsängmß behaltenund ernstlich nach der Wahrheit gefragt. Er wolle aber die ihm zugelegten Worte durchaus naht eingestehen,s°"dcrn mit 4 bis 5 Männern beweisen, daß er an dein Tage, wo Einige von Lueern „allda" getrunken, nicht5" Hause gewesen sei, und jüngere Leute jene Gäste bedient haben w. Der arme Gesell begehre daher, daßGliche von den Anklägern herkommen und ihn „besichtigen", indem er zuversichtlich hoffe, sie .verde» ihn fürunschuldig erkennen. Da er noch jung und daneben mit einer alten krank.» Mutt.. und einer Kindbetten»belade» sei, die ohne ihn sich nicht ernähren können, so begehre man, daß Lnceru^die Angeber unverzüglich zu'hm schicke; ergebe sich dann, daß er nicht schuldig sei, so werde man den wahren Schuldigen suchen und darauf'hun, was sich gebühre. S>. A. cum»: Mssw-n.