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Februar 1524.
Zürich reden, was mit in(en) zuo reden ist, eben grob. Glaris will nit anders dann früntlich mit inen reden,sust nit. Basel, Solothurn Hand befelch wie ich, anders dann wenn all Kotten riten und kaincr ußblib, sowellen sy ouch riten, doch nünt dann früntlich handlen. Und so sy (die V Orte) die antwurt gehört, haben (s?)sich erkennt, unfern lieben aidgnossen von Bern und üch minen Herren zuo schriben ... Es sind von allen Orte»zmen Kotten on Bern und Appenzell." 2. Aus Italien die Nachricht, daß die Mailänder mit den Eidgenossenicht schlagen wollen, ohne eines großen Vortheils sicher zu sein. (Vgl. t nebst Noten).
K. A. Schaphausen: Korrespondenzen.
3) 1524, 18. Februar (Donstag nach Jnvocavit), Lucern. Die Näthe und Sendboten von Städten undLändern zc. au Bern und Schaffhausen. Es müsse aus dem letzte» Abschied und dem Bericht seiner Boten wissen, >»>»man beschlossen, eine Botschaft nach Zürich zu schicken zc. Nun zeige sich, daß die Eidgenossen „gleichmündig undeinhellig" seien ohne Schaffhauscn und Bern, nämlich bei dem alten ererbten Christenglauben zu beharren »stdmit Zürich darüber freundlich zu reden und es zum höchsten und ernstlichsten zu ermahnen, sich in solchen Händel»den andern Orten gleichförmig zu halten und nicht „im widerspil ze liggcn," zc. Man finde daher die Jnstructw»von Schaffhausen, resp. Bern, befremdlich, indem man doch nichts anders vorhabe, als was zu Frieden und Einigke"diene. Deßhalb begehre man nochmals des ernstlichsten, daß sich Sch. (B.) nicht absöndcre, sondern ohne VerMeinen (zweiten) Boten zu solcher Handlung verordne oder dem ersten Vollmacht gebe, in der Sache nach Nothdmsthandeln zu helfen. Begehren schleuniger Antwort. St. A. Bern: A. Kirchl. Angeleg-»h. — K. A. Schaffhausen: Corr.
4) 1524, 22. Februar (Montag nach Reminiscere), Lucern. Die Boten gemeiner Eidgenossenschaft ersuchtZürich, auf den nächsten Donstag Morgens frühe kleine und große Räthe zu versammeln, mit denen sie ,,cb»»»
Ned halten" wollen. St. A. Zürich: A. ReligionSsachen.
5) 1524, 21. Februar (Neminisccre). Entwurf des Vortrags der cidg. Votschaft au Zürich-
1. Sie entbieten ihren getreuen lieben Eidgenossen von Zürich ihren Gruß und freundliche Dienste zc. Sch»"seit einigen Jahren haben sich leider viele seltsame, unerhörte, unruhige Händel zugetragen, die von Tag Z» ^weiter greifen, indem besonders die Einigkeit des Christenglaubens, der durch die Gnade Gottes und die Eingeb»»ädes heil. Geistes von vielen heiligen, hochgelehrten Vätern und Lehrern nach und nach mit viel Erfahrung zusa»»»»"gefaßt und zur Einheit gebracht worden, jetzt durch etliche frevle Menschen zcrtheilt und zerrüttet werde, wie >»»"täglich au vielen leichtfertigen Handlungen spüren könne. Wiewohl es lange schon nkthig gewesen wäre, in die F»»'stapfen der Altvordern zu treten und sich zu vereinbaren, um solche Neuerungen abzustellen und vor allen Di»lst"die Ehre Gottes, der Jungfrau Marin, der lieben Heiligen und Engel zu retten und aufrecht zu halten, h"^man, bei dem Anblick der zunehmenden Gefahr, sich endlich (doch) entschlossen, mit Zürich, als dein Herde »^der Pflanzschnle dieser Zwietracht und Irrung, eine Unterredung zu halten, damit den großen Mißhändeln,>uis solchem lutherischen Glauben erwachsen, und dem Unwillen und Haß, wozu sie führen würden, vorgebe -und die Eidgenossenschaft nicht ins Verderben geführt werde. Sie bitten daher Zürich, diesen Vortrag >u istMeinung aufzunehmen, da die Roth sie dazu getrieben; dazu werden sie nun etliche Artikel vorlegen zum Bewe >'ivas für gute Früchte der neue Glaube bringe.
2. ES sei noch in guter Gcdächtniß, was zu Weiningen geschehen, Ivo die hohen Gerichte zu der Grafs^Baden gehören. Als nämlich der Landvogt, erhaltenem Befehle gemäß, einige böse Ucbelthäter habe gcsä»K!einziehen wollen, haben die von Weiningen einen Sturm angeschlagen, der beinahe bis nach Zürich gegange»' ^mit Harnisch und Geschütz ausgerüstet und versammelt, als ob ein Feind anrückte, sodaß der Landvogt,
seine Befehle hätte vollziehen wollen, genöthigt worden wäre nachzugeben; durch solche frevelhafte Empörungnun die Eidgenossen an ihrer hohen Obrigkeit beeinträchtigt und verachtet worden; sie können aber nichtdaß die nieder» Gerichte befugt seien, zu entscheiden, was malcfizifch sei oder nicht, wie von „etlichen" ^Herren, aller Vernunft und dem Landesrecht zuwider, behauptet werden wolle, sonst könnte ja jeder Dieb, Noder andere Verbrecher gewarnt werden und entrinnen. Zürich, deßhalb zur Rede gestellt, habe sich entschuldigstdieser Aufruhr ohne Wissen und Gunst der Obern entstanden, und man habe seine Erklärung gütlich angen»»'"".^die nächstfolgenden Handlungen haben dann aber den Eidgenossen den Verdacht aufgedrängt, daß etwas andere-'