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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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Februar 1524.

verkünde» lassen, worin er Jedermann warne, sich des lutherischen Wesens nicht anzunehmen; damit das aberdesto mehr wirkte, möchte er rathen, daß luthersche Bücher, ob sie sich bei Geistlichen oder Weltlichen finde»,beseitigt und verboten würden, und daß man ihm deßhalb entsprechende Befehle gäbe. St. sc «»«m: Missim»-

1524, 13. Februar (der alten Fastnacht Abend). Hans Zogcr, Commissarius zu Lnggaris, an die Bote»gemeiner Eidgenossen in Lucern. Bericht über den ihm letzthin gegebenen Auftrag, einen Span zwischen M>ch^von Piano samt seiner Frau und ihrer Gegenpartei zu vergleichen; da letztere sich nicht habe fügen wolle»,bitte er, den Erstem zu ihrem Recht zu verhelfen, und zwar mit den geringsten Kosten. Et. sc Lucem: MW»-».

<» ans dem Berner Abschied, dem dagegen > fehlt, ivic dem Freiburgcr (und ocrmuthlich auch dem Svü'thurner). Dem Basler mangeln I», K, i, dem Schasfhanser I», «I, <>, !>', ,, «.

Zu l. Beiläufig ivollen wir an das zweite Mandat des Bischofs von Constanz, dd. 9. Januar 1^'erinnern, das sich gedruckt im Staatsarchiv Zürich (Acten Bischof Constanz) befindet.

Zu sx. Den Wortlaut des Mandats, von Lncern, Schwyz, Untcrwalden, Ztig und Glarus erlasseir »»b'deni Datum Samstag nach der alten Fastnacht (20. Febr.), hat ausfallcndcrweise die Basler AbschiedesanwüMl

Zu l. 1524, 15. Februar (Montag nach Jnvocavit). Rothwcil an die Boten gemeiner Eidgenossen in Lm'">»'Antivort nitf ihre Zuschrift betreffend Hs. Caspar von Bnbenhofcn: Man gedenke bei der letzthin vorgebrach sElttschuldigung und Protestation zu bleiben, dem Genannten, seiner Urfehde gemäß, zum Recht zu stehen, sich » 'sonst in keinerlei Proceß oder gütliche Handlung einzulassen, in der Hoffnung, daß die Eidgenosse» nicht »»tfordern und einem Manne, der die ihm bewiesenen Wohlthaten so gar vergessen, keinen Glauben schenken werde», -

St. A. Lucern: Miss«"' .

Zu I. Im Basler Exemplar ist von gleicher Hand, aber mit blässerer Tinte, ans den: Rande nachgebt„Es sig in des Bapsts manot oder in andern manoten."

Zu <», 1. (1524), 9. Februar, Blois. K.Franz I. an die eidg. Botschaften in Lucern. Antivort »»^Schreiben dd. 2. d. M. aus Lncern, und Dank für den bis Ende April bewilligten Aufschub für dieder fälligen Pensionen ?c. Er sehe darin einen Beweis ihrer Freundschaft, den er in steter Gedächtniß ha^wolle. Betreffend die Werbungen des Admirals und des Marschalls von Montmorencp, als derHeeres in Italien, um Verstärkung durch eidg. Knechte, vernehme er dankbar, daß die 0000 Mann ben»worden, damit man dem Feinde immer gewachsen sein möge. Ihrem Rathe, gute Anstalt zu treffen, um »sicher zu sein, werde er Folge leisten, da er ihren Nutzen so wohl im Auge behalte wie seinen eigenen,verdanke auch die Schreiben an den Papst und die Venetiancr, da sie denselben zu rechter Zeit beweisen, in >» ^Freundschaft und Allianz die Eidgenossen mit dem König stehen. Dem Grafen Bouriomc (Borromco?), d'"empfohlen, mögen sie rathen, seinen Diener, einen Doctor, herzuschicken; man werde ihn wohl empfang"»' '

St. N. Lucecu: Missivcn d. frz. Könige

Zu l», 2. 1524, 17. Februar. Bern an den französischen Gesandten Voisrigault. Lorenzseine Mithaften von Saanen, Greyerz sc. dringen der immer noch nicht bezahlten Soldrückstände '»"3"»,Abhaltung des festgesetzten Ncchtstages in Payerne (22. d. M.). Obwohl man dem König zu Gefallen die ^gern bis zur Rückkehr General Morclet's aufgeschoben hätte, wollen die Ansprecher davon nichts mehrdrohen, sich durch Angriffe auf die Güter der Hauptlente selbst zu helfen; daher stelle man nun das Gesuch, "»^sie zu befriedigen oder Anstalt zu treffen, daß das vertragsmäßige Recht von Statten gehe, sc. ^

St. A. Bern: Latein. Missivcn, w"

Zu l». Hieher gehören folgende Acten:

1) 1524, 16. Februar (Dienstag nach der alten Fastnacht). Vogt und Rath zu Klingnau an Zürich' ^'^chtsauf die Anfrage, warum Klaus Hottnrger im Gefängniß gehalten werde. Man wisse über dessen That »ochGenaues; der Landvogt zu Baden habe dessen Verhaftung ausgewirkt wegen Mißthaten, die derselbe in de»schaft begangen habe; es sei aber die Sache vor gemeine Eidgenossen gewiesen; für das, was H- »»in Zürich gefrevelt, sei er nicht gefangen. St. sc Zürich: A. Kling»""'